Seite 29 - DAS QUARTAL 4.2012

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 4.12
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verpflichtet, die für ihren Betrieb maßge-
benden Tarifverträge an geeigneter Stelle im
Betrieb auszulegen. Diese Verpflichtung ha-
ben auch Arbeitgeber, für die der Tarifver-
trag infolge der Allgemeinverbindlicherklä-
rung verbindlich ist.
eintreten, dass ein Tarifvertrag noch als gül-
tig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist,
obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits
zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
Allgemeinverbindlicherklärungen ergehen zum
Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen
vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsin-
halt.
Auskunft beim BMAS.
Das Bundesministe-
rium für Arbeit erstellt ein Verzeichnis
der für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträge. Eine Auskunft kann
unter Bezeichnung des in Betracht
kommenden Tarifvertrags
und Zeitraums beim
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Referat III a8, 53107 Bonn
eingeholt werden.
Bezug allgemeinverbind-
licher Tarifverträge, Aus-
hangpflicht.
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, für die ein Ta-
rifvertrag aufgrund einer All-
gemeinverbindlicherklärung
verbindlich ist, können von
einer der Tarifvertrags-
parteien eine Abschrift
des Tarifvertrags ge-
gen Erstattung der
Selbstkosten ver-
langen. Nach § 8
Tarifvertrags-
gesetz sind
die tarifge-
bundenen
A r b e i t -
g e b e r
Flächentarifverträge, Haus- und Firmenta-
rifverträge und allgemeinverbindliche Ta-
rifverträge.
Tarifverträge werden für einzel-
ne Branchen abgeschlossen, regional oder
bundesweit („Flächentarifverträge“), oder
aber für ein einzelnes Unternehmen („Haus-
bzw. Firmentarifvertrag“).
Wenn ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden
ist, kann er mit seinen Beschäftigten die Ar-
beits- und Einkommensbedingungen frei
aushandeln. Er ist nur an die gesetzlichen
Mindestvorschriften gebunden (z. B. Arbeits-
zeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Kündi-
gungsschutz).
Ansprüche aus Tarifverträgen bei nicht tarif-
gebundenen Arbeitgebern gibt es unter Um-
ständen auf der Grundlage von allgemein-
verbindlichen Tarifverträgen.
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-
trags.
Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsge-
setz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit
einem aus je drei Vertretern der Spitzenor-
ganisationen der Arbeitgeber und der Ar-
beitnehmer bestehenden Ausschuss auf
Antrag einer Tarifvertragspartei unter be-
stimmten Voraussetzungen für allgemein-
verbindlich erklären.
Von den rund 67.000 als gültig in das Tarif-
register eingetragenen Tarifverträgen sind
zurzeit 495 allgemeinverbindlich (239 Ur-
sprungs- und 256 Änderungs- bzw. Ergän-
zungstarifverträge), darunter 171, die (auch)
in den neuen Bundesländern gelten. Der Be-
stand an allgemeinverbindlichen Tarifverträ-
gen unterliegt durch neue Allgemeinver-
bindlicherklärungen bzw. durch das
Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Ta-
rifverträge ständigen Veränderungen.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird zum Teil
mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Been-
digung der Allgemeinverbindlichkeit wird
manchmal erst nachträglich bekannt. Es
kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifver-
trag in diesem Verzeichnis noch nicht aufge-
führt ist, obwohl später die Allgemeinver-
bindlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt
ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Tarifverträge regeln die Details der Arbeits- und Einkommensbedingungen. Dazu gehören Löhne, Gehälter,
Ausbildungsvergütungen, Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zulagen und Zuschläge z. B. für Mehrarbeit,
Nacht- und Schichtarbeit, Weiterbildungsansprüche, Kündigungsschutz und Kündigungsfristen und vieles andere.
Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Tarifverträgen. Besonderes Augenmerk
liegt hierbei auf den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.