DER MONAT 12.2017

3 HSP NEWS DER MONAT 12.17 Gescheiterte Vermögens- übergabe gegen Versorgungs- leistungen wegen fortbestehender Geschäftsführerstellung Eine Vermögensübergabe gegen Versor- gungsleistungen, die beim Übernehmer als Sonderausgaben abgezogen werden können, ist auch im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung möglich. Dazu muss der Übergeber einen mindestens 50 %igen Anteil an einer GmbH auf den Übernehmer übertragen. Weiterhin muss der Übergeber als Geschäftsführer tätig gewesen sein und der Übernehmer muss diese Tätigkeit nach der Übertragung übernehmen. „Übernehmen“ bedeutet, dass der Über- geber seine Geschäftsführerstellung auf- geben muss. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Vaters entschieden, der seine 100 %ige GmbH-Beteiligung gegen Zah- lung einer lebenslangen Versorgungsren- te auf seinen Sohn übertrug, aber neben seinem Sohn weiterer Geschäftsführer der GmbH blieb. Der Sohn konnte daher seine Rentenzahlungen an seinen Vater nicht als Sonderausgaben geltend machen. Gestaltungsmissbrauch bei einer dem Verkauf von Aktien vorgeschalteten Schenkung an minderjährige Kinder Das Steuerrecht erkennt grundsätzlich zivilrechtliche Gestaltungen an. Die Ver- tragsparteien dürfen ihre Verhältnisse so einrichten, wie dies steuerrechtlich am günstigsten ist. Das gilt allerdings nicht für missbräuchliche Gestaltungen. Ein Miss- brauch liegt vor, wenn eine unangemes- sene Gestaltung gewählt wird, die im Ver- gleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfer- tigt werden kann. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat- te folgenden Fall zu entscheiden: Eltern schenkten ihren minderjährigen Töchtern Aktien. Nur wenige Tage nach der Schen- Ausnahme bei den anschaffungs- nahen Herstellungskosten Wer ein Gebäude anschafft, kann innerhalb der ersten drei Jahre größere Aufwendun- gen zur Beseitigung von Mängeln nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn diese nicht über 15 % der Anschaffungs- kosten des Gebäudes liegen. Höhere In- standhaltungskosten führen zu anschaf- fungsnahen Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibung des Gebäudes steuermindernd auswirken. Von diesem Grundsatz gibt es aller- dings eine Ausnahme: Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der erst nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht wurde, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem sich die angeschaff- te Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem mangelfreien Zustand befand. Erst nach der Anschaffung begannen die Probleme. Die Mieterin verweigerte die Zahlung fälliger Nebenkosten, woraufhin die neue Eigentümerin das Mietverhältnis kündigte. Anschließend stellte sie erhebliche von der Mieterin verursachte Schäden, wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schim- mel an Wänden und zerstörte Bodenfliesen, fest. Ein nicht gemeldeter Rohrbruch imBa- dezimmer verursachte hohe Folgeschäden. Aufwendungen von rund 20.000 € waren für die Instandsetzung erforderlich. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der neuen Eigentümerin, dass es sich dabei um sofort abziehbaren Erhal- tungsaufwand handelt, denn die Schäden waren im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden. Es waren auch keine nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängel und Defekte, die anschaffungsnahe Herstellungskosten sind. Mieter/Vermieter Einkommensteuer MB Hebesatz GewSt Faktor 3,8 Begrenzung B-KG 204.000 € 310 % 632.400 € 775.200 € 632.400 € C-KG 74.000 € 597 % 441.780 € 281.200 € 281.200 € Summe 278.000 € 1.074.180 € 1.056.400 € 913.600 € Z rechnete alle GewSt betriebsübergrei- fend zusammen und wollte 1.056.400 € angerechnet haben. Das Gericht ließ aber nur eine betriebsbezogene, für jede Unter- gesellschaft getrennt berechnete Anrech- nung mit der Summe von 913.600 € zu. Ehrenamtliche Tätigkeiten nicht sozialversicherungspflichtig Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die betreffenden Personen neben Repräsenta- tions- auch Verwaltungsaufgaben wahrneh- men und an sie angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreis- handwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeis- ter, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich tätig, erhielt aber regelmä- ßig pauschale Aufwandsentschädigungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die Gewährung an- gemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts. Ehrenamt

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