DAS QUARTAL 4.2017

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung Die gesetzliche Altersrente wird oftmals nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll diesemMissstand vorbeugen. Der Gesetzentwurf wurde am 01.06.2017 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.07.2017 zugestimmt. DAS QUARTAL 4.17 18 Themen im Fokus Ziel: höhere Abdeckung der betrieblichen Alterversorgung Etwa 30 % der heutigen Rentner beziehen nach Angaben der Bundesregierung neben ihrer gesetzlichen Rente eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 % betrieblich vor. Diese Art der Altersvorsorge ist jedoch in kleinen Unternehmen sowie bei Be- schäftigten mit niedrigem Einkommen nur wenig verbreitet. Besonders für Arbeitneh- mer mit niedrigem Einkommen wird sich daher eine existenzbedrohende Versor- gungslücke auftun. Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungs- gesetz anders werden. Es wird attraktiver für Unternehmen, eine Betriebsrente an- zubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben. Die wichtigsten Änderungen im Überblick Die Reform der Betriebsrente beinhaltet zwei Kernpunkte: Zum einen verbessert der Staat die Rahmenbedingungen für die betriebli- che Altersvorsorge. Zum anderen wird das Sozialpartnermodell („Nahles-Rente“) die betriebliche Altersvorsorge ergänzen. Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungs- beiträge spart, ist er zukünftig meist dazu verpflichtet, die Entgeltumwandlungmit 15 % des Umwandlungsbetrags zu bezuschussen. Für die externen Durchführungswege (Pen- sionskasse, Pensionsfond bzw. Direktversi- cherung) wird eine einheitliche prozentuale Grenze eingeführt. Dazu ist vorgesehen, dass eine Zusammenfassung der steuer- freien Höchstbeträge in der kapitalgedeck- ten betrieblichen Altersversorgung zu einer einheitlichen Grenze von 8 % der Beitrags- bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt. Zudem werden Arbeitgeber unterstützt, wenn sie Geringverdienern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, den sogenannten BAV-Förderbetrag. Ein Arbeitnehmer gilt in diesem Zusammen- hang als ein Geringverdiener bis zu einer Lohngrenze von 2.200 Euro monatlich. Be- rücksichtigt werden Arbeitgeberzuschüsse von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr. Nach dem aktuellen Stand erhält der Arbeitgeber 30 % des Ar- beitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück. Bisher sind Versorgungssysteme in Un- ternehmen meist so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für die betriebliche Altersversorgung entscheiden müssen. In Zukunft werden alle Beschäftigten zu einem definierten Zeitpunkt angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil („Opting-out“). Wer über die betriebliche Altersversorgung riestert, muss ab 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen zahlen. Darüber hinaus ist für die Grundzulage bei einer Riester-Rente eine Anhebung im Gesetz enthalten, von der vor allem Geringverdiener profitieren sollen. Dies bringt eine Erhöhung von 154 Euro auf 175 Euro mit sich. Die freiwillige Altersvorsorge soll sich immer lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsi- cherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Bestehen in der betrieblichen Altersversor- gung Lücken, z. B. durch Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr, können die fehlenden Beiträge steuerbegünstigt nach- gezahlt werden. Einführung des Sozialpartnermodells Zu den fünf bisher existierenden Mo- dellen der Betriebsrente (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversiche- rung, Pensionskasse und Pensionsfonds) wird ein weiterer Weg hinzugefügt. Das „Sozialpartnermodell“. Im Zentrum des Sozialpartnermodells (sog. „Nahles-Rente“) steht die Einführung einer reinen Beitragszusage. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Dies hat auch zur Folge, dass es keinerlei Ga- rantie hinsichtlich der Höhe einer späteren Leistung geben wird. Im Sozialpartnermo- dell hat der Arbeitgeber zudem die Entgelt- umwandlung mit 15 % zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge einge- spart werden. Als Leistung aus dem So- zialpartnermodell darf ausschließlich eine Rente gewährt werden. Eine Kapitalzahlung ist ausgeschlossen. Das Sozialpartnermodell kann über einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Die eingezahlten Beiträge müssen in einem se- paraten Anlagestock (beim Pensionsfonds: „Sicherungsvermögen“) verwaltet werden.

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