DER MONAT 09.2016 - page 2

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DER MONAT 9.16
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat September 2016.
Aufnahme eines Studiums nach
Berufstätigkeit kein Bestandteil
einer Erstausbildung
Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kauf­
männischen Ausbildung ein Studium auf,
welches eine Berufstätigkeit voraussetzt,
ist dieses Studium nicht mehr zwingend
Bestandteil einer einheitlichen Erstausbil­
dung. Liegt eine Zweitausbildung vor, kann
der Kindergeldanspruch entfallen.
Ein volljähriges Kind hatte nach Ausbil­
dung zur Kauffrau im Gesundheitswesen
als Angestellte in einer Klinik gearbeitet.
Sie bewarb sich für ein berufsbegleitendes
Studium an einer Verwaltungsakademie
mit dem Ziel, eine Tätigkeit immittleren Ma­
nagement Gesundheitswesen aufzuneh­
men. Die Arbeitszeit im Beschäftigungsver­
hältnis nach der Berufsausbildung betrug
30 Wochenstunden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt zu
dem Ergebnis, dass das Studium hier in
keinem engen Zusammenhang mit der vor­
hergehenden Berufsausbildung steht und
damit auch nicht Bestandteil einer Erstaus­
bildung sein kann. Der enge Zusammen­
hang entfällt laut BFH vorliegend durch die
vorausgesetzte vorangegangene Berufstä­
tigkeit. Dieser Einschnitt führt dazu, dass es
sich um einen Weiterbildungsstudiengang
(Zweitausbildung) handelt.
Im Ergebnis erlosch die Kindergeld­
berechtigung.
Differenzkindergeld ist kind­
bezogen zu berechnen
Werden im Ausland dem Kindergeld ver­
gleichbare Leistungen gewährt, ist der
deutsche Kindergeldanspruch um den im
anderen Staat gezahlten Betrag zu kürzen,
sog. Differenzkindergeld. Der Bundesfi­
nanzhof hatte zu entscheiden, ob das Diffe­
renzkindergeld kind- oder familienbezogen
zu berechnen ist.
In dem Fall lebte eine Familie mit vier
Kindern im Inland. Der Vater erhielt als Ar­
beitnehmer in der Schweiz für die Kinder
Familienzulagen. Die Schweiz ist vorrangig
für die Gewährung von Familienleistun­
gen zuständig, weil der Kindsvater in der
Schweiz beschäftigt ist. Ist die Schweizer
Familienzulage geringer als das deutsche
Kindergeld, zahlt die inländische Famili­
enkasse dem Kindergeldberechtigten den
Unterschiedsbetrag. Im Streitfall betrugen
die Schweizer Familienzulagen monatlich
für die zwei jüngsten Kinder je 165 € und
für die zwei ältesten Kinder je 206 €. Die
Familienkasse gewährte Kindergeld für die
zwei ältesten Kinder von monatlich 184 €,
für das dritte Kind 190 € und das vierte Kind
215 € (insgesamt 773 €). Davon zog es die
Schweizer Familienzulage von insgesamt
742 € ab und zahlte noch 31 € aus. Das
Finanzgericht berechnete kindbezogen, so
dass sich Differenzkindergeld von insge­
samt 75 € ergab.
Dieser Berechnung folgte auch der
Bundesfinanzhof: Die Berechnung des Dif­
ferenzkindergelds erfolgt nach dem Ein­
kommensteuergesetz kindbezogen. Das
Differenzkindergeld kann nicht bei einzel­
nen Kindern mit einem übersteigenden Be­
trag bei anderen Kindern verrechnet wer­
den, weil dafür eine gesetzliche Grundlage
fehlt. Das europäische Recht regelt keine
Berechnungsmethode, wie die Familienleis­
tungen eines primär und eines sekundär
zuständigen Mitgliedstaates miteinander
zu vergleichen sind. Die Verordnung räumt
den Mitgliedstaaten damit einen Gestal­
tungsspielraum ein. Daher obliegt die Letzt­
konkretisierung dem Gesetzgeber und das
deutsche Einkommensteuergesetz hat die
Gewährung und Festsetzung des Kinder­
gelds kindbezogen ausgestaltet.
Ausübung von Aktienoptionen als
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
alle Vorteile, die für eine Beschäftigung
im öffentlichen oder privaten Dienst ge­
währt werden. Arbeitslohn ist folglich jeder
geldwerte Vorteil, der durch das individuelle
Dienstverhältnis veranlasst ist. Ein Veran­
lassungszusammenhang zwischen Vorteil
und Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn
der Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil
wirtschaftlich als Entgelt für seine Dienst­
leistung für den Arbeitgeber betrachtenmuss.
Dementsprechend kann auch die Gewäh­
rung eines Aktien‑Optionsrechts zu Einnah­
men aus nichtselbständiger Arbeit führen.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte
diese Rechtsauffassung und entschied
klarstellend: Wird einem Arbeitnehmer das
Recht eingeräumt, zu einem späteren Zeit­
punkt Aktien verbilligt zu erwerben, fließt
der Lohn nicht schon mit der
Einräumung
des Rechts, sondern erst im Zeitpunkt der
Ausübung
der Option zu. Erst dann ist der
Vorteil zu versteuern. Dem Arbeitnehmer
fließt der Vorteil auch zu, wenn er die Options­
rechte anderweitig verwertet. Eine ander­
weitige Verwertung liegt z. B. vor, wenn der
Arbeitnehmer auf ein ihm eingeräumtes Ak­
tienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet.
Häusliches Arbeitszimmer recht­
fertigt nicht Berücksichtigung der
Aufwendungen für Nebenräume
Bei einem steuerrechtlich anzuerkennen­
den Arbeitszimmer sind Aufwendungen für
Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in
die häusliche Sphäre eingebunden sind und
zu einem nicht unerheblichen Teil privat ge­
nutzt werden, nicht als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbar.
Eine selbstständige Lebensberaterin un­
terhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Ar­
beitszimmer, das sie so gut wie ausschließ­
lich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer
aus betriebene Tätigkeit nutzte. Während
das Finanzamt die Aufwendungen dafür als
Betriebsausgaben anerkannte, versagte es
die Berücksichtigung der hälftigen Kosten
für die jedenfalls auch privat genutzten Ne­
benräume Küche, Bad und Flur.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem
Finanzamt Recht. Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahe­
zu ausschließlich betrieblich oder beruflich
genutzt wird, sog. gemischt genutztes Ar­
beitszimmer, sind steuerlich nicht zu be­
rücksichtigen. Diesen Grundsatz weitet der
BFH nun auch auf Nebenräume der häusli­
chen Sphäre aus. Die Nutzungsvorausset­
zungen sind individuell für jeden Raum und
damit auch für Nebenräume zu prüfen.
Eine zumindest nicht unerhebliche priva­
te Mitnutzung derartiger Räume ist daher
abzugsschädlich.
Einkommensteuer
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