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Newsdienst
Steuern, Recht und Wirtschaft
Für das Quartal 3.2011 haben wir Ihnen wieder eine Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen
Steuern, Wirtschaft und Recht zusammengestellt. Zum Beispiel:
Die Finanzverwaltung hat die Hingabe von Gutscheinen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer bisher in der Regel als Ar-
beitslohn betrachtet. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nunmehr nach dem Rechtsgrund des Zufusses, also
danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige wesentlich erschwert. Eine Teilselbstanzeige ist zukünftig
nicht mehr möglich. Es muss eine vollständige Korrektur der Angaben erfolgen. Auch die übrigen Änderungen erhöhen die Hür-
den für eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Bei Personen, die einer regelmäßigen Fahrtätigkeit nachgehen, war der Abzug von Mehraufwendungen für Verpfegung stark ein-
geschränkt. Der Bundesfnanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und gewährt nunmehr einen zeitlich unbegrenzten Abzug.
Ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen anzuwenden ist, beschäftigt Betreiber von Imbissstuben, Kinos
und Partyserviceunternehmen seit Jahrzehnten. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt Hilfestellung gegeben.
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und in eingeschränktem Umfang oder gar nicht
abzugsfähig. Für Zugaben gilt dies nicht. Deshalb sollte insbesondere bei Einladungen von Kunden oder Lieferanten z. B. zu
Kino- oder Theaterveranstaltungen dokumentiert werden, was zugewendet wird.
Es ist immer wieder streitig, in welcher Höhe Aufwendungen für Bewirtungen abzugsfähig sind. Auch Betreiber von Restaurants
müssen beachten, dass die Bewirtung zahlender Gäste mit z. B. einem Freigetränk voll abzugsfähig ist, während die Bewirtung
anlässlich des eigenen Betriebsjubiläums nur zu 70 % berücksichtigt werden kann.
Sollten Sie zur Umsetzung der Informationen oder zu sonstigen Themen Fragen haben, sprechen Sie uns
bitte an. Wir beraten Sie gerne!
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DAS QUARTAL 3.11
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