DAS QUARTAL 3.2017

E ine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand nach der zugrunde lie- genden Vertragsgestaltung selbstständi- ge Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nicht selbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Grundsätzlich tritt bei Feststellung der Scheinselbstständigkeit die Sozialversicherungspflichtmit Aufnahme der Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, die ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre zu bezahlen. Eventuell sind noch strafrechtliche Folgen zu erwarten. Dieser Artikel gibt einen Einblick in denAblauf desStatusfeststellungsverfahrens. Die Verfahren nach § 7a SGB IV Die ursprüngliche Regelung wurde später dahingehend erweitert, dass für mitarbei- tende Ehegatten oder Lebenspartner eines Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ein Statusfest- stellungsverfahren obligatorisch durch- zuführen ist. Seitdem unterscheidet man zwischen dem optionalen Anfrageverfah- ren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und dem ob- ligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 SGB IV. Das optionale Anfrageverfahren Jeder Auftraggeber hat zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäf- tigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Beim optionalen Antragsverfahren können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Für die Durchführung eines Anfrageverfah- rens ist allein die Deutsche Rentenversiche- rung Bund zuständig. Bei dieser wurde zur Durchführung des Anfrageverfahrens eine bundesweite Clearingstelle eingerichtet. Das Verfahren wird durch einen Antrag auf Statusfeststellung eingeleitet. Hierfür steht ein Antragsvordruck „V027“ zur Verfügung. Antragsberechtigt sind die Beteiligten, also die Partner der Beziehungen, in deren Rah- men die zu beurteilende Tätigkeit ausge- übt wird. Betroffen sind damit im Regelfall Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Auf- tragnehmer. Ein Anfrageverfahren ist mit der Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides an beide Beteiligte abzuschließen. Dies gilt, wenn • das zur Beurteilung gestellte Rechts- verhältnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen als versicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist, • das zur Beurteilung gestellte Rechts- verhältnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht als Beschäftigung zu qualifizieren ist, • zu dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis ein Anfrageverfahren nicht durchzuführen ist, weil ein Aus- schlussgrund vorliegt oder weil es bei nicht zweifelhafter Beschäftigung allein um die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung geht, • zu dem zur Beurteilung gestellten Rechts- verhältnis mangels Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden können. Vor der Bescheiderteilung teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen be- absichtigt, und bezeichnet die Tatsachen, auf die die Entscheidung gestützt werden soll. Zudem gibt sie den Beteiligten Gele- genheit, sich zu der beabsichtigten Ent- scheidung zu äußern. In dem Verfahren ist festzustellen, ob die dem Auftragsverhältnis zugrunde liegende Tätigkeit als Beschäftigung Versicherungs- pflicht auslöst oder nicht. Ergeben die Er- mittlungen in einem Anfrageverfahren, dass die ausgeübte Tätigkeit als Beschäf- tigung zu qualifizieren ist, hat der Bescheid daher auch Feststellungen zu Beginn und gegebenenfalls am Ende der Beschäftigung zu treffen sowie zum Umfang der Versiche- rungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Ergeben die Ermitt- lungen hingegen, dass die ausgeübte Tätig- keit nicht als Beschäftigung zu qualifizieren ist, beschränkt sich die Feststellung darauf, dass eine versicherungspflichtige Beschäf- tigung nicht vorliegt. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV Das Statusfeststellungsverfahren dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich festzustellen. Es soll den Beteilig- ten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen und so beispiels- weise vor den erheblichen Risiken einer Scheinselbstständigkeit schützen. DAS QUARTAL 3.17 18 Themen im Fokus

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