DAS QUARTAL 2.2018

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. Beiträge Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht nur für Arbeitnehmer. Auch bestimm- te Selbstständige wie Lehrer zählen zu den Pflichtversicherten in der Rentenversiche- rung. Diese können ohne Rücksicht auf ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2018 monatlich 569,42 Euro in den alten und 503,97 Euro in den neuen Bundesländern. Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein ab- weichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheids nachweisen. Freiwillig Versicherte zahlen im Jahr 2018 monatlich 1.209,00 Euro in den alten und neuen Bundesländern. Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann grundsätzlich uneingeschränkt hinzuver- dienen. Bei vorzeitigen Altersrenten, die in voller Höhe gezahlt werden sollen, gilt seit 1.7.2017 die bundeseinheitliche Hinzuver- dienstgrenze von 6.300,00 Euro pro Jahr. Überschreitet der Hinzuverdienst diese Grenze, wird der die Grenze überschreiten- de Betrag pauschal um 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die monatliche Rente verringert sich dadurch um diesen Betrag. Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten Bei der Rente wegen voller Erwerbsmin- derung gilt ebenso die Hinzuverdienst- grenze von 6.300,00 Euro jährlich. Ein Hinzuverdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die jährliche Hinzuver- dienstgrenze wird bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchs- ten Einkommen der letzten 15 Jahre. Für das Jahr 2017 wird eine Mindesthinzuver- dienstgrenze von 14.458,50 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Anrechnung von Einkommen auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente Bei Todesfällen nach dem31.12.1985 erfolgt in den alten Bundesländern keine Einkom- mensanrechnung von eigenemErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungs- weiseWitwerrente, wenn bis zum31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht ge- wählt wurde. Bis 01.01.1986 erfolgte keine Einkommensanrechnung. Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Auf- enthalt des/der Berechtigten entscheidend. Es erfolgt zudem keine Einkommensan- rechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermit- telt) den Freibetrag von monatlich 819,19 Euro zuzüglich 173,77 Euro je waisen- rentenberechtigtes Kind nicht übersteigt. Das den Freibetrag überschreitende Ein- kommen wird aber nur zu 40 Prozent an- gerechnet. In den neuen Bundesländern erfolgt keine Einkommensanrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzein- kommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn das eigene Einkommen (der Nettobe- trag wird pauschaliert ermittelt) den Freibe- trag von monatlich 783,82 Euro zuzüglich 166,26 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Anrechnung von Einkommen auf die Waisenrente Seit dem 1. Juli 2015 findet keine Anrech- nung von Erwerbs- und Erwerbsersatzein- kommen auf Waisenrenten mehr statt. Anrechnung von Einkommen auf die Erziehungsrente In den alten Bundesländern erfolgt keine Einkommensanrechnung auf die Erzie- hungsrente, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermit- telt) den Freibetrag von monatlich 819,19 Euro zuzüglich 173,77 Euro je waisen- rentenberechtigtes Kind nicht übersteigt. Das den Freibetrag überschreitende Ein- kommen wird aber nur zu 40 Prozent an- gerechnet. In den neuen Bundesländern erfolgt keine Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente, wenn das eigene Ein- kommen (der Nettobetrag wird pauscha- liert ermittelt) den Freibetrag von monat- lich 783,82 Euro zuzüglich 166,26 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht über- steigt. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. DAS QUARTAL 2.18 25 THEMEN IM FOKUS

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