Seite 28 - DAS QUARTAL 4.2012

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 4.12
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regional unterschiedliche Mindestlöhne in
Betracht kommen;
Lohnabrechnungen;
Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen.
Die vier vorstehend aufgeführten Arten von
Unterlagen sind in jedem Fall in Deutsch-
land bereitzuhalten. Werden darüber hinaus
ggf. weitere Unterlagen benötigt, sind diese
der Prüfbehörde ebenfalls unverzüglich zur
Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Zusätzliche Anforderungen bei Arbeitszeit-
flexibilisierung.
Soweit sich Arbeitgeber auf
eine Arbeitszeitflexibilisierung berufen wol-
len, müssen zusätzlich zu den üblichen Prüf­
unterlagen weitere Unterlagen in Deutsch-
land bereitgehalten werden:
Schriftliche Vereinbarung über Arbeits-
zeitflexibilisierung;
Ausgleichskonto (für jeden Arbeitnehmer),
gegebenenfalls getrennte Stundenaufzeich-
nungen neue Bundesländer/alte Bundesländer;
Nachweis über Absicherung des Aus-
gleichskontos (z. B. Bankbürgschaft, Sperr-
konto), soweit nach Tarifvertrag oder
Rechtsverordnung erforderlich.
Auf Verlangen der Prüfbehörde hat der Ar-
beitgeber die Unterlagen am Ort der Be-
schäftigung, bei Bauleistungen auf der Bau-
stelle, vorzulegen.
Die gleiche Verpflichtung hat nach dem AÜG
jeder Entleiher, der von einem Verleiher
überlassene Arbeitnehmer tätig werden
lässt, unabhängig davon, ob er seinen Sitz
im Inland oder im Ausland hat.
Erleichterungen für das Gebäudereiniger-
handwerk.
Wegen der im Vergleich zu den
übrigen Branchen anderen Organisations-
strukturen ist es Betrieben des Gebäuderei-
nigerhandwerks gestattet, anstelle der täg-
lichen Arbeitszeitaufzeichnungen eine Liste
vorzulegen, in der die vorgesehenen Zeiten
des Beginns, des Endes und der Dauer der
Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers für einen
Monat im Voraus eingetragen werden. Diese
Liste muss eine weitere Spalte enthalten,
damit etwaige Abweichungen von der ge-
planten Arbeitszeit eingetragenwerden können.
Bereithaltung von Unterlagen.
Arbeitgeber
mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz
im Ausland müssen die für die Prüfung der
Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem
AEntG erforderlichen Unterlagen in Deutsch-
land und in deutscher Sprache bereithalten:
Arbeitsvertrag bzw. die Dokumente, die
nach dem Gesetz des Heimatlandes zur Um-
setzung der Richtlinie des Rates der Europä-
ischen Gemeinschaften vom 14. Oktober
1991 (91/533/
EWG) über die Pflicht des Ar-
beitgebers zur Unterrichtung des Arbeitneh-
mers über die für seinen Arbeitsvertrag oder
sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
(
Nachweis-Richtlinie), Amtsblatt der EG Nr.
L 288/32 vom 18.10.1991, zu fertigen sind;
Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäf-
tigungsorten differenzieren müssen, wenn
D
as AEntG war ursprünglich ein rein
protektionistisches Gesetz, das vor
allem deutsche Bauunternehmer und
Bauarbeiter vor ausländischer Billigkonkur-
renz schützen sollte.
Es galt für die Branchen Bauhaupt- und
Baunebengewerbe, Gebäudereiniger und
Briefdienstleistungen. Mit der Neufassung
des Gesetzes sind sechs weitere Branchen
aufgenommen worden:
Pflegebranche (Altenpflege und
ambulante Krankenpflege),
Sicherheitsdienstleistungen,
Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung
und Winterdienst),
Aus- und Weiterbildungsdienst-
leistungen nach dem Zweiten oder
Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft,
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken.
Es besteht mit dem AEntG nunmehr die
Möglichkeit, von den Tarifvertragsparteien
ausgehandelte Mindestlöhne für die jewei-
lige Branche verbindlich zu machen. Hierfür
muss ein entsprechender Mindestlohntarif-
vertrag von Tarifvertragsparteien der Bran-
che abgeschlossen werden.
In der Praxis ist verstärkt festzustellen, dass
diverse Mindeststandards insbesondere im
Zusammenhang mit den Arbeitszeiten über-
prüft werden.
Arbeitszeitnachweise.
Arbeitgeber mit Sitz
im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Aus-
land sind nach dem AEntG verpflichtet, Be-
ginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeits-
zeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und
diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jah-
re aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind
grundsätzlich spätestens zum Abschluss ei-
ner Arbeitsschicht zu machen.
Zur Aufzeichnungspflicht
von Arbeitszeiten
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in be-
stimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Es hat das AEntG aus 1996 abgelöst.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.