DAS QUARTAL 1.2020

DAS QUARTAL 1.20 9 Themen im Fokus A uch dieses Jahr müssen sich Unter- nehmer und Verbraucher wieder auf zahlreiche Neuerungen im Bereich Steuern und Recht einstellen. Manche Gesetzes- änderungen für 2020 sind bereits zum 1. Januar in Kraft getreten, andere folgen in den nächsten Monaten. Einige Regelungen sind befristet. Und gleich eine ganze Rei- he von Neuerungen betrifft Unternehmer sehr grundlegend. Neben dem höheren Mindestlohn sowie Veränderungen bei der Einwanderung von Fachkräften kommen beispielsweise zusätzliche Meldepflichten, die es in sich haben. Und in einigen Beru- fen gilt gleich zu Jahresbeginn wieder die Meisterpflicht. Die Gesetzesänderungen für 2020 bieten reichlich Stoff für Gespräche mit Anwalt und Steuerberater. 2020 bringt Gesetzesänderungen rund um die E-Mobilität Das Jahressteuergesetz (JStG) enthält einige Gesetzesänderungen zum Thema Mobilität. Käufer von E-Fahrzeugen kön- nen neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent für Elektrolieferfahrzeuge nutzen. Voraus- setzung ist der Erwerb eines neuen – bis- lang ungenutzten – Elektrolieferfahrzeugs mit Erstzulassung 2020. Die steuerliche Vergünstigung soll bis 2030 gelten. Bei der Gewerbesteuer wird ab 2020 nur noch die Hälfte der anteiligen Leasingraten für Elektro- oder Hybridfahrzeuge dem Gewer- beertrag hinzugerechnet. Die Kaufprämie für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge steigt – abhängig vom Listenpreis – auf bis zu 6.000 Euro. Bei Hybridfahrzeugen sind es 4.500 Euro. Diese Regelung gilt bis Ende 2025. Zuständig für die Bewilligung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- trolle (BAFA). Bei E-Firmenwagen soll auch die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bis 2030 reduziert bleiben. Der Nutzer muss – abhängig von Antriebsart und Kaufpreis – nur 0,25 bezie- hungsweise 0,5 statt 1 Prozent des Brutto- listenpreises pro Monat versteuern. Auch sonst ändert sich 2020 manches bei der Mobilität Gesetzesänderungen gibt es 2020 auch in anderen Bereichen der Mobilität. Für Dienstfahrräder verlängert der Gesetz- geber die Steuerbefreiung bis 2030. Für Jobtickets ist eine Pauschalbesteuerung geplant. Arbeitgeber dürfen die Aufwendun- gen des Mitarbeiters für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienver- kehr sowie die Steuer dafür mit pauschal 25 Prozent übernehmen – selbst wenn der Chef die Aufwendungen nicht zusätz- lich zum Lohn übernimmt. Für Dienstreisen steigen 2020 die Verpflegungsmehrauf- wendungen. Die Pauschalen erhöhen sich für 24-stündige Abwesenheiten auf dann 28 Euro – von bisher 24 Euro. Für An- und Abreisetag sowie Abwesenheitstage über acht Stunden steigt die Pauschale von 12 Euro auf 14 Euro. Den Betriebsausgaben- abzug für Geldbußen, Ordnungs- und Ver- warnungsgelder von Gerichten oder Behör- den anderer EU-Mitgliedstaaten schließt eine Gesetzesänderung nun aus. Das gilt rückwirkend für alle ab 31. Dezember 2018 festgesetzten Beträge. Steuerbefreiung für Weiterbildungen und Gesundheitsförderung Weitere Gesetzesänderungen bringt das Jahressteuergesetz bei Weiterbildungs- leistungen. Es stellt Ausgaben lohnsteu- erfrei, die der Arbeitgeber für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III aufwendet. Voraussetzung: Diese fördern die Beschäf- tigungsfähigkeit des Arbeitnehmers und gehen über eine reine Anpassungsfortbil- dung hinaus. Mehr finanziellen Spielraum gewähren die Gesetzesänderungen 2020 der betrieblichen Altersvorsorge. Die Bei- tragsbemessungsgrenze (BBG) in der ge- setzlichen Rentenversicherung steigt 2020 in den alten Bundesländern von 80.400 Euro auf 82.800 Euro, in den neuen Bundes- ländern von 73.800 Euro auf 77.400 Euro im Jahr. Das wirkt sich auf die betriebliche Altersvorsorge (baV) aus. Arbeitnehmer können bis zur aktuellen Beitragsbemes- sungsgrenze 4 Prozent ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgaben- freie Anteil der bAV steigt damit 2020 von 268 auf 276 Euro monatlich. Der steuerfreie Anteil erhöht sich von 536 auf 552 Euro. Entscheidungen über Teilzeit künftig nicht mehr nur schriftlich Stellen Mitarbeiter einen Antrag gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz, ist dafür künftig kein unterzeichnetes Schriftstück mehr nötig. Sie können dem Arbeitgeber die entsprechende Mitteilung etwa zur neuen Verteilung der Arbeitsstunden auch als Nachricht per E-Mail zukommen lassen. Ein unterzeichnetes Schriftstück – also die sogenannte Schriftform – ist nicht mehr erforderlich. Änderungen bei den Sozialversicherungs­ beiträgen Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt per Gesetzesänderung ab Januar be- fristet bis Ende 2022 um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zah- len davon je 1,2 Prozent. Der durchschnitt- liche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Kran- kenkassen – zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent – steigt 2020 auch: von 0,9 auf 1,1 Prozent. Auch die Kos- ten für den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeit- geber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder. Weitere Gesetzesänderungen rund um die Mitarbeiter Laut Jahressteuergesetz bekommen ab 2020 auch Arbeitnehmer eine Steuer­ identifikationsnummer, die in Deutschland nur einer beschränkten Einkommenssteu- erpflicht unterliegen, etwa Saisonkräfte. Arbeitnehmer können sie beim Betriebs- stättenfinanzamt des Unternehmens selbst beantragen oder ihren Arbeitgeber bevollmächtigen, den Antrag zu stellen. Gesetzesänderungen betreffen auch den Wechsel der Steuerklassen. Laut Bürokra- tieentlastungsgesetz III können Eheleute künftig unbeschränkt oft im Jahr eine Än- derung der Steuerklasse beantragen. Dies bietet verheirateten Steuerzahlern mehr Flexibilität, falls sich die Voraussetzungen zur Wahl der günstigsten Steuerklasse im Laufe eines Jahres ändern. Dies ist bei- spielsweise der Fall, wenn ein Partner stirbt oder seinen Job verliert. Gesetzesänderungen auch bei Flüchtlingen Per Gesetzesänderung haben geduldete Flüchtlinge, die eine Ausbildung absolvie- ren, seit 2016 durch das Integrationsgesetz mehr Sicherheit: Sie können während der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Nur bei Ausbildungen in Berufen wie Alten- pflegehelfer oder Sozialassistent griff diese Ausbildungsduldung bislang nicht. Diese Ausnahme fällt nun weg. Die Ausbildungs- duldung gilt künftig auch für anerkannte Helfer- und Assistenzausbildungen, wenn es sich um einen Engpassberuf handelt. Voraussetzung für einen Antrag auf Ausbil- dungsduldung und damit Beschäftigungs- erlaubnis: der Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz seit mindestens drei Monaten. Wird die Ausbildung während eines laufenden Asylverfahrens begonnen und der Asylantrag abgelehnt, ist der Antrag ohne Wartezeit möglich. Erleichterungen gibt es auch bei der Beschäftigungsduldung. Für mehr Planungssicherheit gilt sie nun 30 Monate. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Geflüchtete vor dem1. August 2018 nach Deutschland eingereist ist. Dass er seit mindestens zwölf Monaten in Deutschland geduldet ist. Und dass seit mindestens 18 Monaten ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

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