DER MONAT 04.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 4.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat April 2018. Unternehmer/Unternehmen Änderungskündigung bei Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes Wenn eine betriebliche Aufgabe wegfällt, kann der Arbeitgeber gegenüber dem Stelleninhaber eine betriebsbedingte Än- derungskündigung aussprechen. Dies ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsver- hältnisses verbunden mit dem Angebot zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen, also z. B. mit neuen Aufgaben und geänderter Vergütung. Eine solche Kündigung muss sich ggf. an den Vorschriften des Kündigungsschutzes messen lassen. Dabei verlangt der Grund- satz der Verhältnismäßigkeit vom Arbeit- geber, dass er im Fall des Vorhandenseins anderer freier Arbeitsplätze imUnternehmen diese demArbeitnehmer anbietet. Bestehen mehrere geeignete Weiterbeschäftigungs- möglichkeiten, hat der Arbeitgeber denje- nigen Arbeitsplatz anzubieten, dessen Ar- beitsbedingungen sich am wenigsten von den bisherigen Verhältnissen entfernen. Gemessen an diesem Maßstab verwarf das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern die von einem Verein seinem früheren Qualitätsmanagementbeauftrag- ten gegenüber ausgesprochene Änderungs- kündigung. Der Verein hatte ihm die Stelle Arbeitnehmer/Arbeitgeber Keine Anerkennung der körper- schaftsteuerlichen Organschaft wegen sachlicher Unbilligkeit bei verzögerter Eintragung im Handelsregister Das Einkommen einer Organgesellschaft ist demOrganträger erstmals für das Kalender- jahr zuzurechnen, in dem das Wirtschafts- jahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Dieser wird erst mit Eintragung im Han- delsregister der Organgesellschaft wirksam. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine körperschaftsteuerliche Organ- schaft nicht wegen sachlicher Unbilligkeit anzuerkennen ist, weil der Gewinnabfüh- rungsvertrag trotz rechtzeitiger Anmeldung erst im Folgejahr im Handelsregister ein- getragen wurde. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis den Eintritt der Wirkungen einer Organschaft von einem Ereignis (Eintragung im Han- delsregister), auf das die beteiligten Un- ternehmen keinen Einfluss haben, abhän- gig machen dürfen. Damit stelle auch die verzögerte Eintragung – auch sofern diese auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruhe – keine sachliche Unbilligkeit dar. Betriebsausgabenabzug von Zahlungen des Franchise- nehmers für Werbeleistungen Franchising ist ein auf Partnerschaft basie- rendes Absatzsystemmit dem Ziel der Ver- kaufsförderung. Der sog. Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines bestimmten Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamt- konzept, das von seinen Geschäftspart- nern, den Franchisenehmern, selbststän- dig an ihrem Standort umgesetzt wird. Der Franchisenehmer ist rechtlich Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. In einemPartnerschaftsvertrag hatte sich Franchisenehmer A verpflichtet, für überre- gionale Werbung jährlich einen Festbetrag an den Franchisegeber B zu zahlen. A er- warb dadurch unmittelbar einen Anspruch auf überregionale Werbeleistungen durch B. A setzte die Zahlungen für die Werbe- leistungen sofort als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen war der Auffas- sung, dass es sich um einen schwebenden Vertrag handele und aktivierte die gezahl- ten Gebühren als Anzahlungen, da die bei B vereinnahmten Gelder möglicherweise auch für Werbemaßnahmen der Folgejahre verwendet würden. Das Finanzgericht Köln gab dem A Recht: Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern sofort als Betriebsaus- gaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof muss möglicher- weise abschließend entscheiden. Keine Ansparabschreibung für Luxus-Pkw Bis zum 31. Dezember 2006 galten die Regelungen der sog. Ansparabschreibung. Unternehmer konnten unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaf- fung oder Herstellung eines neuen beweg- lichen Wirtschaftsguts des Anlagevermö- gens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Dabei galt es, Abzugsverbote für Be- triebsausgaben zu beachten. Eine Anspa- rabschreibung war also z. B. nicht zulässig, wenn die geplanten Aufwendungen die Le- bensführung des Unternehmers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer selbstständig tätigen Vermittlerin von Fi- nanzanlagen entschieden, die 2006 bei Be- triebseinnahmen von 100.000 € eine Anspa- rabschreibung von 300.000 € beanspruchte. Dieser lag die geplante Anschaffung von drei Luxus-Pkw mit Anschaffungskosten von 400.000 € (Limousine), 450.000 € (Sport- wagen) und 120.000 € (SUV) zugrunde. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auf- fassung des Finanzamts, das nur die An- sparabschreibung für das SUV anerkannt hatte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte die Aufwendungen für die anderen beiden Pkw nicht auf sich genom- men. Weiterhin sprechen die Größe des Un- ternehmens (keine Mitarbeiter), die geringen Umsätze sowie die nicht gegebene Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben gegen die Ange- messenheit der geplanten Aufwendungen. HINWEIS Die Entscheidung dürfte auch für den ab 2007 eingeführten Investitionsab- zugsbetrag gelten. Betriebsausga- benabzugsverbote schließen demnach die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags aus.

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=