DER MONAT 12.2017

HSP NEWS DER MONAT 12.17 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 12.17: Blitzlicht 12/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibe- trag gewährt, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Sprachaufent- halte im Ausland können nur unter beson- deren Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden. Dazumuss der Erwerb der Fremdsprachen- kenntnisse einen konkretenBezug zu deman- gestrebten Beruf aufweisen. Weiterhin bedarf es eines gründlichen theoretisch-systemati- schen Sprachunterrichts von grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden. In Einzel- fällen kann auch eine andere fremdsprachen- fördernde Aktivität ausreichend sein, z. B. die Teilnahme an Vorlesungen. In einem vom Bundesfinanzhof entschie- denen Fall klagte eine Mutter erfolgreich auf die Zahlung von Kindergeld für einen Zeit- raum, in dem ihr Sohn in den USA an einem internationalen missionarischen Trainings- programm teilnahm. Das Finanzgericht hatte bemängelt, dass die Vertiefung des christli- chen Glaubens im Vordergrund gestanden und das Programm keinen theoretischsys- tematischen Sprachunterricht umfasst habe. Der Bundesfinanzhof dagegen befand die vom Sohn besuchten Vorlesungen in engli- scher Sprache, die abgeleisteten praktischen Arbeiten und die Lernkontrollen für ausrei- chend. Auch der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf war gegeben, da der Sohn in Deutschland ein Hochschulstudium aufnehmen wollte (und inzwischen aufge- nommen hat), das die erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderte. Kinder Geänderte Schenkungsteuer- festsetzung für den Vorerwerb ist weder Grundlagenbescheid noch rückwirkendes Ereignis Erhält jemand innerhalb von zehn Jah- ren mehrere Schenkungen von derselben Person, werden für Zwecke der Schen- kungsteuer alle Erwerbe in dieser Zeit zusammengerechnet. Dazu werden dem Letzterwerb die Vorerwerbe nach ihrem frü- heren Wert zugerechnet. Dadurch soll ver- hindert werden, dass durch die Aufsplittung von Schenkungen der persönliche Schen- kungsteuerfreibetrag mehrfach ausgenutzt werden kann. Auch beim Erbfall werden die Vorerwerbe der letzten zehn Jahre hinzu- gerechnet. Wird ein Steuerbescheid für einen Vor- erwerb geändert, weil sich bspw. im Nach- hinein ein höherer Schenkungsteuerwert ergeben hat, darf ein bereits vorher er- gangener rechtskräftiger Steuerbescheid für den nachfolgenden Erwerb nicht mehr geändert werden, um diesen höheren Wert zu berücksichtigen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der geänderte Be- scheid für den Vorerwerb weder ein Grund- lagenbescheid, noch ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer Berichtigung des Steu- erbescheids für den Letzterwerb berechtigt. Erbschaft- und Schenkungsteuer kung verkauften die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Töchter die Aktien mit Ge- winn. Die Veräußerungsgewinne setzten sie in den Einkommensteuererklärungen der Töchter an. Da die Töchter über keine weiteren Einkünfte verfügten, blieben die Gewinne steuerfrei. Das Finanzamt ging wegen des zeit- lichen Zusammenhangs zwischen den Schenkungen und den Weiterveräußerun- gen von einem Gestaltungsmissbrauch aus und erfasste die Veräußerungsgewinne als Einkünfte bei den Eltern. Das Finanzgericht gab in seiner Ent- scheidung dem Finanzamt Recht. Den von den Eltern angegebenen Grund für die Ge- staltung, die Verwendung der Gewinne zur finanziellen Absicherung der Kinder, sah das Gericht nicht als ausreichenden außersteu- erlichen Grund an. Dass die Käufer der Ak- tien die Kaufpreise auf Konten der Töchter überwiesen hatten, ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der unangemesse- nen, umständlichen und gekünstelt erschei- nenden Gestaltung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. 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