DER MONAT 04.2018

HSP NEWS Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe- stehende Personen Überhöhte Entgelte, die eine GmbH an eine ihremGesellschafter nahestehende Person zahlt und an deren vertraglicher Grundlage der Gesellschafter mitgewirkt hat, sind kei- ne Schenkung der GmbH. Es kann sich aber ggf. um eine Schenkung des Gesellschafters handeln. Das hat der Bundesfinanzhof in Än- derung seiner Rechtsprechung entschieden. Dadurch, dass der Gesellschafter bei dem Vertrag mitwirkt, verschafft er der ihm nahestehenden Person einen Vermögens- vorteil. Er verfügt über seinen künftigen Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns, indem er durch die überhöhte Zahlung das künftige Ausschüttungsvolumen der GmbH zu seinen Lasten mindert. Im Rahmen ei- nes abgekürzten Zahlungswegs ermächtigt er die GmbH, die Zahlung direkt an die na- hestehende Person zu leisten. Im Verhältnis zwischen GmbH und Ge- sellschafter liegt eine verdeckte Gewinn- ausschüttung vor. Erbschaftsteuer DER MONAT 4.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 4.18: Blitzlicht 04/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Ende der Berufsausbildung bei gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit Für ein volljähriges Kind, das das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat, kann Kindergeld gewährt werden, solange es sich in Berufsausbildung befindet. Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung ab, endet die Berufsausbildung grundsätzlich spä- testens mit Bekanntgabe des Prüfungser- gebnisses. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn das Ende der Berufsausbildung durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wird, wie der Bundesfinanzhof entschied. Zwar endet nach dem Berufsbildungs- gesetz eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei einer Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule jedoch gelten die landesrechtlichen Rechtsverordnungen. Sehen diese ein gesetzlich festgelegtes Ausbildungsende vor, ist bis dahin Kinder- geld zu zahlen. Kinder Steuerbefreiung von Umsätzen aus notärztlicher Betreuung diverser Veranstaltungen Heilbehandlungen im Bereich der Human- medizin sind grundsätzlich umsatzsteu- erfrei. Das Finanzgericht Köln entschied, dass Leistungen eines Arztes auch dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen seien, wenn es herzkranken Teilnehmern von Ver- anstaltungen durch die Überwachung der Vitalwerte ermöglicht werde, Sport zu trei- ben. Die überwachende Tätigkeit des Arztes diene in diesem Fall der Vorbeugung von Krankheiten. Ohne die medizinische Über- wachung bestünden für die Teilnehmer aufgrund ihrer Herzerkrankung erhebliche Risiken bei der sportlichen Betätigung. Die bloße Anwesenheit und Einsatzbe- reitschaft bei Veranstaltungen, die vom Veranstalter pauschal stundenweise ver- gütet wird, ist nach diesem Urteil dagegen keine ärztliche Heilbehandlung und somit umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht stellte weiterhin klar, dass Einnahmen aus einer Notarzttätigkeit in verschiedenen Krankenhäusern in vollem Umfang umsatzsteuerfrei seien. Der Bundesfnanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke Wird ein Gegenstand gemischt genutzt, hat der Unternehmer nur dann die Möglichkeit, den Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuzu- ordnen, wenn eine Nutzung für unterneh- merische und für private Zwecke vorliegt. Private Zwecke sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als na- türliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals. Wird der Gegenstand hingegen sowohl unternehmerisch als auch für den Ho- heitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt, besteht kein Zuordnungswahlrecht. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug nur anteilig geltend gemacht werden. Aller- dings bedarf es mangels Zuordnungswahl- rechts auch keiner zeitnahen Zuordnungs- entscheidung des Unternehmers. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Umsatzsteuer Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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