DAS QUARTAL 1.2020

DAS QUARTAL 1.20 10 Themen im Fokus Gesetzesänderung erleichtert 2020 den Fachkräftezuzug Fachkräfte aus Drittstaaten ohne Hoch- schulabschluss dürfen bislang nur in Deutschland arbeiten, wenn sie in einem sogenannten Engpassberuf tätig sind. Etwa in der Altenpflege. Ab März 2020 dürfen alle Fachkräfte arbeiten – egal, welchen Beruf sie ausüben. Voraussetzung ist, dass sie eine Jobzusage, einen dafür anerkannten Berufsabschluss sowie Sprachkenntnisse haben. Außerdem dürfen nicht mehr nur Akademiker ohne Jobzusage nach Deutsch- land einreisen und ein sechsmonatiges Vi- sum für die Arbeitsplatzsuche beantragen. Dies gilt jetzt auch für Fachkräfte mit abge- schlossener Berufsausbildung. Vorausge- setzt sind ein anerkannter Berufsabschluss und ein gesicherter Lebensunterhalt von mindestens 720 Euro pro Person. Ab 2020 ist Ausbildung auch öfter in Teilzeit möglich Ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren dürfen nun auch Auszubildende, die allein- erziehend sind oder Angehörige pflegen. Auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinde- rungen steht dieser Weg offen. Vorausset- zung: Der Ausbildungsbetrieb stimmt zu. Gesetzesänderungen zu Sachbezügen und Gesundheitsleistungen Zu den Sachbezügen ist nun neu: Spen- dieren Unternehmer einem Mitarbeiter zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn eine freiwillige Sonderzah- lung, können sie ab 2020 auf ein Prepaid- Kreditkartenmodell zurückgreifen. Bei bestimmten Akzeptanzpartnern kann der Arbeitnehmer damit Waren oder Dienstleis- tungen beziehen (Sachbezug) und ist von Steuerabzügen verschont. Angehoben hat die Bundesregierung zudem den Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung. Bie- ten Unternehmer besondere Gesundheits- leistungen oder bezuschussen diese, liegt der lohnsteuerliche Freibetrag bei 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr. Bislang lag der Freibetrag bei 500 Euro. Auch Mindestlohn und Tarif­löhne steigen 2020 wieder Bei den Gesetzesänderungen für 2020 geht es natürlich auch um den Mindest- lohn. Er steigt von bislang 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Die Änderungen betreffen neben allen voll- oder teilzeit- beschäftigten Mitarbeitern auch Aushil- fen oder Werksstudenten. Neben dem allgemeinen Mindestlohn steigen zudem die Tariflöhne für zahlreiche Branchen: beispielsweise in der Pflegebranche, dem Dachdeckerhandwerk, dem Elektrohand- werk oder der Gebäudereinigung. Unter- nehmer sollten beachten, dass eventuell statt des Mindestlohns ein höherer Tarif- lohn maßgeblich ist. Außerdem sollten sie unbedingt prüfen, ob für ihr Unternehmen – falls nicht ohnehin tarifgebunden – eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung greift. Gesetzesänderungen zu Azubigehalt und Kurzfrist-Aushilfen Auch Auszubildende erhalten ab 1. Januar laut Gesetz zur Modernisierung und Stär- kung der beruflichen Bildung eine Min- destvergütung. Im ersten Ausbildungsjahr müssen Arbeitgeber ihnen wenigstens 515 Euro pro Monat zahlen. Ab 2021 steigt der Azubi-Mindestlohn auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und von 2023 auf 620 Euro. Die Mindestvergütung steigt im zweiten Ausbil- dungsjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Aller- dings gelten Ausnahmen, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen andere Vereinbarungen getroffen haben. Neues gibt es auch zur Pauschalbesteue- rung von Kurzfrist-Aushilfen. Bislang durften Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten – etwa Aushilfskräften in der Landwirtschaft – eine pauschale Lohnsteuer von 25 Pro- zent ansetzen, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag 72 Euro nicht überstieg. Dieser Grenzbetrag erhöht sich nun auf 120 Euro. Meldepflicht für Modelle zur Steuergestal­ tung ändert sich Beachten sollten Unternehmer 2020 auch die Gesetzesänderung rund um die EU- Richtlinie DAC6, die ab Januar in nationa- les Recht umgesetzt wird. Das Gesetz legt Unternehmern und ihren Steuerberatern eine umfassende Meldepflicht zu Steu- ergestaltungsmodellen auf. Dies betrifft alle vom EU-Amtshilfegesetz umfassten Steuerarten – also nahezu alle von den EU-Mitgliedstaaten erhobenen Steuern. Umsatzsteuer, Zölle und bestimmte Ver- brauchsteuern sind zwar ausgenommen. Auch muss die Steuergestaltung grenz- überschreitend sein. Dennoch sollten Unternehmer ihren Steuerberater auf das Thema ansprechen. Eine Pflicht zur An- zeige von rein innerstaatlichen Steuerge- staltungen ist im Regierungsentwurf nicht enthalten. Diese könnte allerdings in einer späteren Gesetzesänderung folgen. Auch dies sollten Firmenchefs im Auge behalten. Verschärfte Meldepflichten auch beim Transparenzregister Eine Gesetzesänderung verpflichtet Kapi- tal- und Personengesellschaften, nicht nur die wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interes- ses zu benennen. Ab 2020 ist beispielswei- se auch die Staatsangehörigkeit offenzule- gen. Passiert das nicht, drohen Bußgelder. Das sieht das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geld- wäscherichtlinie zu den Meldepflichten im Transparenzregister vor. Zudem hat ab 2020 nicht mehr nur ein kleiner Kreis inte- ressierter Dritter Einsicht in das Register. Das Transparenzregister ist ab Jahresbe- ginn öffentlich einsehbar. Gesetzesänderung zur elektronischen Kasse ernst nehmen Ernst nehmen sollten Unternehmer die Gesetzesänderungen für elektronische Kassen. Danach müssen sogenannte di- gitale Aufzeichnungssysteme ab 2020 über eine zertifizierte technische Sicher - heitseinrichtung (TSE) verfügen. Unter- nehmer aller Branchen sind verpflichtet, ihre Kassen entsprechend auszurüsten. Zwar gilt bis Ende September 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung. Dennoch sollten Firmenchefs das mit ihrem Steu- erberater besprechen – schon mit Blick auf das bereits bestehende Risiko einer unangekündigten Kassennachschau. Un- ternehmer, die eine technisch nachrüstbare Registrierkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nachzurüs- ten. Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt sein. Zudem gilt: Unter- nehmen müssen binnen eines Monats dem Finanzamt melden, dass sie eine elektro- nische Kasse angeschafft oder außer Be- trieb genommen haben. Bis 31. Dezember 2019 gekaufte Kassen sind bis Ende Ja- nuar nachzumelden. Offene Ladenkassen ohne technische Unterstützung dürfen Unternehmer weiter benutzen. Einen Beleg müssen Kunden künftig immer erhalten – in Papierform oder elektronisch. Kleinunternehmer dürfen jetzt bis 22.000 Euro umsetzen Bereits seit Jahren diskutiert und ein Teil der Gesetzesänderungen 2020: Die Klein- unternehmergrenze steigt laut „Drittem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Büro- kratie“ von 17.500 auf 22.000 Euro Umsatz. Steuerliche Forschungsförderung ist beschlossen Nach langer Diskussion tritt zum 1. Janu- ar 2020 auch das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwick- lung“ in Kraft. Es zielt insbesondere darauf ab, die Forschung und Entwicklung in klei- nen Unternehmen zu stärken. Die Förde- rung ist auf 500.000 Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr begrenzt. Sie soll als staatliche Zulage zu den Personalkosten die Liquidität forschender Betriebe verbes- sern. Ist die Forschungszulage höher als die festgesetzte Steuer, wird der Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. So profitieren auch Unternehmen von der Zulage, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder wenig Steuern zahlen. Aufbewahrungsfrist für Computer wird verkürzt Nach einem IT-Systemwechsel müssen Unternehmer ihre Altcomputer mit steu- erlich relevanten Unternehmensdaten nur noch fünf statt wie bisher zehn Jahre auf- bewahren. Ist diese Frist abgelaufen, sind sie lediglich dazu verpflichtet, die alten Da- teien auf einem Datenträger zu speichern und aufzubewahren. Eine Einschränkung greift, sobald eine Betriebsprüfung beginnt. In diesem Fall dürfen Unternehmer die Rechner samt Software bis zum Abschluss der Prüfung nicht entsorgen – selbst dann

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