DER MONAT 01.2018

3 HSP NEWS • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftig- ten belegt, vermindert sich der Wert von 226,00 € um 15 % auf 192,10 €. • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 192,10 € im Monat (6,40 € kalendertäglich). Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2018 Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Formvon Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverord- nung. Die sich daraus ergebendenWerte wer- den in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Die freie Verpflegung umfasst die Mahl- zeiten Frühstück, Mittagessen und Abend- essen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteili- ge Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind gerin- gere Werte anzusetzen. Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Werte: Bei der Gewährung unentgeltlicher oder ver- billigter Mahlzeiten imBetrieb sind für sämt- liche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen: ● ● 1,73 € für das Frühstück ● ● 3,23 € für Mittag-/Abendessen DER MONAT 1.18 Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2018 beantragen Unternehmer sind unter bestimmten Voraus- setzungen verpflichtet, während des laufen- den Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatz- steuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich ● ● das Kalendervierteljahr, ● ● der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2017 mehr als 7.500 € betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2017 ein Vorsteuer- Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2018 bis zum 12.02.2018 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Vor- anmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervor- anmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 12.02.2018 ei- nen Antrag beim Finanzamt stellen. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszah- lungen für 2017 angemeldet und bis zum 12.02.2018 geleistet wird. Diese Sonder- vorauszahlung wird auf die am 11.02.2019 fällige Vorauszahlung für Dezember 2018 angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die Voranmel- dungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmel- dungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2018 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgen- den Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Fei- ertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Zu beachten ist, dass ein einmal gestell- ter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Vierteljahreszahler müssen keine Sonder- vorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristver- längerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht ge- ändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2018 zu stellen. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalender- monat Voranmeldungszeitraum. Sachbezugswert freie Unterkunft Alte und neue Bundesländer Monat 226,00 € Kalendertag 7,53 € Für den m² 3,97 € Für den m² (bei einfacher Ausstattung) 3,24 € Arbeitsrecht Änderungen des Mutterschutz- gesetzes zum 1. Januar 2018 Zum 1. Januar 2018 greifen wesentliche Än- derungen des Mutterschutzgesetzes, durch die der Arbeitsschutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit verstärkt wird. Der geschützte Personenkreis wird er- heblich ausgeweitet. Gesetzlich geschützt werden künftig u. a. auch ● ● Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen, ● ● Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen be- schäftigt sind, ● ● Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind, ● ● Frauen, die nach dem Bundesfreiwilli- Monat € Kalendertag € Werte für freie Verpflegung alle Mahl- zeiten 246,00 8,20 Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung Frühstück 52,00 1,73 Mittag- u. Abendessen je 97,00 3,23

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