DAS QUARTAL 3.2014 - page 32

DAS QUARTAL 3.14
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Themen im Fokus
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Das neue Verbraucherrecht
Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie
in Kraft getreten. Diese hatte weitreichende Änderungen und beinhaltet
zahlreiche neue Vorschriften, die wir in diesem Überblick
darstellen.
Widerrufsfrist
In der gesamten EU gilt nun eine einheitli-
che Widerrufsfrist von 14 Tagen. Die Frist
beginnt nach Aufklärung über das Wider-
rufsrecht, mit dem Erhalt der Ware oder
z. B. bei digitalen Inhalten bereits mit Ver-
tragsschluss. Ist die Belehrung über das
Widerrufsrecht fehlerhaft oder der Verbrau-
cher wird überhaupt nicht belehrt, erlischt
das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und
14 Tagen.
Neue Widerrufsbelehrung
Der Gesetzgeber hat wie in der Vergangen-
heit wieder ein Muster für die Widerrufsbe-
lehrung zur Verfügung gestellt.
Ausübung des Widerrufsrechts
Der Verbraucher muss seinen Widerruf
auch in Zukunft nicht begründen, er muss
ihn jedoch ausdrücklich erklären. Daher
reicht die kommentarlose Rücksendung
der Ware nicht mehr, um das Widerrufs-
recht auszuüben. Um dem Verbraucher den
Widerruf zu erleichtern, muss der Unter-
nehmer ein Muster-Widerrufsformular zur
Verfügung stellen, welches der Verbraucher
benutzen kann.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Auch die Ausnahmen vom Widerrufsrecht
sind erweitert worden. So gibt es eine neue
Ausnahme für versiegelte Waren, die aus
Hygienegründen nicht zur Rücksendung
geeignet sind, sofern deren Versiegelung
nach der Lieferung entfernt wurde.
Versandkosten nach dem Widerruf
Neu ist, dass die sogenannte „40-Euro-
Klausel“ nicht mehr gilt. Während die
Hinsendekosten in Höhe einer Standard-
lieferung auch weiterhin zu erstatten sind,
trägt der Verbraucher in Zukunft die Rück-
sendekosten. Voraussetzung ist lediglich,
dass er hierüber informiert wurde. Bei
Speditionsware gilt dies auch, der Unter-
nehmer muss jedoch die exakte Höhe der
Rücksendekosten bereits vor Abgabe der
Bestellung nennen.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht kann bei Download-
Produkten oder Dienstleistungen erlö-
schen. Es erlischt zukünftig, wenn
• der Verbraucher seine ausdrückliche Zu-
stimmung zum Beginn der Ausführung
der Dienstleistung gegeben hat und
• gleichzeitig seine Kenntnis davon bestä-
tigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei
vollständiger Vertragserfüllung durch
den Unternehmer verliert und
• der Unternehmer die Dienstleistung voll-
ständig erbracht hat.
Digitale Inhalte
Ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte ist
neu. Werden kostenpflichtige Programme,
Downloads, E-Books, Musik, Streaming
oder Apps online angeboten, müssen An-
bieter ihren Kunden ein Widerrufsrecht ge-
währen und Downloads „zurücknehmen“.
Einen Ausweg für Unternehmer bietet die
zuvor dargestellte Möglichkeit des Erlö-
schens des Widerrufsrechts. Der Anbieter
muss zudem den Verbraucher informie-
ren, ob technische Schutzmaßnahmen
wie DRM vorhanden sind und welche Be-
schränkungen in der Interoperabilität oder
Kompatibilität bestehen.
Neue Informationspflichten
Eine neue Pflicht ist die Angabe einer Te-
lefonnummer als Kontaktmöglichkeit, eine
E-Mail-Adresse reicht nicht mehr aus.
Zudem ist die Informationspflicht über das
Bestehen der gesetzlichen Mängelhaf-
tungsansprüche von großer Bedeutung.
Der Unternehmer muss den Verbraucher
auch über das Bestehen und die Bedingun-
gen von Kundendienst, Kundendienstleis-
tungen und Garantien bereits im Online-
Shop informieren.
Liefertermin
Der Unternehmer muss bei Warenlieferung
liefern oder Dienstleistung einen Liefer-
zeitraum wie „Lieferzeit 3 bis 5 Tage“
angeben.
Lieferbeschränkungen und
Zahlungsarten
Bei Verträgen im elektro-
nischen Rechtsverkehr
mit Verbrauchern muss
der Unternehmer spä-
testens bei Beginn
des Bestellvorgangs
klar und deutlich
angeben, ob Liefer-
beschränkungen
wie eine Lieferung
nur in bestimmte
Länder bestehen.
Außerdem müssen
die akzeptierten Zah-
lungsmittel angegeben werden. Zusätzliche
Kosten für bestimmte Zahlungsmittel sind
nur möglich, wenn
• für den Verbraucher keine gängige und
zumutbare unentgeltliche Zahlungsmög-
lichkeit besteht oder
• das vereinbarte Entgelt über die Kosten
hinausgeht, die demUnternehmer durch die
Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Zusätzlich Kosten
Über Kosten, die zusätzlich zu dem verein-
barten Entgelt für die Hauptleistung anfal-
len, muss der Unternehmer ausdrücklich
informieren. Er muss mit dem Verbraucher
eine zusätzliche Vereinbarung schließen.
Ein bereits angekreuztes Kästchen wie für
den Abschluss einer Versicherung reicht
nicht aus.
Pflicht zur Bestätigung des Vertrags bei
Fernabsatz
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unterneh-
mer verpflichtet, dem Verbraucher eine
Bestätigung des Vertrags, in der der Ver-
tragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu
stellen.
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