DAS QUARTAL 4.2017

ligung an der juristischen Person nur dann aus, wenn der mitarbeitende Gesellschafter • persönlich unbeschränkt für die Ver- bindlichkeiten der Gesellschaft haftet, • die Geschicke der Gesellschaft aufgrund einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht maßgeblich beeinflussen, insbesondere Beschlüsse zuungunsten seines Mitarbeitsverhältnisses verhin- dern kann, oder • ein unternehmerisches Risiko insoweit trägt, als er für seine Mitarbeit nur einen höheren Gewinnanteil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhält. Ob danach im Einzelfall ein abhängiges Be- schäftigungsverhältnis vorliegt beziehungs- weise auszuschließen ist, ist anhand der vertraglichen Grundlagen der juristischen Person (Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Ähnliches), der für die betreffende Gesell- schaftsform maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls anhand des Anstellungsvertrags zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ge- sellschafter-Geschäftsführer abhängig Be- schäftigter der GmbH ist, können aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgende Grundsätze abgeleitet werden: • Auch wer als Gesellschafter-Geschäfts- führer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann als leitender Angestellter bei der GmbH persönlich abhängig beschäftigt sein. Die persönliche Abhängigkeit muss gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter als dem „obersten Willensorgan“ bestehen. • Ein Beschäftigungsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur GmbH ist nur dann von vornherein ausgeschlossen, wenn er kraft einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechts- macht einen maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben und damit auch ihm nicht genehme Weisungen an sich jederzeit verhindern kann. Dafür ist der Umfang seiner Kapitalbeteiligung maßgebend. Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer danach maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, so kann von einer Weisungsgebundenheit und damit einer persönlichen Abhängigkeit des Ge- sellschafter-Geschäftsführers keine Rede sein; eine abhängige Beschäftigung schei- det hier von vornherein aus. Anders verhält es sich bei einem sogenann- ten Fremdgeschäftsführer. Als Fremdge- schäftsführer wird bezeichnet, wer neben der Organfunktion nicht unmittelbar am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesso- zialgerichts stehen nicht am Stammkapital der GmbH beteiligte Fremdgeschäftsführer zu dieser regelmäßig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 4.17 27 Themen im Fokus Wunderschön für Sie verpackt! Hinterlassen Sie guten Geschmack ... Präsentversand für Unternehmen – speziell zu Weihnachten, auch International. Wir freuen uns auf Sie! Präsente sind unsere Stärke! Individuelle Präsente zum Überreichen! Präsente zum Post- versand! Martin-Luther-Platz 6 37520 Osterode am Harz Tel.: (0 55 22) 99 91 66 genuss@weinkontor-osterode.de www.weinkontor-osterode.de Ein Unternehmen der Handels-Kontor Giese GmbH & Co. KG Umsetzung: SilverLynx Media GmbH

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