DER MONAT 03.2016 - page 4

HSP NEWS
Geburtstagsfeier steuerlich
absetzbar
Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat ent-
schieden, dass die Kosten einer Geburts-
tagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskol-
legen eingeladen sind, als Werbungskosten
abziehbar sind.
Der alleinige Geschäftsführer einer
GmbH lud anlässlich seines 60. Geburts-
tags ca. 70 Personen zu einer Geburtstags-
feier ein. Es handelte sich dabei ausschließ-
lich um Arbeitskollegen und Mitarbeiter,
einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsit-
zenden. Die Feier fand in der Werkstatthalle
der GmbH statt.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der
Aufwendungen für die Geburtstagsfeier
als Werbungskosten ab.
Das Finanzgericht war gnädiger: Die
Geburtstagsfeier war beruflich veranlasst,
so dass die Kosten dafür Werbungskosten
waren. Ein Geburtstag ist zwar ein privates
Ereignis. Weil aber keine privaten Freunde
oder Verwandten eingeladen waren, son-
dern nur Personen aus dem beruflichen
Umfeld, die Feier in den Räumen des Ar-
beitgebers und zumindest teilweise wäh-
rend der Arbeitszeit stattfand, überwogen
die beruflichen Gründe. Außerdem war die
Feier mit 35 € pro Person deutlich billiger
als vergleichbare private Feiern des Ge-
schäftsführers.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem
Fall beschäftigen müssen.
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DER MONAT 3.16
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Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 3.16: Blitzlicht 03/2016. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Schadensersatzrechtliche Rück­
abwicklung der Beteiligung an
einem Immobilienfonds
In einem vom Bundesgerichtshof zu beur-
teilenden Fall ging es um die Frage, ob der
wegen eines Beratungsverschuldens beim
Beitritt zu einem geschlossenen Immobi-
lienfonds in der Rechtsform einer GmbH
& Co. KG zu leistende Schadensersatz um
erzielte Steuervorteile zu mindern ist. Nach
den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung
darf weder der Geschädigte unzumutbar
belastet noch der Schädiger unbillig entlas-
tet werden. Zu solchen Vorteilen gehören
grundsätzlich auch Steuern, die der Ge-
schädigte in Folge der Schädigung erspart
hat. Dabei muss allerdings auch berück-
sichtigt werden, ob dem Geschädigten aus
der Zuerkennung des Schadensersatzan-
spruchs und dessen Gestaltung steuerliche
Nachteile erwachsen.
Ein solcher Nachteil lag in dem der Ent-
scheidung zugrunde liegenden Fall vor:
Erstattungsbeträge, die Werbungskosten
ersetzen, aus denen der Geschädigte im
Rahmen einer Beteiligung an einem ge-
schlossenen Immobilienfonds Steuervor-
teile erzielt hat, sind im Jahr ihres Zuflusses
steuerpflichtige Einnahmen der Einkunfts-
art, bei der die Aufwendungen vorher als
Werbungskosten abgezogen worden sind,
hier also der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. Der Steuerbarkeit der
Schadensersatzleistung stand auch nicht
der Ablauf der Spekulationsfrist für private
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
entgegen, weil die Rückabwicklung eines
Beteiligungserwerbs an einem geschlos-
senen Immobilienfonds keine Veräußerung
eines Grundstücks ist. Nach allem kam der
Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass der
zu leistende Schadensersatz nicht um er-
zielte Steuervorteile zu mindern ist.
Pauschale Besteuerung
„schwarzer“ Investmentfonds ist
auch unter Berücksichtigung EU-
rechtlicher Vorschriften nicht zu
beanstanden
Die Pauschalbesteuerung nach dem Aus-
landsinvestmentgesetz ist nach einem
Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungs-
gemäß. Die Anwendung erstreckt sich aus-
schließlich auf nicht in der EU registrierte
oder an einer deutschen Börse gehandelte
Fonds, die auch keinen inländischen Ver-
treter bestellt haben und geforderte Nach-
weis- und Veröffentlichungspflichten
nicht erfüllen.
Bezogen auf US-amerikanische Fonds
dieser Art sind die Einkünfte auch nicht
nach dem mit den USA geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen von der
Besteuerung ausgeschlossen oder freizu-
stellen.
Sonstiges
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