DAS QUARTAL 2.2018

Sparen Sie Sozialabgaben mit Minijob & Co. – aber richtig Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung, Minijob, mehrere Arbeitsverträge – Sozialabgaben lassen sich auf viele Arten drücken. Steuerberater und Anwalt weisen den sichersten Weg zum Ziel. Text: Frank Wiercks I n Deutschland sind hohe Sozialabgaben auf Arbeitseinkommen fällig, keine Frage. Experten befürchten, die Gesamtbelastung durch Kranken-, Pflege-, Renten- und Ar- beitslosenversicherung werde sich durch den demografischen Wandel bald der 50-Prozent-Marke nähern, je zur Hälfte zu tragen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zudem leiden die Beschäftigten unter hohen Steuersätzen, die das Netto weiter mindern. Einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit Durchschnittseinkommenwurden2017nach Berechnung der OECD von 100 verdienten Euronur 60,10Euroausgezahlt, dieBelastung mit Steuern und Sozialabgaben erreichte also fast 40 Prozent. Im Durchschnitt der wohlhabenden Industriestaaten lag dieser Wert bei 25,5 Prozent. Pi mal Daumen darf man also sagen: Den Unternehmer kostet sein Personal 100 Prozent Lohn plus 20 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversi- cherung. BeimArbeitnehmer kommt davon nur die Hälfte an. Riskanter Mix geringfügiger und kurz- fristiger Beschäftigung Jede Abwehrstrategie gegen Sozialab- gaben, die der Firmenchef zugunsten von Unternehmen wie Mitarbeitern plant, muss aber auf ihre Nachhaltigkeit hinter- fragt werden. Sonst kann passieren, dass die Versicherungsträger hohe Nachforde- rungen rückwirkend für mehrere Jahre stel- len. So geschehen im Fall eines Landwirts, der kreativ verschiedene Möglichkeiten der Beschäftigung kombinierte – für eine Person und aufeinander aufbauende Tä- tigkeiten. Das Pflanzen und Pflegen von Sträuchern definierte er als geringfügige Beschäftigung, das Pflücken der Beeren als sozialversicherungsfreie kurzfristi- ge Beschäftigung. Seine Klage gegen die Rentenversicherung, die nach einer Be- triebsprüfung 5.000 Euro wollte, wies das Sozialgericht Heilbronn ab. Es sah ein ein- heitliches Beschäftigungsverhältnis und Sozialversicherungspflicht, soweit das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 beziehungsweise 450 Euro im Monat überschritten hatte, weil es nicht um völ- lig unabhängig voneinander bestehende Tätigkeiten gehe. Arbeiten im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Pflanzen sei als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion zu sehen, beginnend mit dem Anpflanzen und ab- schließend mit dem Ernten. Eine sozialver- sicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung habe also nicht vorgelegen. Beschäftigungsverhältnis lässt sich nicht so einfach zerlegen Das gilt natürlich nicht nur auf dem Bau- ernhof, sondern in der ganzen Wirtschaft – oft übrigens über die Betriebsgrenzen hinaus. Das Institut für Wissen in der Wirtschaft betont, dass ein Beschäfti- gungsverhältnis sich nicht allein dadurch zerlegen lässt, dass ein Mitarbeiter mit mehreren organisatorisch selbstständi- gen Zweigniederlassungen oder unselbst­ ständigen Betriebsstätten eigene Verträge abschließt. Tätigkeiten beispielsweise für ein Krankenhaus und dessen nicht recht- lich getrenntes Ausbildungszentrum gelten als ein Beschäftigungsverhältnis, mit den entsprechenden arbeits- und sozialversi- cherungsrechtlichen Folgen. Unwirksam ist laut Sozialgericht Dortmund auch die Auf- spaltung einer Tätigkeit in eine geringfügi- ge Beschäftigung sowie eine nebenberufli- che Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung. Minijobber mit Hauptbeschäftigung sind interessant Wer plant, mit Instrumenten wie geringfü- giger oder kurzfristiger Beschäftigung zu operieren, sollte jeden Einzelfall genau mit einem Anwalt besprechen. Bei Minijobs kommt ein weiterer zu klärender Punkt hinzu – die Frage, ob der Beschäf- tigte mehrere Minijobs oder einen Hauptjob hat. Wer mit seinen Minijobs über 450 Euro im Monat verdient, unterliegt der Sozialversicherungs- pflicht. Interessant kann sein, jemanden mit ver- sicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung zu engagieren. Dazu zählt auch eine be- triebliche Berufs- bildung, ein freiwil- liges soziales Jahr des Bundesfreiwil- ligendienstes, der Bezug von Vorru- hestandsgeld sowie eine Tätigkeit, die für die Dauer des Bezugs von Entgeltersatz- leistungen wie Kranken-, Kurzarbeiter- und Übergangsgeld unterbrochen wird. Diese Personen können parallel einen – aber wirklich nur einen – 450-Euro-Job mit den entsprechenden Vorteilen für Arbeitgeber und -nehmer ausüben. Bei mehreren Arbeitgebern Aufteilung der Abzüge beachten Werden dagegen gut verdienende Fach- kräfte mit Arbeitsverträgen bei verschie- denen Unternehmen beschäftigt, haben vor allem Steuerberater gut zu tun – sie müssen berechnen, welche Sozialabgaben jeder einzelne Betrieb in Relation zum bei ihm bezogenen Gehalt an die Sozialkassen überweisen muss, falls das Gesamtein- kommen aus den Beschäftigungsverhält- nissen über den Bemessungsgrenzen liegt. Das klingt akademisch, wird aber immer wichtiger: Gerade gesuchte Spezialisten sind als fest angestellte Teilzeitkräfte im- mer öfter für mehrere Arbeitgeber tätig. Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg DAS QUARTAL 2.18 26 Themen im Fokus

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