DAS QUARTAL 1.2015 - page 30

DAS QUARTAL 1.15
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Themen im Fokus
Instandhaltungs- und Schadens-
ersatzpflichten der Wohnungs-
eigentümer
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Wohnungseigentümern ist, ob und in welchem
Umfang das gemeinschaftliche Eigentum saniert werden soll. Die Motive der
Wohnungseigentümer sind oft sehr unterschiedlich: Die einen möchten das Objekt
in einem guten Zustand halten und laufend investieren, während
die anderen z. B. aus finanziellen Gründen sehr zurückhaltend
bei der Entscheidung für eine Sanierung sind.
M
eistwerdendieEntscheidungen für oder gegen
eine Sanierung mehrheitlich getroffen. Offen
war jedoch bisher die Frage, ob ein Anspruch auf
Sanierung von einem einzelnen Wohnungseigen-
tümer besteht.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom
17.12.2014, AZ V ZR 9/14, entschieden, dass ein
einzelner Wohnungseigentümer die Sanierung des
gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann,
sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort
erfolgen muss. Für die Berücksichtigung finanziel-
ler Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Woh-
nungseigentümer ist bei dieser Voraussetzung
kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungsei-
gentümer die Beschlussfassung über eine solche
Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadens-
ersatzpflichtig machen.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Verfahren bestand die
Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem
Haus mit drei Eigentumswohnungen. Eine Keller-
wohnung war wegen eines fehlerhaften Umbaus
durch den Vorbesitzer unbewohnbar geworden.
Die beklagte Partei war die jetzige Eigentümerin
der Wohnungen im Erd- und Dachgeschoss. Die
klagende Partei erwarb die im Keller gelegene
Wohnung im Jahr 2002 unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von
85.000 €. Diese weist seit dem Jahr 2008 einen
Feuchtigkeitsschaden auf und ist inzwischen
unbewohnbar. Ursache hierfür sind in erster Li-
nie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in
Wohnräume und damit verbundene Baumängel,
die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen.
Das Amtsgericht hat die beklagte Partei – dem
Antrag der klagenden Partei entsprechend – ver-
urteilt, der anteiligen Aufbringung der Kosten für
die Sanierung der Kellergeschosswohnung durch
die Wohnungseigentümer und (zu diesem Zweck)
der Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500
€ zuzustimmen sowie Schadensersatz aufgrund
der verzögerten Renovierung der Kellergeschoss-
wohnung zu zahlen.
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