Seite 30 - DAS QUARTAL 4.2012

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 4.12
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D
ie Anweisungen enthalten zur Er-
leichterung der Amtsgeschäfte eine
Zusammenfassung von hierfür maß-
geblichen Grundsätzen sowie Hinweise für
deren praktische Anwendung. Die Anwei-
sungen sind in allen Straf- und Bußgeldver-
fahren anzuwenden, in denen die Finanzbe-
hörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen
ist. Sie sind von allen Bediensteten der Steu-
erfahndung (Steufa) und der Bußgeld- und
Strafsachenstellen (BuStra) zu beachten,
ferner von Bediensteten anderer Stellen der
Finanzbehörden, soweit es sich um die Zu-
sammenarbeit mit jenen Stellen handelt
oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder
Bußgeldverfahren treffen. Eine kürzlich in
Kraft getretene Änderung dieser Anweisungen
hat in der Praxis für Aufsehen gesorgt, wes-
halb hier darauf eingegangen werden soll.
Änderung der Anweisungen zur Selbstan-
zeige.
In der bisherigen Fassung war aus-
drücklich vorgesehen: „Selbstanzeigen (§ 371,
§ 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet
oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzu-
leiten. Das Gleiche gilt für andere Erklä-
rungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass
zuvor durch unrichtige, unvollständige oder
unterlassene Angaben gegenüber der Finanz-
behörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern
verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht be-
steht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf
nachträglichen Erkenntnissen des Steuer-
pflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO). Von der
Vorlage verspäteter Steueranmeldungen
kann ebenfalls abgesehen werden.“
In der Neufassung wurde auf den letzten Satz,
dass von der Vorlage verspäteter Steueranmel-
dungen abgesehen werden kann, verzichtet.
Bedeutung in der Praxis.
Nach den rechtli-
chen Bestimmungen hat der Arbeitgeber
spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
raums dem Betriebsstättenfinanzamt eine
Steuererklärung einzureichen, in der er die
Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungs-
zeitraum einzubehaltenden und zu überneh-
menden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-
Anmeldung). Ähnliches gilt für Umsatz-
steuer-Voranmeldungen: Der Unternehmer
hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voran-
meldungszeitraums eine Voranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
zu übermitteln, in der er die Steuer für den
Voranmeldungszeitraum selbst zu berech-
nen hat.
Wird die Steueranmeldung nicht fristgerecht
beim zuständigen Finanzamt eingereicht, so
droht nicht nur die Festsetzung eines Ver-
spätungszuschlags, sondern auch ein steu-
erstrafrechtliches Ermittlungsverfahren.
Auf Grundlage der bisherigen Anweisungen
haben die Steuerveranlagungsstellen von
der Unterrichtung der BuStra in aller Regel
abgesehen. Aufgrund der Neufassung wer-
den verspätete Steueranmeldungen nun
automatisch an die BuStra weitergeleitet.
Folgen in der Praxis.
In der Literatur wurde
zunächst eine erhebliche Eskalation des
Steuerverfahrens befürchtet. Eine solche ist
aber wohl nicht zu befürchten. Die Finanz-
verwaltung prüft auch weiterhin mit Augen-
maß.
Grund für die Neufassung war, dass mit der
Änderung von § 371 AO durch das Schwarz-
geldbekämpfungsgesetz vom 28. April 2011
die Voraussetzungen für die strafbefreiende
Selbstanzeige u. a. dahingehend verschärft
wurden, dass ab einem verkürzten Steuer-
betrag von 50.000 Euro die strafbefreiende
Wirkung nicht mehr eintritt bzw. Teil-Selbst-
anzeigen nicht mehr möglich sind.
Sinn und Zweck der Änderung war daher
nicht einer Verschärfung des Verfahrens,
sondern vielmehr der formellen Rechtslage
geschuldet.
Dennoch sollten auch aus anderen Gründen
wie z. B. Vermeidung von Verspätungszu-
schlägen bzw. Schaffung von kontinuier-
lichen Abläufen im Rechnungswesen die Ab-
gabefristen eingehalten werden.
Neue Anweisungen für das Straf-
und Bußgeldverfahren
Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2012 – sollen der einheitlichen Handhabung
des Gesetzes dienen und die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungs-
widrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den
Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.