DAS QUARTAL 1.2020

DAS QUARTAL 1.20 12 Themen im Fokus D er Gesetzgeber hat die Einzelaufzeich- nungspflicht durch die Änderung des § 146 AO gesetzlich normiert. In einer ersten AufrüstungswellewurdendieKassensysteme fit für den Jahreswechsel 2016/2017 und die Anforderungen aus demBMF Schreiben vom 26.11.2010 (2. Kassenrichtlinie) ge- macht. Am 1. Januar 2018 trat die nächste Stufe des „Kassengesetzes“ in Kraft, die eine Kassen-Nachschau ermöglichte. Hier wurde deutlich, dass es der Gesetzgeber ernst meint mit der Kampfansage gegen Betrügereien und Manipulationen an digi- talen Aufzeichnungen imKassenumfeld. Es geht um Steuergerechtigkeit und die Politik unternimmt erstmals seit Jahrzehnten den ernsthaftenVersuch, denmilliardenschweren Steuerbetrug einzudämmen. Aus diesem Grund ist das Gesetz zum Schutz vor Ma- nipulationen an digitalen Grundaufzeich- nungen und die schrittweise Einführung der Kassensicherungsverordnung zum 1. Januar 2020 ins Leben gerufen worden. Diese Pflichten gelten ab Jahresanfang 2020 Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen trat am 29.12.2016 durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verantwort- lichen gingen davon aus, dass es möglich sein müsse, innerhalb von drei Jahren eine „Zertifizierte Technische Sicherheitsein - richtung TSE“ für alle gängigen Kassen- systeme zu entwickeln. Das Bundesamt in der Informationstechnik (BSI) sollte sie zer- tifizieren. Die Anwendungsszenarien und Aufbauten dieser Kassensysteme können äußerst komplex und vielfältig sein. Des- halb zeigte sich im Laufe der drei Jahre, dass der vorgesehene Zeitplan nicht zu halten sein werde. Aus diesem Grund er- folgte die Veröffentlichung einer „Nichtbe- anstandungsregelung“ bis zum 30.09.2020 durch das Bundesministerium der Finanzen (Nichtbeanstandungsregelung bei Verwen- dung elektronischer Aufzeichnungssyste- me im Sinne des § 146a AO ohne zertifizier - te technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019). Viele Unternehmen interpretieren die Nicht- beanstandungsregelung fälschlicherweise als eine Verschiebung der „Technischen Sicherheitseinrichtung” (TSE) bis zum 30.09.2020. Sie gehen davon aus, dass nicht beanstandet wird, wenn die Kas- se zum Jahreswechsel nicht den neuen Anforderungen genügt. In der Nichtbe- anstandungsregelung heißt es aber: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzufüh- ren und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.“ Kassenhändler oder -hersteller fragen Unternehmer müssen demnach Kassen- händler oder Kassenhersteller kontaktieren und folgende Auskünfte anfordern: ● Ist meine Kasse zum 01.01.2020 nach- rüstungspflichtig? ● Wenn ja: Ist meine Kasse nachrüstbar? ● Wenn ja: Wann kann die Kasse mit der Schnittstelle zur DSFinV-K ausgestattet werden und wann kann die Kasse mit einer TSE ausgestattet werden? ● Welche technischen Möglichkeiten der Anbindung an eine TSE gibt es, wann werden diese realisiert und mit welchen Kosten ist dies verbunden? Eine Übersicht, welche Zertifizierungsver - fahren für Sicherheitsmodule begonnen wurden, gibt es beim BSI. Dort sind nur Unternehmen genannt, die einer Veröffent- lichung zugestimmt haben. Von BMF und BSI wurde das Konstrukt einer vorläufigen Zertifizierung angekündigt, mit deren Hil - fe der Verkauf einer TSE bereits vor dem Abschluss des Zertifizierungsverfahrens möglich werden soll. Im Rahmen die- ser vorläufigen Zertifizierung sollen erste TSE-Hersteller die Marktfreigabe erhalten. Im Rahmen eines Feldversuchs beim DFKA (Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e. V.) werden derzeit die TSE-Lösungen von Swissbit und Cryptovision im Zusammenspiel mit Kassen praxisnah getestet. Schutz durch Investitionsschutzregel Für einen Teilbereich der „Elektronischen Aufzeichnungssysteme“ gibt es noch eine Investitionsschutzklausel im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§ 30 Abs. 3). An- gesprochen sind hier die „Elektronischen Registrierkassen“, also Kassensysteme, die nicht auf einem PC-Standardbetriebs- system wie Windows, Linux oder iOS ba- sieren. Das Gesetz hat für diese Systeme in Abhängigkeit der Anschaffung einen Zeitrahmen definiert. Als erste Voraussetzung müssen Kassen- betreiber das Kassensystem zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 an- geschafft haben. Zweitens muss es alle Anforderungen zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften erfüllen. Drit- tens muss der Hersteller eine Bescheinigung ausstellen, dass er dieses System nicht mit einer TSE nachrüsten kann. Nur dann greift diese Investitionsschutzregelung und Unter- nehmer dürfen das Kassensystem über den 01.01.2020 hinaus ohne TSE bis längstens zum 31.12.2022 einsetzen. Diese Regelung basiert auf dem Gedanken, dass für zahlreiche unter diese Regelung fal- lende Systeme zwei Aufrüstungen notwendig wären. Erste Aufrüstung zum01.01.2017, um letztlich alle Anforderungen zur Aufbewah- rung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften zu erfüllen, und die zweite Aufrüstung zur Erfüllung des § 146a AO durch eine TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) zum 01.01.2020, die es aber eben nicht für die- ses Systemgibt. Für die Abschreibung eines solchen Kassensystems verbleiben damit mehr als fünf Jahre – danach ist dann auch für diese Systeme Schluss. PC-Kassensysteme gelten grundsätzlich als aufrüstbar! Diese Investitionsschutzklausel greift jedoch nicht für Unternehmer mit PC-Kassensyste- men. Da ihreSysteme grundsätzlichmit Stan- dard-Hard- und -Software, also Windows, Linux, iOS etc., sowie vielfältigen Schnittstel- len- und Speichersystemen arbeiten, gelten diese Systeme grundsätzlich als aufrüstbar im Sinne des Gesetzes. Damit gilt, dass die Systeme unverzüglich aufzurüsten und an- zupassen sind, wobei auch hier die Behörden nicht beanstanden, wenn bis zum30.09.2020 eine volle Einsatzbereitschaft im Sinne des § 146a AO nicht vorhanden ist. Bonpflicht und TSE: ein Kassen-Update Ende 2016 trat das Gesetz zumSchutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeich­ nungen in Kraft. Zum01.01.2020 folgt nun die Einführung der „Technischen Sicherheits- einrichtung (TSE)“ bei „Elektronischen Aufzeichnungssystemen“ (Kassensystemen). Text: DATEV

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