DER MONAT 05.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 5.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Mai 2018. HINWEIS Dieses Urteil ist kein Freibrief. Im kon- kreten Fall waren die Aufzeichnungen geordnet und vollständig. Es gab keine Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Betriebseinnahmen, fehlende Rechnungsstellung oder Fehler bei den Buchungsnummern. Nutzt ein Un- ternehmer bei der Vergabe von Rech- nungsnummern ein System, aus dem sich eine lückenlose Abfolge von Num- mern ergeben müsste, führen fehlende Rechnungsnummern zu einem for- mellen Mangel der Buchführung. Unternehmer/Unternehmen Berücksichtigung einer zukünftigen Steuerbelastung bei den Wertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer Die zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt nur beabsichtigten, aber noch nicht beschlos- senen Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Der Unternehmensgegenstand einer GmbH waren der Erwerb, die Verwaltung, die Veräußerung von Grundstücken und die Erstellung von Wohnungen. Als deren Allein- gesellschafterin verstarb, ging ihr Anteil auf den bisherigen Mitgeschäftsführer über. Bereits lange vor dem Tod gab es keinen operativen Geschäftsbetriebmehr. Zwei Jah- re nach dem Tod beschloss der neue Allein- gesellschafter die Liquidation. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern wollte er aufgrund der bereits beabsichtigten Liqui- dation daher bei der Feststellung des Werts der Anteile an der GmbH im Zeitpunkt der Erbschaft wertmindernd berücksichtigen. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab. Steuern, die aufgrund einer Liquidation und der damit zusammenhängenden Aufde- ckung stiller Reserven entstehen könnten, sind weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen in der Steuerbilanz auszu- weisen. Die Steuern sind zu diesem Zeit- punkt noch nicht entstanden. Auch ist ihr Entstehen nicht überwiegend wahrschein- lich, da sich bei einer lediglich beabsichtig- ten Liquidation nicht absehen lässt, ob, wann und in welcher Höhe es zu einer tatsächli- chen steuerlichen Belastung kommen wird. Aufwendungen für Jubiläums- Wochenende können als Betriebs- ausgaben abzugsfähig sein Ein Verein mit gewerblichen Einkünften feierte sein 25-jähriges Bestehen von Frei- tag bis Sonntag in aufwendigem Rahmen mit 450 Personen (Vereinsmitglieder, Ge- schäftspartner und Arbeitnehmer). Die Ge- samtkosten betrugen 240.000 €. Neben der Vorstandssitzung, der Mitgliederversamm- lung und der Jubiläumsveranstaltung gab es ein umfangreiches Rahmenprogramm, wie Beachparty, Jubiläumsmarkt und Schifffahrt auf dem Rhein mit Abendessen. Der Verein bezahlte auch alle Übernachtungskosten. Die auf Übernachtungen und Rahmen- programm entfallenden Kosten behandel- te das Finanzamt als nicht abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke, weil sie je Person mehr als 35 € betrugen. Das Finanzgericht Münster kam auf- grund von Zeugenbefragungen zu dem Er- gebnis, dass das Jubiläums-Wochenende nur der Kontaktpflege und dem fachlichen Gedankenaustausch der Teilnehmer diente. Es konnte keinen Geschenkecharakter in den Kosten für Übernachtung und Rah- menprogramm erkennen. Nach Auffassung des Gerichts waren diese deswegen als Be- triebsausgaben abzugsfähig. Zuordnung einer teilweise betrieb- lich genutzten Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Ein Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelte, nutzte die Hälfte der zu seinem eigengenutzten Einfamilienhaus gehörenden Doppelgara- ge für seinen Betriebs-Pkw. Das Finanzamt ging hier von notwendigemBetriebsvermö- gen aus und erfasste nach einer Betriebs- prüfung einen Entnahmegewinn, nachdem der Betriebsinhaber das Einfamilienhaus auf seine Ehefrau übertragen hatte. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffas- sung nicht. Wird ein einheitliches Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdgewerblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohn- zwecken oder teils zu eigenen Wohnzwe- cken genutzt, bilden die verschiedenen Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter und sind somit auch gesondert zu behandeln. Bei betrieblich oder teilweise betrieblich ge- nutzten Gebäudeteilen kann es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebs- vermögen handeln. Die Zuordnung kommt jedoch nur für ganze Räume in Betracht. Da höchstens die Hälfte der Doppelga- rage betrieblich genutzt wurde, lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Für eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebs- vermögen fehlte es an der erforderlichen eindeutigen betrieblichen Widmung. Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung Für Unternehmer, die ihrenGewinn zulässiger- weise durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, besteht keine Pflicht zur Vergabe nu- merisch fortlaufender Rechnungsnummern. So entschied es das Finanzgericht Köln im Fall eines Unternehmers, der über das Inter- net Veranstaltungen und Reisen anbot. Die Kunden erhielten nach der Buchung eine au- tomatisiert erzeugte Buchungsbestätigung und Rechnung. Die dort ausgewiesene Bu- chungsnummer war eine computergestützt generierte Kombination aus Veranstaltungs- nummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Die Buchungsnummer war damit eindeutig und einmalig, jedoch bezogen auf die vorhergehende Rechnung keine fortlaufende Zahlenangabe. Das Finanzgericht Köln urteilte, dass es für die Vergabe einer lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummer keine Rechtsgrundlage gibt. Insbesondere die Regelung des Um- satzsteuergesetzes, wonach eine Rechnung eine fortlaufende und einmalige Rechnungs- nummer enthalten muss, greift nur zum Zwecke der Kontrolle des Vorsteuerabzugs.

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