DER MONAT 03.2016 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 3.16
Auskunftsersuchen an Dritte
bedarf vorheriger Sachverhalts­
aufklärung
Bei einem als verlässlich anzusehenden
Steuerpflichtigen sind einem Auskunftser-
suchen gegenüber Dritten unbedingt vorhe-
rige Ermittlungen bei dem Steuerpflichtigen
selbst voranzustellen. Solche Maßnahmen
gegenüber Dritten sind sensibel zu beurtei-
len, denn sie können für den Betroffenen
sowohl betrieblich als auch privat zu nach-
teiligen Wirkungen führen.
Deshalb ist gesetzlich bestimmt, dass
andere Personen als Beteiligte nur heran-
zuziehen sind, wenn eine Sachverhaltsauf-
klärung beim Beteiligten selbst scheiterte.
Der Untersuchungsgrundsatz muss von
der Behörde sachgerecht gewahrt werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass
ein Eingriff in das Recht auf informatio-
nelle Selbstbestimmung auch im engeren
Sinne verhältnismäßig zu sein hat. Die Fi-
nanzverwaltung muss im Rahmen vorweg-
genommener Beweiswürdigung aufgrund
konkreter Tatsachen zwingend zu dem
Schluss kommen, dass die Mitwirkung des
Betroffenen erfolglos bleiben wird.
Davon konnte im Streitfall das Finanz-
amt nicht ausgehen, weil sich kein hinrei-
chender Anlass ergab und keine atypische
Fallgestaltung zu erkennen war. Ermittlun-
gen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.
Abgabenordnung
Verspätungszuschlag bei Ein­
reichung der Umsatzsteuer-
Voranmeldung in Papierform statt
in elektronischer Form
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen
dem Finanzamt elektronisch übermittelt
werden. Auf Antrag kann das Finanzamt
zur Vermeidung unbilliger Härten auf die
elektronische Abgabe verzichten. Dann ist
die Voranmeldung in Papierform auf amt-
lichem Vordruck einzureichen. Das Finanz-
amt muss dem Antrag entsprechen, wenn
die elektronische Übermittlung für den Un-
ternehmer wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung
der technischen Voraussetzungen nur
mit einem nicht unerheblichen finanziel-
len Aufwand möglich wäre oder wenn der
Unternehmer nach seinen individuellen
Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur
eingeschränkt in der Lage ist, die Möglich-
keiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Reicht ein Unternehmer seine Umsatz-
steuer-Voranmeldung entgegen der ge-
setzlichen Verpflichtung zur Übermittlung
in elektronischer Form in Papierform ein,
steht dies einer Nichtabgabe gleich. Nach
einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin
Brandenburg ist das Finanzamt berechtigt,
einen Verspätungszuschlag festzusetzen.
Die Berechtigung besteht selbst dann,
wenn in einem weiteren Verfahren gegen
die Ablehnung eines Antrags auf Verzicht
auf die elektronische Übermittlung gestrit-
ten wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Umsatzsteuer
Tatsächliche Wohnfläche maß­
gebend für Mieterhöhung
Bei Mieterhöhungen kommt es auf die tat-
sächliche Wohnfläche an. Die Auffassung,
dass die vertraglich vereinbarte Wohnflä-
che maßgebend ist, wenn die Abweichung
zur tatsächlichen Fläche höchstens 10 %
beträgt, hat der Bundesgerichtshof in einer
neueren Entscheidung aufgegeben.
In dem Gerichtsverfahren verlangte
die Vermieterin die Zustimmung zu einer
Mieterhöhung. Die Wohnfläche laut Miet-
vertrag betrug 156 qm, während die Woh-
nung tatsächlich 210 qm groß war. Wegen
der Differenz von ca. 50 qm berechnete die
Vermieterin die Mieterhöhung anhand der
tatsächlichen Wohnfläche. Der Mieter war
aber nur mit einer Mieterhöhung auf der
Grundlage der vereinbarten Miete einver-
standen.
Nach Auffassung des Gerichts kommt
es im Mieterhöhungsverfahren auf die tat-
sächliche Wohnungsgröße an. Gleichwohl
hat der Vermieter die für ein Mieterhö-
hungsverlangen gesetzlich vorgegebenen
Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Da-
nach können Mieten bis zur ortsüblichen
Miete steigen, wenn die Miete seit 15 Mo-
naten unverändert ist. Innerhalb von drei
Jahren dürfen Mieten aber nicht um mehr
als 20 % erhöht werden, in Gebieten mit
knappem Wohnraum nur um 15 %. Da der
entschiedene Fall in Berlin spielte, konnte
die Vermieterin keine Mieterhöhung über
15 % hinaus verlangen, denn neben der
tatsächlichen Wohnungsgröße ist auch die
Kappungsgrenze zwingend zu beachten.
Verluste aus Vermietung und
Verpachtung bei Mietvertrag unter
nahen Angehörigen
Voraussetzung für die steuerrechtliche
Anerkennung eines Mietverhältnisses zwi-
schen nahen Angehörigen ist, dass der
Mietvertrag bürgerlich rechtlich wirksam
geschlossen ist und darüber hinaus sowohl
die Gestaltung als auch die Durchführung
des Vereinbarten dem zwischen Fremden
Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Es
kommt entscheidend darauf an, ob die
Vertragsparteien ihre Hauptpflichten, wie
die Überlassung einer konkret bestimmten
Sache und die Höhe der Miete, klar und
eindeutig vereinbart und wie vereinbart
durchgeführt – d. h. bezogen auf die Miete:
gezahlt – haben.
Werden von einem nahen Angehörigen
als Mieter über einen längeren Zeitraum
eine Mietzahlungen geleistet und nimmt
der Vermieter das ohne Beanstandungen
und ohne Aufnahme rechtlicher Maßnah-
men hin, sind durch das Mietverhältnis
entstandene Verluste nach einem Urteil
des Finanzgerichts Rheinland Pfalz nicht
bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen. Abschlie-
ßend entscheiden muss der
Bundesfinanzhof.
Vermietung
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