DAS QUARTAL 3.2014 - page 30

Der Anspruch auf Bezahlung
bei Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 1. August 2013 entschieden (VII ZR 6/13),
dass ein bewusster Verstoß gegen das „Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ zu einer Unwirksamkeit
des Werkvertrages führt.
I
n dem zu entscheidenden Sachverhalt
war vereinbart, dass eine 170 m² gro-
ße Fläche gepflastert werden sollte. Kurz
nach Ausführung der Arbeiten traten
Unebenheiten auf und die Auftraggeber
forderten Nachbesserung bzw. Ersatz
der Kosten zur Mängelbeseitigung.
Der Bundesgerichtshof entschied
jedoch, dass die Unwirksamkeit
des Vertrages zur Folge hatte,
dass keineMängelansprüche des
Auftraggebers bestehen.
Zahlung auf Werklohn bei
Schwarzarbeit
Nunmehr war in einem neu-
en Fall zu entscheiden, ob
der Auftragnehmer trotz
eines Verstoßes gegen das
Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetz einen Anspruch
auf Bezahlung hat, wenn er
seine Leistung erbracht hat.
Schwarzarbeit
Nach der gesetzlichen Defi-
nition leistet u. a. Schwarz-
arbeit, wer Dienst – oder
Werkleistungen erbringt oder
ausführen lässt und dabei als
Steuerpflichtiger seine sich auf-
grund der Dienst- oder Werkleis-
tungen ergebenden steuerlichen
Pflichten nicht erfüllt.
Sachverhalt
In dem aktuell zu entscheidenden
Urteil beauftragte der Auftraggeber
einen Unternehmer mit der Ausführung
von Elektroinstallationsarbeiten. Sie ver-
einbarten einen Werklohn von 13.800 Euro
einschließlich Umsatzsteuer. Weitere 5.000
Euro sollten bar bezahlt werden. Dabei soll-
te eine Rechnung für den bar zu zahlenden
Betrag nicht gestellt werden.
Der Handwerksbetrieb hatte schließlich
die Arbeiten ausgeführt. Der Auftragge-
ber hatte jedoch die vereinbarten Beträge
nur teilweise entrichtet. Daraufhin hat der
Handwerksbetrieb seine Ansprüche ge-
richtlich geltend gemacht.
Schwarzarbeiter kann keine Bezahlung
seiner Leistung verlangen
Der Bundesgerichtshof wiederholte in der
aktuellen Entscheidung (VII ZR 241/13),
dass der gesamte Werkvertrag wegen des
Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
nichtig sei. Ein vertraglicher Werklohnan-
spruch ist daher nicht aus demWerkvertrag
gegeben.
Es bestünde auch kein Anspruch auf Aus-
gleich der Bereicherung des Auftraggebers,
die darin besteht, dass er die Werkleistung
erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer,
der aufgrund eines nichtigen Vertrags
Leistungen erbracht hat, von dem Bestel-
ler grundsätzlich die Herausgabe dieser
Leistungen, und wenn dies nicht möglich
ist, Wertersatz verlangen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unterneh-
mer wie hier mit seiner Leistung gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Der Anwendung dieses Ansatzes stehen
nach Ansicht des Bundesgerichtshofes
die Grundsätze von „Treu und Glauben“
nicht entgegen. Um die vom Gesetzgeber
mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setz verfolgten Ziele durchzusetzen, die
Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, sei
eine strikte Anwendung dieser Vorschrift
nötig.
Fazit
In der Literatur wird von einer „eiskalten
Entscheidung“ „Wirtschaftskriminalität“
und „Null Toleranz“ gesprochen.
Dennoch ist das Urteil zu begrüßen. Im
Ergebnis handelt es sich um eine konse-
quente Entscheidung, um Schwarzarbeit
vorzubeugen bzw. zu bekämpfen. Der
Bundesgerichtshof hat eine klare Grenze
gezogen und spricht jeder Partei, die sich
an Schwarzarbeit beteiligt, eine Schutzbe-
dürftigkeit ab.
DAS QUARTAL 3.14
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