DER MONAT 03.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 3.18 Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitneh- mers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer dann zu, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. Auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung zugunsten der Ver- sicherung kommt es nicht an. Arbeitnehmer und Arbeitgeber verein- barten gegen Ende des Jahrs 2010 eine Entgeltumwandlung und den entsprechen- den Abschluss eines Direktversicherungs- vertrags. Der Versicherungsschein wurde noch im Dezember 2010 ausgestellt. Die Versicherung zog den Jahresbeitrag von 4.440  € jedoch erst im Januar 2011 ein. Den Beitrag für das Jahr 2011 buchte der Versicherer vereinbarungsgemäß im De- zember 2011 ab. Der Arbeitgeber behan- delte die Versicherungsbeiträge in seinen Lohnsteuer-Anmeldungen jeweils als steuerfreien Arbeitslohn. Das Finanzamt war der Ansicht, dass von dem insgesamt 2011 zugeflossenen Betrag (8.880 €) die Hälfte steuerpflichtig sei. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber den Versiche- rungsbeitrag tatsächlich an die Versiche- rung leistet. Soweit der Arbeitslohn den gesetzlich geregelten steuerfreien Betrag übersteigt, hier 4.440 €, ist er als sonstiger Bezug individuell zu versteuern. Arbeitnehmer/Arbeitgeber Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zumUnternehmen endet am 31. Mai Bei gemischt genutzten Eingangsleistun- gen ist es für den Vorsteuerabzug entschei- dend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuord- nung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vor- steuerberichtigung möglich. Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtun- ternehmerisch zu verwenden beabsichtigt. Handelt es sich bei der teilweisen nicht- unternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich. Handelt es sich bei der teilweise nicht- unternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte: ● ● Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden. ● ● Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunterneh- merischen Bereich belassen. ● ● Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unter- nehmerischen Verwendung seiner unter- nehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden. Für eine Zuordnung zum unterneh- merischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10% igen unternehmeri- schen Nutzung. Wichtig ist, dass eine Zuordnungsent- scheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich. Für Zuordnungen, die den Veranlagungs- zeitraum 2017 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2018 eine Zuordnungsentschei- dung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zwei- felsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu recht- zeitig Ihren Steuerberater an. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen) Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer Hat ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz Kenntnis davon oder hätte er sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen, dass der Aussteller der Rechnung aus einem vorangegangenen Umsatz entsprechend seiner vorgefass- ten Absicht die ausgewiesene Umsatz- steuer nicht entrichtet hat, haftet der Leistungsempfänger für die nicht ent- richtete Umsatzsteuer. Das „Kennenmüssen“ muss sich imRah- men eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unter- nehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertrags- schluss die Absicht hatte, die Umsatzsteu- er nicht abzuführen. Ein steuerstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des Rechnungs- ausstellers bei anderen Geschäftsvorfällen lässt nicht den sicheren Schluss auf die Absicht zu, auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer zu hinterziehen. Den Leis- tungsempfänger treffen auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, weil er Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermitt- lungen gegen einen Vertragspartner hat. Die Voraussetzungen für eine Haftung muss das Finanzamt darlegen und beweisen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Umsatzsteuer

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=