DAS QUARTAL 3.2019

Scheinselbstständigkeit sorgt weiter für viel Verunsicherung Neue Urteile zur Scheinselbstständigkeit: Wichtig sind etwa Eingliederung in betriebliche Abläufe oder Honorarhöhe. Die Details muss aber ein Anwalt bewerten. Solo-Selbstständige und auch Auftraggeber sollten sich regelmäßig mit dem Experten besprechen. Text: Frank Wiercks D ie Verantwortlichen kommen und ge- hen, die Themen bleiben. Schon 2016 beackerte die damalige Bundesarbeits- ministerin Andrea Nahles das Problem der Scheinselbstständigkeit. Nicht gezielt, sondern bei der Reform des Werkvertrags- rechts. Die ging insbesondere umZeitarbeit, Leiharbeit undWerkverträge, aber irgendwie auch um die schwammige Definition von Scheinselbstständigkeit. Verbessert hat sich nichts. Nun beschäftigt sich ihr Nachfolger Hubertus Heil mit demThema. Nicht direkt, aber irgendwie im Zusammenhang mit der Frage, wie insbesondereSolo-Selbstständige besser sozial abzusichernsind. Er unterschei- det in gute und schlechte Selbständigkeit. Er plant ein vereinfachtes Statusfeststel- lungsverfahren, denn das derzeitige sorgt regelmäßig für negative Schlagzeilen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) soll so echte ScheinSelbstständige entlarven. Aber sie scheint bemüht, möglichst vielen Freiberuflern oder Solo-Selbstständigen eine Scheinselbstständigkeit zu attestieren. Vielleicht, damit mehr Geld in die Sozialkas- se fließt? Egal. Hubertus Heil beantwortet die Frage des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), wie es beimThema weitergeht, mit Verweis auf eine neue „Denkfabrik“. Schwammige Kriterien für Scheinselbst- ständigkeit Die „Denkfabrik“ hat bislang noch kei- ne neuen Ideen geliefert. Also bleibt die Unklarheit. Für Unternehmer ist das eine schlechte Nachricht. Sowohl für jene, die als Solo-Selbstständige oder Freiberufler arbeiten und damit Gefahr laufen, dass die DRV ihnen Scheinselbstständigkeit unter- stellt. Wie auch für Firmenchefs, die viele Freiberufler beauftragen und fürchten müs- sen, dass bei einem davon plötzlich Schein- selbstständigkeit festgestellt wird, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. Dann sind eventuell hohe Nachzahlungen an die Sozi- alversicherung fällig. Vor allem potenzielle Auftraggeber sollten deshalb weiter die Kri- terien im Auge behalten, die im Ernstfall zur Begründung einer Scheinselbstständigkeit dienen. Immer noch gilt als Faustformel: Ein wirklich Selbstständiger Auftragnehmer • betreibt eigenständige Kundenakquise, • trägt das unternehmerische Risiko für seine Arbeit, • übernimmt die Kosten der Arbeitsaus- führung, • erfüllt seine Aufgaben weisungsunab- hängig bei freier Zeiteinteilung, • erhält bei Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit keine Ansage vom Auftrag- geber und • ist nicht unmittelbar in den Arbeitsab- lauf sowie die Organisation des Auf- traggebers integriert. Oft entscheiden Richter über Schein- selbstständigkeit Wer als Auftraggeber oder Auftragnehmer darauf achtet, dass Rechte und Pflichten im Vertragsverhältnis entsprechend verteilt sind, könnte sich sicher fühlen. Besser aber wäre es, mit Anwalt oder Steuerberater regelmäßig die Rahmenbedingungen der DAS QUARTAL 3.19 18 Themen im Fokus

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