DER MONAT 03.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 3.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat März 2018. Liebhaberei bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen Bei der Feststellung der Gewinnerzie- lungsabsicht kommt es auf die Gesamt- würdigung der Umstände an. Sind solche Betätigungen dem Hobbybereich zuzu- rechnen, liegt das Fehlen einer Gewinn- erzielungsabsicht nahe. Bei Tätigkeiten außerhalb des Hobbybereichs bedarf es weiterer Feststellungen, ob die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigun- gen hingenommen werden. Ein Unternehmer befasste sich mit dem An- und Verkauf sowie der Vercharterung von Segelyachten, der Reparatur von Se- gelyachten und dem Handel mit Segelzu- behör. Das Finanzamt vertrat die Auffas- sung, dass die Tätigkeitsfelder „Yachten“ und „Handel“ keinen einheitlichen Gewer- bebetrieb darstellten. Die im Yachtbereich ermittelten Verluste berücksichtigte es steuerlich nicht. Der Unternehmer habe insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Ein positives Gesamtergebnis sei nicht zu erwarten. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei verschie- denen, wirtschaftlich eigenständigen Betä- tigungen nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern im Wege der sog. Seg- mentierung gesondert für die jeweilige Be- tätigung (Yachtbereich und Handelsbetrieb) zu prüfen ist. Soll die Gewinnerzielungsab- sicht für die Betätigung im Yachtbereich verneint werden, muss jedoch ein möglich scheinendes privates Motiv benannt wer- den, das den Unternehmer bewogen ha- ben könnte, das Yachtgeschäft dennoch fortzuführen. Zwar bestehen „keine hohen Anforderungen“ an diese Feststellung; sie ist aber nicht gänzlich entbehrlich. Fünftelregelung bei durch Verzicht auf Pensionsanwartschaft als zu- geflossen geltendem Arbeitslohn Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäfts- führer einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft, ergeben sich hieraus steuerliche Folgen. Soweit die Pensionsanwartschaft werthal- tig ist, hat der Geschäftsführer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu versteuern, der aber nach der sog. Fünftelregelung steuer- begünstigt ist. Weil ihm der Lohn tatsäch- lich nicht zufließt, liegt in gleicher Höhe eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft vor. Sie erhöht die Anschaffungskosten der Be- teiligung des Gesellschafters. Die genann- ten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Pensions- anwartschaft verzichtet hätte. Dies kann aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Diese Rechtsfolgen greifen auch in den Fällen, in denen der Geschäftsführer wegen sog. Überversorgung auf Teile seiner Pen- sionsanwartschaft verzichtet. Nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf eine Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 75 % des jeweiligen Aktivgehalts betragen; andernfalls liegt in Höhe der die- se Grenze übersteigenden Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den Gewinn der Gesellschaft insoweit nicht mindern darf. Eindeutigkeit und Überversorgung bei Pensionszusagen Eine Pensionsrückstellung darf in der Bilanz u. a. nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt wur- de. Außerdem muss sie eindeutige Anga- ben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Diese Anforderun- gen beziehen sich auf den jeweiligen Bi- lanzstichtag. Sie betreffen damit nicht le- diglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch alle späteren Änderungen. Im entschiedenen Fall sah die Verein- barung vor, dass A von der B-GmbH eine Altersrente in Höhe von 65 % des rentenfä- higen Einkommens erhalten sollte. Dieses wiederum war als die Summe der letzten 14 Bruttomonatsgehälter vor Eintritt des Versorgungsfalls definiert. Die Höhe der künftigen Pension ließ sich folglich nicht betragsgenau bestimmen (endgehaltsab- hängige Versorgungszusage). Unter Berücksichtigung der vorstehen- den Grundsätze kommt der Bundesfi- nanzhof zu dem Schluss, dass diese end- gehaltsabhängige Versorgungszusage anzuerkennen ist. Die Überversorgungs- grundsätze kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Diese sind nur anzuwen- den, wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt sind. Unternehmer/Unternehmen Kosten der Unterbringung im Altenheim: Doppelter Abzug der Haushaltsersparnis bei Ehegatten Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings ist von den Auf- wendungen eine Haushaltsersparnis ab- zuziehen, weil in den Unterbringungskos- ten auch Lebensführungskosten enthalten sind, die jedem Steuerpflichtigen entstehen und deswegen insoweit nicht außerge- wöhnlich sind. Die jährliche Haushaltsersparnis be- trägt für 2018 je Person 9.000 €. Sind bei- de Ehegatten im Altenheim untergebracht, verdoppelt sich dieser Betrag. War die Un- terbringung nicht das ganze Jahr, ist der Betrag zeitanteilig umzurechnen. Wird der normale Haushalt weiter aufrechterhalten, braucht die Haushaltsersparnis nicht ab- gezogen zu werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Einkommensteuer

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