DER MONAT 04.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 4.18 Einkommensteuer Aufteilung von Werbungskosten bei Dauertestamentsvollstreckung Eine Tochter war Alleinerbin ihrer 2002 ver- storbenen Mutter. Der Nachlass von etwa 5 Mio. Euro bestand zu 81 % aus Kapital- vermögen und zu 19 % aus vermieteten Immobilien. Die Mutter hatte testamenta- risch angeordnet, dass der Testamentsvoll- strecker für seine Tätigkeit jährlich 1,5 % des Bruttonachlasses erhalten sollte. Die Tochter machte die Vergütungen des Tes- tamentsvollstreckers als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung ent- sprechend dem ursprünglichen Verhältnis der Nachlasswerte geltend. Nach Einführung der Abgeltungsteuer teilte sie die Vergütung im Verhältnis des Zeitaufwands des Testamentsvollstreckers auf. Danach entfielen 10 % auf Kapitalver- mögen und 90 % auf Vermietung und Ver- pachtung. Der auf das Kapitalvermögen entfallende Teil konnte wegen der Abgel- tungsteuer nicht als Werbungskosten be- rücksichtigt werden. Das Finanzamt folgte der Aufteilung nicht und blieb im Rahmen der Veranlagung bei dem ursprünglichen Aufteilungsschlüssel. Der Bundesfnanzhof stellt klar, dass beide Aufteilungsmaßstäbe nicht richtig sind. Die Aufteilung der Vergütung auf die Einkunftsarten hat vielmehr nach der Zusammensetzung des Vermögens im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu erfol- gen. Diese kann u. a. durch Auskünfte des Testamentsvollstreckers ermittelt werden. Prämien der gesetzlichen Krankenkassen wegen Selbst- behalt mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge Gesetzliche Krankenkassen können in ihren Satzungen Prämienzahlungen vor- sehen, wenn die versicherte Person einen Teil der von der Krankenkasse zu tragen- den Krankheitskosten übernimmt (sog. Selbstbehalt). Die deswegen gezahlten Prämien mindern nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg die steuerlich als Sonderausgaben abzieh- baren Krankenversicherungsbeiträge. Der Bundesfnanzhof muss abschließend entscheiden. Keine doppelte Haushalts- führung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung am Beschäftigungsort liegt und die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Dabei ist der Begriff des Beschäfti- gungsorts weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf eine politische Gemeinde. Nach einem Urteil des Bundesfnanzhofs liegt eine Wohnung noch am Beschäfti- gungsort, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte in etwa einer Stunde aufsu- chen kann. Aufwendungen für eine Zweit- wohnung, die angemietet wurde, um die Arbeitsstelle noch besser und schneller zu erreichen, können in diesem Fall nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Fahrzeit ist aber nicht der alleinige Maß- stab. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. HINWEIS Der von Krankenkassen gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten hingegen mindert nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht die abziehbaren Krankenversi- cherungsbeiträge. TIPP Entsprechende Bescheide sollten of- fengehalten werden. einer Pflegefachkraft angeboten. Das Gericht stellte aber fest, es habe mehrere, dem Mit- arbeiter nicht angebotene freie Arbeitsplätze gegeben, die das bisherige Arbeitsverhältnis in geringerem Maße verändert hätten. Die Kündigung war deshalb unwirksam. Höhe der Weihnachtsgratifikation bei einseitigem Leistungsbestim- mungsrecht des Arbeitgebers Ein im Jahr 1984 geschlossener Arbeitsver- trag enthielt die Regelung, dass zusätzlich zumGrundgehalt als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Nachdem der Arbeitnehmer in den Jahren bis einschließlich 2013 jeweils ein ganzes Bruttogehalt als Gratifikation erhalten hatte, zahlte der Arbeitgeber 2014 unter Hinweis auf ein sich abzeichnendes negatives Be- triebsergebnis nur ein halbes Bruttogehalt. Nach Auffassung des Bundesarbeits- gerichts nahm der Arbeitgeber damit das ihm eingeräumte einseitige Leistungsbe- stimmungsrecht in zulässiger Weise wahr. Auch die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen Zeitraum von 20 Jahren führt nicht dazu, dass jede andere Ausübung des Ermessens unbillig wäre. Besteuerung der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens an Gesellschafter-Geschäftsführer Die unentgeltliche oder verbilligte Überlas- sung eines Dienstwagens durch den Arbeit- geber an den Arbeitnehmer für dessen Pri- vatnutzung führt zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ob und in welchem Um- fang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt, spielt hierfür grundsätzlich keine Rolle. Das gilt auch für angestellte Gesell- schafter-Geschäftsführer. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprü- fung hatte das Finanzamt festgestellt, dass eine GmbH für ihre beiden Gesellschafter- Geschäftsführer den geldwerten Vorteil nach eigenem Ermessen ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen hatte. Dies wurde damit begründet, dass die Fahrzeuge nur unregelmäßig privat genutzt würden und darüber hinaus auch private Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden. Das Finanzgericht Hamburg machte noch einmal deutlich, dass grundsätzlich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der sog. 1 % Regelung zu bewerten ist. Eine abweichende Bewertung komme nur dann in Frage, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde.

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