DER MONAT 01.2018

HSP NEWS gendienstgesetz beschäftigt sind, ● ● Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, ● ● arbeitnehmerähnliche Selbstständige sowie ● ● Schülerinnen und Studentinnen, insbe- sondere soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstal- tung verpflichtend vorgibt. Arbeitgeber sollen Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen vermeiden. Diese sollen nur noch dann in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen, eine un- verantwortbare Gefährdung zu vermeiden, versagen. Daher werden Arbeitgeber ver- pflichtet, konkrete Arbeitsplätze hinsicht- lich einer solchen Gefährdung zu beurteilen. Liegt eine unverantwortbare Gefährdung vor, greift ein dreistufiges Verfahren. Stufe 1: Der Arbeitgeber muss die Arbeits- bedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten. Stufe 2: Ist das nicht oder nur mit unver- hältnismäßigem Aufwand möglich, muss der Arbeitgeber einen anderen geeigne- ten und zumutbaren Arbeitsplatz für die schwangere Frau finden. Stufe 3: Erst wenn der Arbeitgeber unver- antwortbare Gefährdungen weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Ar- beitsplatzwechsel ausschließen kann, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Darüber hinausgehend soll es Arbeitsver- bote gegen den Willen der Frau künftig nicht mehr geben. Grundsätzlich darf ein Arbeitge- ber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Sofern die Frau jedoch einwilligt, aus ärztli- cher Sicht nichts dagegen spricht und insbe- sondere eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber sie bis 22 Uhr beschäftigen. Auch die Möglich- keit der Sonn- und Feiertagsarbeit wird auf Wunsch der Schwangeren erweitert. DER MONAT 1.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 1.18: Blitzlicht 01/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Meldungen zum und Einsicht- nahme in das Transparenzregister Bereits seit dem 1. Oktober 2017 unterlie- gen alle inländischen juristischen Perso- nen des Privatrechts, eingetragenen Per- sonengesellschaften (mit Ausnahme von BGB-Außengesellschaften), Verwalter sog. Trusts und Treuhänder den gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister. Hierbei handelt es sich um eine beim Bundesanzei- ger geführte elektronische Plattform. Ab dem 27. Dezember 2017 ist erstmals die Einsicht- nahme der Registereintragungen möglich. Ergeben sich die hinter einem Unterneh- men stehenden wirtschaftlich Berechtig- ten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen, wie dem Handels-, Vereins- oder Unternehmensregister, sind Geschäfts- führung, Verwalter bzw. Treuhänder ver- pflichtet, diese unverzüglich beim Transpa- renzregister zu melden. Als wirtschaftlich Berechtigte zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Weise Kont- rolle ausüben. Die einzuholenden und beim Transparenzregister einzureichenden Infor- mationen umfassen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Um- fang des wirtschaftlichen Interesses nebst etwaiger Änderungen dieser Angaben. Börsennotierte Gesellschaften sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen. Wer seine Pflicht zur Einholung, Aufbewah- rung oder Mitteilung der notwendigen Anga- ben nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer erheblichen Geldbuße belegt werden. Die ab Ende Dezember 2017 mögliche Einsichtnahme in das Transparenzregister ist regelmäßig nur bestimmten Berufsgrup- pen oder unter Darlegung des berechtigten Interesses möglich. Sonstiges BEISPIEL Eine GmbH hat beim Handelsregister eine Gesellschafterliste hinterlegt. Da- raus ergibt sich, dass drei natürliche Personen jeweils mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten. In diesem Fall bedarf es regelmäßig keiner wei- terenHandlungenderMeldepflichtigen. Steht hinter einem der Gesellschafter jedoch ein Treugeber, der sich nicht aus einem öffentlich zugänglichen Re- gister ergibt, ist dieser anzugeben. TIPP Betroffene Gesellschaften sollten re- gelmäßig überprüfen, ob sich Ände- rungen bei den wirtschaftlich Berech- tigten ergeben haben. Es empfiehlt sich daher, ein entsprechendes Com- pliance-System einzurichten. HINWEIS Bereits seit der Verkündung des Ge- setzes am 30. Mai 2017 erhalten Müt- ter von Kindern mit Behinderungen insgesamt zwölf Wochen Mutter- schutz und damit vier Wochen mehr als bisher. Weiterhin gibt es einen Kün- digungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschafts-woche eine Fehlgeburt erlitten haben. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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