DAS QUARTAL 2.2018

Aktuelle Werte der Sozial- versicherung und was sie bedeuten In regelmäßigen Abständen werden „Aktuelle Zahlen aus dem Bereich der Sozial- versicherung“ veröffentlicht. Mit diesem Artikel stellen wir dar, was es mit diesen Werten auf sich hat. Beiträge zur Sozialversicherung Die Bundesregierung beschließt unter Zustimmung des Bundesrats regelmä- ßig die Beitragssatzverordnung, mit der die Beitragssätze in der Rentenversiche- rung bestimmt werden. Zuletzt hat sie am 22.11.2017 festgelegt, dass der Beitrags- satz in der allgemeinen Rentenversiche- rung für das Jahr 2018 18,6 Prozent (Ar- beitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 Prozent) und in der knappschaftlichen Rentenversi- cherung für das Jahr 2018 24,7 Prozent be- trägt. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz wie in der allgemeinen Renten- versicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. In der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet der Beitragssatz den prozen- tualen Anteil am Bruttoarbeitsentgelt, der an die jeweilige Krankenkasse zu entrich- ten ist. Die Regelungen zum Beitragssatz kann der Gesetzgeber ändern. Beim allge- meinen Beitragssatz gibt es eine verbind- liche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Pro- zent). Neben dem allgemeinen Beitragssatz können die Krankenkassen noch einkom- mensabhängige Zusatzbeitragssätze er- heben, die allein vom Arbeitnehmer aufge- bracht werden. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversiche- rung liegt bereits seit dem Jahr 2011 unver- ändert bei 3,0 Prozent. Er ist gesetzlich in § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II ist ab 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunk- te auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose gestiegen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge hälftig (Ausnahme Sachsen). Aktueller Rentenwert Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro aus- gedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der deutschen gesetzlichen Rentenversiche- rung. Er wird benötigt, um die während der Erwerbsphase gesammelten Entgeltpunkte in eine auszahlbare individuelle monatliche Rente umzurechnen. Die individuelle mo- natliche Rente wird mit der Rentenformel berechnet. Ab 01.07.2017 beträgt der aktu- elle Rentenwert monatlich 31,03 Euro West und 29,69 Euro Ost. Nach der Herbstschät- zung 2017 wird er auf 31,99 Euro West und 30,56 Euro Ost ab 01.07.2018 steigen. Rechengrößen Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind in Deutschland mehrere nach dem So- zialversicherungsrecht jährlich neu festge- setzte Werte, die Beiträge und Leistungen in der Sozialversicherung steuern. Die Bei- tragssätze zur Rentenversicherung wurden bereits oben umfassend dargestellt. Der Verordnung über die Sozialversiche- rungs-Rechengrößen 2018 hat der Bun- desrat am 03.11.2017 zugestimmt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung ge- mäß der Einkommensentwicklung im ver- gangenen Jahr angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversiche- rungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträ- ge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkom- mens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversiche- rung beträgt in 2018 monatlich 6.500 Euro West und 5.800 Euro Ost. Die Beitragsbe- messungsgrenze zur Kranken- und Pfle- geversicherung beträgt in 2018 monatlich einheitlich 4.425 Euro. Für Arbeitnehmer, die der knappschaftlichen Rentenversi- cherungspflicht unterliegen, sind bei der Berechnung der Beiträge monatlich 8.000 Euro West und 7.150 Euro Ost zu beachten. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, ist in Deutschland eine Sozialversicherungs- Rechengröße, die bestimmt, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Ar- beitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt in 2018 59.400 Euro. DAS QUARTAL 2.18 24 THEMEN IM FOKUS

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