DER MONAT 02.2015 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 2.15
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Februar 2015.
Nutzung eines zum Betriebsver-
mögen des Ehegatten gehörenden
PKW
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs
ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des
inländischen Listenpreises im Zeitpunkt
der Erstzulassung zuzüglich der Kosten
für Sonderausstattung einschließlich Um-
satzsteuer anzusetzen. Diese Abgeltungs-
wirkung gilt nicht für die Nutzung des
betrieblichen PKW, den ein Steuerzahler
auch im Rahmen eines anderen Betriebs
oder einer Überschusseinkunftsart nutzt.
In diesen Fällen ist die entsprechende Nut-
zungsentnahme gesondert zu bewerten.
Unternehmer/Beteiligungen
Dauerfristverlängerung für
Umsatzsteuer 2015 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der so genann-
ten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-
Voranmeldungen sowie der Verpflichtung,
die Anmeldungen elektronisch zu über-
tragen, bietet sich ein Antrag auf Fristver-
längerung ab 2015 auch für diejenigen an,
die ihre Voranmeldungen bisher monat-
lich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatz-
steuer ist
das Kalendervierteljahr,
der Kalendermonat, wenn die Steuer
(Summe der Vorauszahlungen) des Jahres
2014 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als
1.000 € betragen, kann das Finanzamt den
Unternehmer von der Abgabe von Voran-
meldungen und von der Entrichtung von
Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-
Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben
hat, kann durch Abgabe der Voranmel-
dung Januar 2015 oder eines Antrags auf
Dauerfristverlängerung für 2015 bis zum
10.02.2015 der monatliche Voranmel-
dungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer­
voranmeldungen monatlich abgeben, kön-
nen Fristverlängerung für 2015 in Anspruch
nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2015 ei-
nen Antrag beim Finanzamt stellen. Vor-
anmeldungen und Vorauszahlungen sind
dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhän-
gig, dass eine Sondervorauszahlung in
Höhe eines Elftels der Summe der Vor-
auszahlungen für 2014 angemeldet und
bis zum 10.02.2015 geleistet wird. Diese
Sondervorauszahlung wird auf die am
10.02.2016 fällige Vorauszahlung für
Dezember 2015 angerechnet. Ob das so
bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmel-
dungen ab Voranmeldungszeitraum Janu-
ar 2015 grundsätzlich bis zum 10.des dem
Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats
abgegeben werden müssen. Fällt der 10.
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,
ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Son-
dervorauszahlung entrichten. Für sie gilt
die für ein Kalenderjahr genehmigte Frist-
verlängerung auch für die folgenden Kalen-
derjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse
nicht geändert haben. Ein erstmaliger An-
trag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2015
zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestell-
ter und genehmigter Antrag so lange gilt,
bis der Unternehmer den Antrag zurück-
nimmt oder das Finanzamt die Fristverlän-
gerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im
Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im fol-
genden Jahr grundsätzlich der Kalender-
monat Voranmeldungszeitraum.
Personenbeförderungsleistun-
gen von Mietwagenunternehmen
unterliegen regelmäßig dem vollen
Umsatzsteuersatz
Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss
an ein Urteil des Gerichtshofs der Euro-
päischen Union entschieden, dass Perso-
nenbeförderungsleistungen von Mietwa-
genunternehmen regelmäßig dem vollen
Umsatzsteuersatz unterliegen. Die höhere
Besteuerung gegenüber Taxiunternehmen,
deren Umsätze teilweise dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen, sei gerechtfertigt,
da Taxiunternehmen eine Beförderungs-
pflicht haben und die von der öffentlichen
Hand festgesetzten Beförderungsentgelte
beachten müssen.
Von Mietwagenunternehmen
durchgeführte Krankentransporte
können dem ermäßigten Umsatz-
steuersatz unterliegen
Führt ein Mietwagenunternehmen mit nicht
eigens hergerichteten Fahrzeugen Kran-
kenfahrten durch, können die Entgelte dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Voraussetzung ist, dass die Krankentrans-
porte auf der Grundlage von gleichermaßen
für Taxen geltenden Sondervereinbarungen
erbracht werden. Führen Taxiunternehmen
und Mietwagenunternehmen im Auftrag
von Krankenkassen Krankenfahrten zu
denselben Bedingungen durch, dürfen die
Leistungen des Mietwagenunternehmens
keinem höheren Steuersatz unterworfen
werden als die Leistungen des Taxiunter-
nehmens.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Umsatzsteuer auf Pkw-
Nutzung des Unternehmers für
Fahrten zwischen Wohnung und
Betrieb
Wird ein dem Unternehmensvermögen
zugeordneter PKW vom Unternehmer für
private Zwecke genutzt, ist dies umsatz-
steuerlich relevant. Soweit vorsteuerbe-
lastete Kosten angefallen sind, sind diese
mit den auf den privaten Nutzungsanteil
entfallenden Kosten derUmsatzsteuer zu
unterwerfen. Die Fahrten zwischen Woh-
nung und Betrieb sind nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs allerdings unterneh-
merische Fahrten und dienen nicht privaten
Zwecken.
Umsatzsteuer
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