DAS QUARTAL 3.2018

DAS QUARTAL 3.18 11 Themen im Fokus W elch pfiffige Idee: Da beschäftigt ein Unternehmer seine Frau in Form ei- nes Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft und zahlt 400 Euro pro Monat. Auf dem Wege der Barlohnumwandlung stellt er ihr einen Dienstwagen, der laut Ein-Prozent-Regelung einen Wert von 385 Euro hat und privat genutzt werden darf. Ausgezahlt werden der Frau also nur 15 Euro im Monat, aber dafür hat sie ein Auto, das unbegrenzt für private Fahrten der Fa- milie zur Verfügung steht. Die Firma ihres Mannes setzt die kompletten Fahrzeug- kosten als Betriebsausgaben an. Und das Finanzgericht Köln gibt der Konstruktion seinen Segen: Die Kosten für ein Fahrzeug seien auch dann abzugsfähig, wenn es dem Ehegatten imRahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen werde. Diese Gestaltung sei bei einem Mi- nijob zwar ungewöhnlich, aber Inhalt und Durchführung des Vertrags entsprächen dem, was mit fremden Dritten vereinbart würde. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagenmit Erlaubnis zur privaten Nutzung nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal überlassen würden. Das Finanzamt hat Revision beim Bundes- finanzhof (BFH) eingelegt. Firmenwagen mit Ein-Prozent-Regelung auch für Minijobber Selbst wenn das Urteil nicht vor dem obersten Finanzgericht besteht – die Be- gründung der Richter erlaubt einen tiefen Einblick in die Kriterien, die generell bei der Bewertung von Dienstwagen zugrunde gelegt werden und auch künftig entschei- dend sein dürften. Auf das Einhalten der entsprechenden Formalien kommt es an, in diesem Fall also die vertragliche Ausge- staltung der Ein-Prozent-Regelung. Dass der Arbeitslohn dann fast nur aus der Fahrzeugnutzung besteht, war zumindest für das Finanzgericht Köln kein Argument gegen die Bereitstellung und Verrechnung eines Firmenwagens. Andererseits darf dem Begünstigten kein doppelter Vorteil entstehen. Sollte die Ehefrau beispielswei- se zusätzlich einer selbstständigen Tätig- keit nachgehen, um ihr Minijob-Einkommen von 15 Euro aufzubessern, und dafür den Firmenwagen nutzen, wären die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten nicht vor ihr als Betriebsausgaben absetzbar – da der Arbeitgeber sämtliche Pkw-Kosten getragen hat und die private Nutzungs- überlassung nach der sogenannten Ein- Prozent-Regelung versteuert wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem anderen Fall so festgelegt. Bei hohen Steuern formgerechtes Fahr- tenbuch führen Also: Mit dem Firmenwagen können Un- ternehmer wie Angestellte zwar Steuern sparen, doch sie müssen genau wissen, was sie tun. Ohne Vertragscheck durch den Anwalt und die Berechnung des Steu- erberaters, ob der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugnutzung besser nach der pau- schalen Ein-Prozent-Regelung – eher bei preiswerten Autos und vielen Privatfahrten – oder nach der Fahrtenbuch-Methode – eher bei teuren Autos und vielen Dienstrei- sen – ermittelt wird, droht ein böses Er- wachen. In diesem Zusammenhang sollte auch noch mal besprochen werden, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aussieht, denn Fehler werden hier besonders teu- er. Schmerzlich erfahren musste das ein Angestellter mit Maserati-Dienstwagen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ver- warf sein Fahrtenbuch, da es offenkundig nachträglich erstellt worden war – das für die Eintragungen genutzte Formularbuch sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daher wurde bei der Steuer- festsetzung die Ein-Prozent-Regelung zu- grunde gelegt, womit sich der Lohn für die umstrittenen Jahre durch den geldwerten Vorteil um bis zu fast 10.000 Euro mehr er- höhte als vom Angestellten angesetzt. Hier noch mal die wichtigsten Aspekte korrekter Fahrtenbuchführung für Unternehmer. Ein Oldtimer kann ein steuerlich günstiger Dienstwagen sein Gebraucht wird der Steuerberater natür- lich auch, um den geldwerten Vorteil zu berechnen, wenn der Begünstigte etwa Nutzungsentgelte oder andere Zuzahlun- gen an den Arbeitgeber dafür leistet, dass er das Auto außerdienstlich nutzen darf. Das hat der Bundesfinanzhof in zwei Ur- teilen zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden und damit seine Rechtsprechung zuguns- ten der Steuerpflichtigen insoweit modifi- ziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung steuerlich zu be- rücksichtigen sind. Und es kann zudem nicht schaden, vor der Anschaffung eines teuren Dienstwagens mit dem Steuerbera- ter über die Frage der Angemessenheit zu sprechen oder darüber, ob sich ein wert- voller Oldtimer als Firmenwagen anbietet. Dann würde der geldwerte Vorteil auf Ba- sis des aus heutiger Sicht lächerlich nied- rigen Bruttolistenpreises von vor 40 oder 50 Jahren berechnet, während die Firma komplett für den – in der Regel ziemlich kostspieligen – Unterhalt des Liebhaber- stücks aufkommt. Private Dienstwagennutzung muss stets formgerecht sein Stimmen die Formalien, steht auch Minijobbern ein Firmenwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung zu. Und wer die Ein-Prozent-Methode vermeiden will, muss ein formgerechtes Fahrtenbuch führen. Text: Frank Wiercks Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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