DER MONAT 02.2015 - page 3

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HSP NEWS
Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof den
Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW, der
einem Ehegatten gehörte, von beiden Ehe-
gatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt
wurde. Das Gericht hat dabei klargestellt,
dass die Nutzung des PKW durch den an-
deren Ehegatten mit der Anwendung der 1
%-Regelung beim Eigentümer-Ehegatten
abgegolten war. Eine zusätzliche Nut-
zungsentnahme war nicht anzusetzen.
Allerdings konnte die Ehefrau auch keinen
Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Be-
triebsausgabe ansetzen.
Grundsätze zur ordnungsmäßigen
Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und
Unterlagen in elektronischer
Form sowie zum Datenzugriff
veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen(BMF)
hat das lange erwartete endgültige Schrei-
ben zu den „Grundsätzen zur ordnungs-
mäßigen Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen
in elektronischer Form sowie zum Daten-
zugriff (GoBD)“ veröffentlicht und damit die
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestütz-
ter Buchführungssysteme (GoBS) sowie
zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler
Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die
bisherigen Stellungnahmen „veraltet und
technisch überholt waren.“ Das BMF ist der
Auffassung, dass durch GoBD „keine Ände-
rung der materiellen Rechtslage bzw. der
Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist.
Die Anpassungen seien im Hinblick auf die
technischen Entwicklungen vorgenommen
worden.
Die GoBD beschäftigen sich insbeson-
dere mit der Aufbewahrung von Unterlagen
aufgrund steuerrechtlicher und außersteu-
erlicher Buchführungs- und Aufzeich-
nungspflichten, der Verantwortlichkeit für
die Führung elektronischer Aufzeichnun-
gen und Bücher, mit den Grundsätzen
der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit,
Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit. Wei-
ter wird das
Belegwesen (insbesondere die Belegfunkti-
on), die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle
und das interne Kontrollsystem, die Daten-
sicherheit und die elektronische Aufbewah-
rung von Geschäftsunterlagen geregelt.
Auch der Datenzugriff und die Verfahrens-
dokumentation zur Nachvollziehbarkeit und
Nachprüfbarkeit und Fragen der Zertifizie-
rung und Softwaretestaten werden gere-
gelt. Da sich die GoBD sowohl auf Groß- als
auch auf Kleinbetriebe beziehen,
wird darauf hingewiesen, dass sich die ein-
zelnen Anforderungen an der Betriebsgröße
orientieren.
Die endgültige Fassung der GoBDgilt
für Veranlagungszeiträume, die nach dem
31.12.2014 beginnen.
DER MONAT 2.15
Hinweis
Wichtige Forderungen insbesondere
der Steuerberaterschaft sind im jetzt
veröffentlichten BMF-Schreiben nicht
berücksichtigt worden. So ist z. B. der
Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht
definiert. Auch die vielen Praxisproble-
me sind vom BMF nicht berücksichtigt
worden. Obwohl in den letzten 20 Jah-
ren erhebliche technische Entwicklun-
gen eingetreten sind, hat die Verwal-
tung diese Änderungen gar nicht
berücksichtigt. Das BMF hat auch
nicht berücksichtigt, dass es fast un-
möglich ist, Software bis zum
31.12.2014 umzustellen. Es bleibt ab-
zuwarten, ob das BMF noch eine Über-
gangsregelung schafft.
Der Ausschluss des Werbungskos-
tenabzugs für Berufsausbildungs-
kosten ist verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesver-
fassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die
Versagung des Werbungskostenabzugs
für die Aufwendungen der erstmaligen
Berufsausbildung verfassungsgemäß ist.
Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis,
dass die Ausbildungskosten für einen Be-
ruf als not wendige Voraussetzung für eine
nachfolgende Berufstätigkeit anzusehen
und damit beruflich veranlasst sind. Inso-
weit muss ein Abzug als Werbungskosten
möglich sein.
Die Berücksichtigung solcher Kosten als
Sonderausgaben bis zu einer Höhe von
6.000 € (vor dem 01.01.2012 4.000 €) trägt
diesem Grundsatz nicht ausreichend Rech-
nung. Darüber hinaus geht der Sonderaus-
gabenabzug in den meisten Fällen ins Lee-
re, da während der ersten Ausbildung keine
oder nur geringe Einkünfte erzielt werden.
Dagegen sieht das Gericht die rückwirken-
de Anwendung des Abzugsverbots auf das
Jahr 2004 nicht als verfassungswidrig an.
Diese Regelung korrespondiert nach Aus-
sage des Gerichts mit der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Rück-
wirkung gesetzlicher Vorschriften.
Anrechnung von Zulagen auf einen
tarifvertraglich vereinbarten
Mindestlohn
Wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter
sog. Mindestlohntarifvertrag für eine be-
stimmte Branche einen Mindestlohn „je
Stunde“ vorschreibt, individuelle Arbeits-
verträge aber eine geringere Stundenvergü-
tung vorsehen, die aufgrund einer Betriebs-
vereinbarung um bestimmte Zuschläge (z.
B. für Spätschichten oder Nachtarbeit) und
um vermögenswirksame Leistungen er-
gänzt wird, so ergibt sich die Frage, inwie-
fern diese Zuschläge und vermögenswirk-
samen Leistungen auf den zu zahlenden
Mindestlohn angerechnet werden können.
So war es im Falle eines Altpapier-Sortie-
rers, dessen Arbeitsvertrag eine Vergütung
von 6,73 € je Stunde vorsah, während der
für die Abfallwirtschaft geltende, für all-
gemeinverbindlich erklärte Mindestlohn-
tarifvertrag einen Mindestlohn von 8,02 €
je Stunde festgelegte. In dem Betrieb wur-
den aufgrund einer Betriebsvereinbarung
Zuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit
von 25 % und für Spätschichten von 5 %
je Stunde gezahlt, außerdem vermögens-
wirksame
Leistungen. So auch an den Altpapier-
Sortierer.
Mit seiner Klage verlangte dieser von
seinem Arbeitgeber für die Monate Januar
bis einschließlich Juli 2010 die Differenz
zwischen dem Mindestlohn und dem ihm
tatsächlich gezahlten Stundenlohn ohne
Berücksichtigung der vermögenswirksa-
men Leistungen und der gezahlten Zu-
schläge für Spätschichten und Nachtarbeit,
insgesamt 1.285,85 € brutto.
Der beklagte Arbeitgeber meinte, die ge-
zahlten Zuschläge und vermögenswirksa-
men Leistungen seien auf den Mindestlohn
anzurechnen, so dass die Zahlungsansprü-
che des Arbeitnehmers in entsprechender
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
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