DER MONAT 01.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 1.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Januar 2018. Unternehmer/Unternehmen Arbeitnehmer/Arbeitgeber Pensionszahlungen einer GmbH an den Gesellschafter- Geschäftsführer bei Fortführung des Dienstverhältnisses Eine Pensionszusage an einen Gesellschaf- ter-Geschäftsführer einer GmbH ist – un- abhängig von der Höhe seiner Beteiligung – u. a. steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sie in Bezug auf die bisherigen Gesamt- bezüge als unangemessen angesehen werden muss. Von der Rechtsprechung anerkannt werden Pensionszusagen bis maximal 75 % der zuletzt bezogenen Brut- tobezüge des Geschäftsführers unter An- rechnung einer ggf. zusätzlich bezogenen Sozialversicherungsrente. Das Schleswig-Holsteinische Finanzge- richt hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einem Geschäftsführer war eine Pension zugesagt. Ein Vertrag regelte, dass der be- stehende Anstellungsvertrag mit Vollen- dung des 65. Lebensjahrs des Geschäfts- führers aufgelöst werden soll. Die Rechte aus der ursprünglichen Pensionszusage blieben unberührt. Da der Geschäftsführer weiterhin für die GmbH tätig sein wollte, wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500 € abgeschlossen. Das Finanzamt war der Meinung, dass die seinerzeit gebildete Pensionsrückstellung zu deckeln sei (neue Berechnungsgrundlage 75 % von 1.500 € = 1.125 €) und löste einen Teil der Pensions- rückstellung gewinnerhöhend auf. Das Finanzgericht folgte dieser Auffas- sung nicht und ging bei der Berechnung der Pensionsrückstellung von der ursprüngli- chen Pensionshöhe (mtl. 3.417 €) aus. Es beanstandet nicht, dass ein Gesellschafter- Geschäftsführer nach Eintritt des Versor- gungsfalls sein Dienstverhältnis fortsetzt, sieht in der Gehaltszahlung jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie nicht entweder auf die Pension angerech- net oder aber der Pensionsbeginn bis zur Einstellung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird. Wegen der im Urteilsfall unterbliebenen Anrechnung auf die Pension wurde das monatlich gezahlte Arbeitsentgelt als ver- deckte Gewinnausschüttung behandelt. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 galt für Gewinne, die insolvenzgefährdeten Un- ternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger entstanden, eine gesetzliche Steuerbefreiung. Seitdem waren Sanie- rungsgewinne regelmäßig steuerpflichtig. Durch den imMärz 2003 herausgegebenen sog. Sanierungserlass konnten Finanzäm- ter den betroffenen Unternehmen jedoch ggf. durch eine Stundung oder einen Erlass der Steuer helfen. Da es der Finanzverwaltung verwehrt ist, diese Gewinne aufgrund eigener Ent- scheidung von der Besteuerung zu befrei- en, wurde der Sanierungserlass durch den Bundesfinanzhof verworfen. Daraufhin hat das Bundesministerium der Finanzen den Erlass insoweit für weiterhin unein- geschränkt anwendbar erklärt, wie die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich zum 8. Februar 2017 (Veröf- fentlichung des Beschlusses des Bundes- finanzhofs) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben. Auch diese Verwaltungsanweisung ver- stößt nach Überzeugung des Bundesfi- nanzhofs gegen den Grundsatz der Ge- setzmäßigkeit der Verwaltung und ist daher rechtswidrig. Solche Regelungen hätte nur der Gesetzgeber treffen können. HINWEIS Inzwischen sind antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sa- nierungsgewinne geschaffen worden. Die gesetzlichen Regelungen sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilwei- se nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. Sie stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. TIPP Grundsätzlich ist es möglich, nach Beendigung des eigentlichen Dienst- verhältnisses ein neues Vertragsver- hältnis zu begründen. Dies sollte nach Möglichkeit auf freiberuflicher Basis durch Abschluss eines Bera- tervertrags geschehen. Das Honorar muss nicht auf die Pension ange- rechnet werden. Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2018 Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohn- steuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen ● ● freier Wohnung: • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen. • Unter einer Wohnung ist eine ge- schlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. ● ● freier Unterkunft: • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft. Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Sachbezugswerte:

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