DER MONAT 03.2018

HSP NEWS Verzicht auf Vergütungsersatzan- spruch als freigebige Zuwendung Jede freigebige Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer. Dazu muss die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führen und die Zuwendung objektiv unentgeltlich sein. Der Bundesfinanzhof hat eine freigebige Zuwendung für den Fall bejaht, dass der Zuwendende auf einen Vergütungsersatz- anspruch verzichtet. Eine aus Kommanditgesellschaften be- stehende Unternehmensgruppe (Sponsor eines Fußballvereins) schloss Arbeitsver- träge mit Fußballspielern, Trainern oder Betreuern (Aktive) ab. Sie wurden als kaufmännische Angestellte/ Bürokaufleu- te bezeichnet, vertragsgemäß bezahlt und mussten auf diesen Positionen laut Vertrag 40 Stunden pro Woche für die Unterneh- mensgruppe arbeiten. Tatsächlich waren die Aktiven allerdings nicht für den Sponsor, sondern Vollzeit und unter Profibedingun- gen für den Fußballverein tätig, der für die Überlassung kein Entgelt entrichten muss- te. Damit ersparte der Verein die ansonsten übliche Vergütung für die Arbeitnehmer- überlassung durch die Unternehmensgrup- pe. Das war Gegenstand der Schenkung. Da die Schenkungen nicht angezeigt und keine entsprechenden Steuererklärungen abgegeben wurden, durfte das Finanzamt, das aus den Akten die Anzahl, die konkre- ten Zeitpunkte und die jeweilige Höhe der Einzelzuwendungen nicht ermitteln konnte, für jedes Kalenderjahr zusammenfassende Steuerbescheide im Schätzwege erlassen. Der Bundesfinanzhof entschied auch, dass nicht die Unternehmensgruppe, sondern die hinter den Kommanditgesellschaften stehenden Kommanditisten (Gesamthän- der) als Schenker anzusehen sind. Erbschaftsteuer DER MONAT 3.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 3.18: Blitzlicht 03/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Staatlich geförderte Altersvorsorge- vermögen aus Riester-Renten sind nicht pfändbar Das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital ist unpfändbar, wenn die Altersvor- sorge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Voraussetzungen für eine För- derung vorlagen und ein entsprechender Antrag gestellt war. Das hat der Bundesgerichtshof entschie- den. Das Gericht stellte klar, dass entgegen demWortlaut der einschlägigen Norm auch kündbare Riester-Verträge unter den Pfän- dungsschutz fallen. Sonstiges Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters In einem vom Bundesgerichtshof entschie- denen Fall lebte eine Mieterin längere Zeit in einer Mietwohnung. Nach Kündigung des Mietvertrags gab sie die Wohnung zwei Monate vor Beendigung des Mietverhält- nisses an die Vermieterin zurück. Nachdem diese die Mieterin vergeblich zu Instandset- zungsarbeiten aufgefordert hatte, verklagte sie die Mieterin zehn Monate nach deren Auszug auf Schadensersatz. Die Mieterin verweigerte die Zahlung und berief sich da- rauf, dass der Anspruch wegen Ablaufs der sechsmonatigen gesetzlichen Frist verjährt sei. Daraufhin verwies die Vermieterin auf eine Mietvertragsklausel, nach der Ersatz- ansprüche des Vermieters u. a. wegen Ver- schlechterung der Mietsache erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietver- hältnisses verjähren. Das Gericht teilte die Meinung der Mie- terin. Eine derartige Vertragsklausel ist we- gen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der Mieter hat nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter keinen Zugriff mehr auf die Mietsache und kann ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Ver- mieter durch die Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und kann diese ggf. innerhalb der sechsmona- tigen Verjährungsfrist durchsetzen. Mieter/Vermieter Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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