DER MONAT 12.2017

2 HSP NEWS DER MONAT 12.17 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Dezember 2017. Unternehmer/Unternehmen Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte Werden betrieblich genutzte Räume in die häusliche Sphäre eingebunden, sind sie nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikums- verkehr vorgesehen sind, so entschied der Bundesfinanzhof. Im vorliegenden Fall hatte ein Versiche- rungsmakler für seine Tätigkeit im Ober- geschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und ei- ner Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der be- trieblich genutzten Räume in den Wohnbe- reich fehlte es an der nach außen erkenn- baren Widmung für den Publikumsverkehr. Neue Entwicklungen bei eigen- kapitalersetzenden Darlehn Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzen- den Finanzierungshilfen geändert. Hinter- grund: Mit Aufhebung des Eigenkapitaler- satzrechts ist die gesetzliche Grundlage entfallen, bei Aufwendungen eines Gesell- schafters aus eigenkapitalersetzenden Fi- nanzierungshilfen nachträgliche Anschaf- fungskosten annehmen zu können. Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesell- schaft in Anspruch genommen, führt das nicht mehr zu nachträglichen Anschaf- fungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung kann große Auswirkungen auf die Gesellschafterfremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften haben. Im entschiedenen Fall hatte ein Allein- gesellschafter im Jahr 2010 Bürgschaften für die Bankverbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. Nachdem die GmbH Insol- venz anmeldete, wurde er von der Bank aus den Bürgschaften in Anspruch genommen. Sein Regressanspruch gegen die insolvente GmbH führte nicht zum Erfolg. Daher bean- tragte er die steuerliche Berücksichtigung seiner in diesem Zusammenhang geleiste- ten Zahlungen als nachträgliche Anschaf- fungskosten, die seinen Auflösungsverlust entsprechend erhöhten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwen- dungen aus der Inanspruchnahme der ge- leisteten Bürgschaften ab. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind mit Aufhebung des Eigenkapitalersatz- rechts neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitaler- setzenden Finanzierungshilfen zu entwi- ckeln. Nachträgliche Anschaffungskosten sind demnach nur noch sehr eingeschränkt entsprechend der handelsrechtlichen De- finition anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch einen Vertrauensschutz geschaffen. Demnach gilt seine bisherige Rechtsprechung weiter, wenn ein Gesellschafter seine eigenkapita- lersetzenden Finanzierungshilfen bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn seine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Begrenzung der Steuerer- mäßigung wegen Gewerbesteuer- anrechnung ist betriebsbezogen Sind im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten, ermä- ßigt sich die Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf die enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbe- trags (MB), höchstens aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (GewSt). Die von der Gemeinde festzusetzende GewSt richtet sich nach deren Hebesatz. Beträgt der Hebesatz mindestens 380 %, kann die GewSt mit dem 3,8-fachen des Gewerbe- steuermessbetrags angerechnet werden. Liegt er unter 380 %, ist die Anrechnung auf die zu zahlende GewSt begrenzt. Der Bundesfinanzhof hatte über die GewSt Anrechnung auf die Einkom- mensteuer des Z zu entscheiden. Er war Kommanditist der A-KG, diese wiederum war Kommanditistin der B-KG und diese wiederum Kommanditistin der C-KG. Die A-KG zahlte keine Gewerbesteuern, wohl aber die Untergesellschaften. Sie waren in Gemeinden ansässig, die Hebesätze über und unter 380 % hatten. Dabei ergab sich folgendes Bild: Werbungskosten durch Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit Ausschließlich berufliche Gründe rechtfer- tigen es nach einem Urteil des Finanzge- richts Berlin-Brandenburg, eine Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit bei- zubehalten. Der Beurteilung lag der nach- folgend geschilderte Sachverhalt zugrunde: Die in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin wohnte und arbeitete in B. Sie un- terhielt dort eine 2 ½-Zimmer-Wohnung. Nach der Geburt ihres Kinds zog sie mit ih- rem Lebensgefährten zusammen. Der Fa- milienwohnsitz war seitdem in G. Während der dreijährigen Elternzeit kündigte sie ihre in B gelegene Wohnung nicht auf. Ihre Pla- nung sah vor, das Beschäftigungsverhält- nis in B nach dem Auslaufen der Eltern- zeit wieder aufzunehmen. Die Wohnung lag günstig zum Arbeitsort, die Miete war für die Ortsverhältnisse niedrig. Außerdem herrschte in B ein starker Wohnungsman- gel. Der Auszug aus der bisherigen Woh- nung mit späterer neuer Wohnungssuche wäre mit erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen. Die Argumente überzeugten das Gericht. Es berücksichtigte die Aufwen- dungen als Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof muss möglicher- weise abschließend entscheiden. Arbeitnehmer/Arbeitgeber

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