DER MONAT 02.2015 - page 4

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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 2.15: Blitzlicht 02/2015, Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Bundesverfassungsgericht schafft
Klarheit bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat ent-
schieden, dass die Verschonungsrege-
lungen im Erbschaftsteuergesetz für Be-
triebsvermögen, Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalge-
sellschaften nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren
weitere Anwendung bis zu einer Neure-
gelung angeordnet und den Gesetzgeber
verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni
2016 eine Neuregelung zu treffen.
Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum
des Gesetzgebers, kleine und mittlere Un-
ternehmen, die in personaler Verantwor-
tung geführt werden, zur Sicherung ihres
Bestands und zur Erhaltung der Arbeits-
plätze steuerlich zu begünstigen. Die Pri-
vilegierung betrieblichen Vermögens ist
jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über
den Bereich kleiner und mittlerer Unterneh-
men hinaus greift, ohne eine Bedürfnisprü-
fung vorzusehen. Sie bedarf insbesondere
beim Übergang großer Unternehmensver-
mögen
der Korrektur.
Ebenfalls unverhältnismäßig sind die
Freistellung von Betrieben mit bis zu 20
Beschäftigten von der Einhaltung einer
Mindestlohnsumme und die Verschonung
betrieblichen Vermögens mit einem Ver-
waltungsvermögensanteil bis zu 50 %.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanz-
hofs in seinem Vorlagebeschluss weisen
weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland
nicht mehr als 20 Beschäftigte auf. Betrie-
be können daher fast flächendeckend die
steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht
auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen bean-
spruchen, obwohl der mit dem Nachweis
und der Kontrolle der Mindestlohnsume
verbundene Verwaltungsaufwand nicht so
hoch ist wie teilweise geltend gemacht
wird. Sofern der Gesetzgeber an dem ge-
genwärtigen Verschonungskonzept fest-
hält, wird er die Freistellung von der Lohn-
summenpflicht auf Betriebe mit einigen
wenigen Beschäftigten begrenzen müssen.
Auch die Regelung über das Verwal-
tungsvermögen ist nicht mit dem Grundge-
setz vereinbar. Die Ziele des Gesetzgebers,
nur produktives Vermögen zu fördern und
Umgehungen durch steuerliche Gestaltung
zu unterbinden, sind zwar legitim und auch
angemessen.Dies gilt jedoch nicht, soweit
begünstigtes Vermögen mit einem Anteil
von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen
insgesamt in den Genuss der steuerlichen
Privilegierung gelangt.
Die entsprechenden Vorschriften des
Erbschaftsteuergesetzes sind insoweit
verfassungswidrig, als sie Gestaltungen
zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden
Ungleichbehandlungen führen. Die genann-
ten
Verfassungsverstöße haben zur Folge,
dass die vorgelegten Regelungen insge-
samt mit dem Grundgesetz unvereinbar
sind.
Höhe bereits erfüllt seien.
Diese Argumentation überzeugte das
Bundesarbeitsgericht nur teilweise: Der
Kläger könne den Mindestlohn von 8,02 €
je Stunde verlangen. Entgegen der Auffas-
sung des Arbeitgebers hätten die von ihm
geleisteten Zuschläge für Nachtarbeit und
die vermögenswirksamen Leistungen den
Mindestlohnanspruch des Klägers in den
jeweiligen Monaten nicht teilweise erfüllt.
Demgegenüber sei der Vergütungsan-
spruch des Klägers, wie die Auslegung
des Tarifvertrags ergebe, durch Zahlung der
Spätschichtzuschläge teilweise erloschen,
weshalb der Arbeitgeber nur verpflichtet
sei, an den Kläger insgesamt 1.180,96 €
brutto zu zahlen.
Es kommt in diesen Fällen also immer auf
eine sehr differenzierte Betrachtung an.
Erbschaftsteuer
Hinweis
Wer einen Steuerbescheid hat, muss
sich aufgrund des gesetzlichen Ver-
trauensschutzes keine Sorgen ma-
chen. Darüber hinaus hat das Bundes-
verfassungsgericht eine großzügige
Übergangsfrist ausgesprochen. Bis
zum 30. Juni 2016 gilt das alte Recht
grundsätzlich weiter. Alle bis dahin
vom Finanzamt entschiedenen Über-
tragungen könnten deshalb begünstigt
werden. In der Zwischenzeit muss der
Gesetzgeber allerdings Neuregelungen
schaffen, die auf den heutigen
Tag zurückwirken können. Das Gericht
erlaubt dem Gesetzgeber, im Falle ei-
ner exzessiven Ausnutzung der Be-
günstigungen Unternehmensübertra-
gungen ab heute zu belasten.
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