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Unternehmer/Kapitalgesellschaften
Zahlungen eines Unternehmens in die Instand-
setzungsrücklage einer Wohnungseigentümerge-
meinschaft sind zu aktivieren
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass
die Zahlungen in eine Instandsetzungsrücklage
grundsätzlich nicht sofort abzugsfähige Betriebs-
ausgaben oder Werbungskosten sind. Erst bei Ver-
ausgabung, also Zahlung aus der Instandsetzungs-
rücklage, entstehen abzugsfähige Ausgaben. Dies
hat der Bundesfnanzhof bestätigt.
Das Gericht wird sich erneut mit dem Thema
beschäftigen müssen. Grund dafür ist die Entschei-
dung eines Finanzgerichts, das bei einer GmbH die
Zahlungen in die Instandsetzungsrücklagen ver-
schiedener Wohnungseigentümergemeinschaften
nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als
geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemes-
sung des Kaufpreises von Eigentumswohnungen
Berücksichtigung fndet, in Höhe des Nennwerts
aktiviert hat.
Verpfichtung aus einer Rückverkaufsoption ist
als Verbindlichkeit zu passivieren
Ein Autohändler veräußerte Neuwagen an ver-
schiedene Autovermietungsgesellschaften. Er
verpfichtete sich bereits bei Vertragsabschluss
gegenüber den Käufern, die Fahrzeuge nach Ab-
lauf der vorher festgelegten Nutzungszeit zu einem
festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die für diese
Rückkaufverpfichtungen gebildeten Rückstel-
lungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfnanz-
hofs sind Verpfichtungen aus vorgenannten
Sachverhalten als Verbindlichkeit und nicht als
Rückstellung zu berücksichtigen und in der Bilanz
auszuweisen.
Bei den Rückkaufverpfichtungen handelt es
sich um selbstständige Verpfichtungen, die beim
Verkauf der Neuwagen eingegangen wurden.
Sie sind losgelöst von dem späteren eigentlichen
Rückkaufgeschäft zu beurteilen. Sie bleiben wäh-
rend der gesamten Laufzeit unverändert bestehen.
Mit der Zahlung des Kaufpreises für den Neuwa-
gen haben die Autovermietungsgesellschaften das
Recht erworben, von dem Autohändler den Rück-
kauf der Fahrzeuge zu verlangen.
Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Ak-
tivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung
Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wur-
de eine Pensionszusage erteilt. Deren Höhe war
an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt.
Für einen Zeitraum von 15 Monaten hatte er unter
Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf seine
Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaft-
liche Schwierigkeiten der Gesellschaft. Für die
fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt
die gebildete Pensionsrückstellung auf 0 €. Die
Gesellschaft war demgegenüber der Auffassung,
dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung
keinen Einfuss auf die bestehende Pensionsrück-
stellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen
das Fehlen entsprechender schriftlicher Ände-
rungsvereinbarungen als unerheblich an.
Der Bundesfnanzhof folgte der fnanzamt-
lichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen
grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für
spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsver-
sprechen gegenüber einem Gesellschafter-Ge-
schäftsführer die uneingeschränkte Koppelung der
Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor,
ist diese Vereinbarung ebenfalls zu beachten. Zur
Anerkennung einer abweichenden Regelung be-
darf es der klaren schriftlichen im Voraus getrof-
fenen Vereinbarung. Darin ist zu regeln, welcher
Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher
Belastungen ausschlaggebend für die Aufrechter-
haltung der Pensionszusage während einer Phase
der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein
sollen.
Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von
Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermin-
dernd
Die A-GmbH veräußerte 2002 an C ihre Anteile an
der B-GmbH mit Gewinn, der körperschaftsteu-
erfrei war. Der Kaufpreis wurde aber nicht sofort
bezahlt, sondern als Forderung aktiviert. Diese fel
2004 mangels Zahlungsfähigkeit des C aus. Die A-
GmbH machte den Verlust 2004 steuermindernd
geltend.
Der Bundesfnanzhof entschied zu Ungunsten
der A-GmbH, weil der spätere Ausfall der Kauf-
preisforderung auf den Veräußerungszeitpunkt
zurückwirkt. Wenn der Veräußerungsgewinn steu-
erfrei war, kann der Verlust der Kaufpreisforderung
nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Ringweise Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein
Gestaltungsmissbrauch
Mehrere Gesellschafter waren wesentlich an ei-
ner GmbH beteiligt. Die GmbH machte erhebliche
Verluste, die die Gesellschafter einkommensteuer-
lich nicht geltend machen konnten. Sie verkauften
gegenseitig die GmbH-Anteile zu einem Preis, der
unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lag.
Den Differenzbetrag machten sie als Verlust aus
der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
einkommensteuermindernd geltend. Das Finanz-
amt meinte, die ringweise Anteilsveräußerung sei
ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur aus
steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es er-
kannte deswegen die Verluste nicht an.
Der Bundesfnanzhof entschied, dass kein Ge-
staltungsmissbrauch vorliegt, weil es den Gesell-
schaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräu-
ßern.
Vorsicht:
Der Verlustvortrag der GmbH kann ver-
loren gehen, wenn es sich um einen steuerschäd-
lichen Mantelkauf handelt.
Insolvenzverwaltertätigkeit ist sonstige selbst-
ständige Arbeit
Eine aus einem Dipl.-Ökonom und einem bera-
tenden Betriebswirt bestehende Partnerschaftsge-
sellschaft wickelte pro Jahr rd. 18 Unternehmer-
und 18 Verbraucherinsolvenzen ab. Dazu bediente
sich die Gesellschaft bei der Abwicklung der Fälle
auch diverser Mitarbeiter. Während die Finanz-
verwaltung die Einkünfte der Gesellschaft als ge-
werblich qualifziert hat, sah der Bundesfnanzhof
sie als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger
Arbeit an, für die keine Gewerbesteuer anfällt.
Das Gericht sieht es als entscheidend an, dass die
Berufsträger trotz einer Vielzahl von Mitarbeitern
noch leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Im
zu entscheidenden Fall waren 34 Mitarbeiter (in der
Spitze) tätig.
Es bleibt abzuwarten, welche Grenze der Bun-
desfnanzhof in weiteren Fällen ziehen wird.
Berechnung der Rückstellung für die Aufbewah-
rung von Geschäftsunterlagen
Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung
der Einzelkosten und der angemessenen Teile der
Gemeinkosten einen jährlichen Aufwand von 1.070
€ berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10-fa-
chen Betrag an.
Der Bundesfnanzhof folgte dem Finanzamt,
das von einer durchschnittlichen Restaufbewah-
rungsdauer von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte
die Rückstellung auf 5.885 €.
Mindestlaufzeit eines organschaftlichen Ergeb-
nisabführungsvertrags
Die A-GmbH gründete am 19. Juli 2000 als Allein-
gesellschafterin die B-GmbH. Am 30. März 2001
schlossen beide Gesellschaften rückwirkend einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
für die Zeit ab Gründung der B-GmbH am 19. Juli
2000. Der Vertrag sollte erstmals zum 31. März
2005, dem Ende des Wirtschaftsjahres beider Ge-
sellschaften, kündbar sein.
Das Finanzamt erkannte eine Verlustübernah-
me der A-GmbH für das Wirtschaftsjahr 2000/2001
wegen Formmangels nicht an. Der Ergebnisabfüh-
rungsvertrag habe keine Laufzeit von fünf Jahren.
Maßgeblich für die Anerkennung der Laufzeit seien
nicht die Wirtschaftsjahre, sondern allein Zeitjahre
(5 x 12 Monate). Der Bundesfnanzhof hat sich die-
ser Auffassung angeschlossen.
Durchgangserwerb und wirtschaftliches Eigen-
tum in logischer Sekunde
Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb hat nicht
zwangsläufg auch einen steuerrechtlichen Durch-
gangserwerb zur Folge. Für die Zurechnung des
steuerlich maßgebenden wirtschaftlichen Ei-
gentums in der sogenannten logischen Sekunde
kommt es entscheidend auf das wirtschaftlich
Gewollte an. Die Problematik macht nachfolgend
geschilderter Fall deutlich:
Der Erwerber einer 15%igen Beteiligung an ei-
ner GmbH räumte seiner Ehefrau vor Erwerb der
Anteile eine atypische Unterbeteiligung an dem
Geschäftsanteil ein. Die Unterbeteiligung umfasst
eine Quote von 5,1 % am Stammkapital der Ge-
sellschaft. Nach Veräußerung des Anteils vertrat
das Finanzamt die Auffassung, der Ehemann habe
eine wesentliche Beteiligung veräußert. Man ging
davon aus, dass er zum Zeitpunkt der Veräußerung
noch als wirtschaftlicher Eigentümer der Unterbe-
teiligung seiner Ehefrau anzusehen gewesen wäre
und damit erst in der logischen Sekunde nach Er-
werb das Eigentum an der Unterbeteiligung seiner
Ehefrau verschaffen konnte. Die vertragliche und
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