DAS QUARTAL 3.2017

DAS QUARTAL 3.17 19 Themen im Fokus Entscheidet die Clearingstelle, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten aufschiebende Wirkung. Im optionalen Statusfeststellungsver- fahren entscheidet die Clearingstelle nicht nur über den Status einer Person, sondern auch über die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pfle- ge-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das obligatorische Statusfeststellungs- verfahren für mitarbeitende Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Die Einzugsstelle hat einen Statusfeststel- lungsantrag zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte • Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömm- ling des Arbeitgebers oder • als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig ist. Die Einzugsstellen leiten bei ihnen einge- hende Meldungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) weiter. Mit dieser Weiterleitung gilt die Antragstel- lung als erfolgt. Die bei ihr eingehende Mel- dung mit einem Statuskennzeichen löst bei der Deutschen Rentenversicherung Bund den Versand eines Feststellungsbogens an den meldenden Arbeitgeber aus. Liegt nach Prüfung des Einzelfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist ein ent- sprechender Statusfeststellungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber zu erteilen. Liegt nach Prüfung des Einzelfalls kein ab- hängiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist zunächst eine Anhörung durchzuführen. Verbleibt es nach der Anhörung dabei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, ist ein entsprechender Sta- tusfeststellungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber zu erteilen. Fazit Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gibt allen Beteiligten Rechts- sicherheit. Das optionale Antragsverfahren sollte daher in Zweifelsfällen durchgeführt werden. Auch vor der Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsver- fahrens kann Einfluss auf gewünschte Er- gebnisse zum Beispiel durch vertragliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und des Geschäftsführeranstellungsvertrags genommen werden. BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.

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