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steuerlich anzuerkennende Vereinbarung mit der
Ehefrau bewirkte jedoch, dass das wirtschaftliche
Eigentum an der eingeräumten Unterbeteiligung
bereits mit Vertragsabschluss auf diese überge-
gangen war. Folglich hatte der Ehemann auch nur
9,9 % am Stammkapital und damit keine wesent-
liche Beteilung (Rechtsstand bis 31.12.2000) ver-
äußert.
(Quelle: Urteil des Bundesfnanzhofs)
Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben
Zugaben sind keine Geschenke. Eine Beschrän-
kung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen,
wie dies bei Geschenken der Fall ist, kommt nicht
in Betracht. Folgender Fall dazu:
Eine Fondsgesellschaft vertrieb Anteile an
einem Immobilienfonds, die u. a. auch in Gebäu-
dekomplexe mit Theatern investierte. Die Gesell-
schaft lud Anleger dieser Fonds zu verschiedenen
Veranstaltungen in einem dieser Theater ein. Das
Finanzamt ging hier von Geschenken und damit
nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben aus, weil
die Wertgrenzen für Geschenke überschritten wa-
ren.
Die Aufwendungen für die Theaterveranstal-
tung sind jedoch keine Geschenke, da zwischen
den Veranstaltungen und der Beteiligung an den
Fonds ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Es handelt sich hier vielmehr um Zugaben, die in
voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind. Ob diese wettbewerbsrechtlich erlaubt oder
verboten sind, spielt dabei keine Rolle.
(Quelle: Urteil des Bundesfnanzhofs)
Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn
und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufuss,
sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift
auf einem Konto. Bei beherrschenden GmbH-
Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig
von Auszahlung oder Gutschrift eine Zufussfk-
tion, wenn die Forderung des Gesellschafters
gegen „seine“ Kapitalgesellschaft eindeutig, un-
bestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme des
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
gilt allerdings nur dann als zugefossen, wenn sie
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Ka-
pitalgesellschaft ausgewirkt hat, z. B. durch eine
Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grund-
satz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit
Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird,
abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivil-
rechtlich wirksamen und fremdüblichen vertrag-
lichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die
Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung
der Liquidität erst drei Monate nach Feststellung
des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüb-
lich anzuerkennen.
(Quelle: Urteil des Bundesfnanzhofs)
Bewirtungsaufwendungen der Betreiber von
Hotel-Restaurants sind nicht unbegrenzt
absetzbar
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veran-
lasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben.
Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugela­
ssen. Dieses teilweise Abzugsverbot gilt nicht für
Gastwirte, die gewerbsmäßig Personen bewirten.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Ber-
lin Brandenburg ist diese Ausnahmeregelung nicht
uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für
jegliche Bewirtungsaufwendungen anwendbar.
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
• Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwen-
dungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt
voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen ent-
weder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden
Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation
bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
• Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder
potenziellen Kunden anlässlich von geschäftlichen
Besprechungen, die auch ohne die Einnahme ei-
ner Mahlzeit vorstellbar sind, fallen nicht unter die
Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind
derzeit nur zu 70 % absetzbar.
• Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubilä-
ums des Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 %
abzugsfähige Betriebsausgaben.
Der Bundesfnanzhof muss abschließend ent-
scheiden.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeit-
nehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gut-
schein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag
für den Bezug eines Artikels aus dessen Warensor-
timent, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache
zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet
sich nach dem Rechtsgrund des Zufusses, also
danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
beanspruchen kann.
Die Unterscheidung Bar- oder Sachlohn ist in-
soweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von
monatlich 44 € Sachlohn steuerfrei gewährt wer-
den kann. Finanzverwaltung und Rechtsprechung
sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine
über in Euro lautende Beträge oder Höchstbeträge
die Voraussetzung für Barlohn erfüllen.
(Quelle: Urteil des Bundesfnanzhofs)
Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefrei-
ter Sachlohn
Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das
Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf sei-
ne Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug
vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer
auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später
nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Ben-
zingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und
dies auf dem Gutschein bestätigt. Auch die Mög-
lichkeit des Arbeitnehmers, mittels Tankkarte bis
zum Höchstbetrag von 44 € monatlich bei einer
Vertragstankstelle zu tanken, erfüllt diese Voraus-
setzung.
Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren
bisher der Auffassung, dass die Überlassung von
Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzu-
wendenden Ware oder Dienstleistung auch einen
anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag aus-
weisen, Barlohn darstellen.
(Quelle: Urteil des Bundesfnanzhofs)
Betriebserwerber haftet nicht für Beitragsschul-
den des Veräußerers
Das Bayerische Landessozialgericht hat eine inte-
ressante Entscheidung zu der Frage gefällt, ob Un-
ternehmen, die Betriebe übernehmen, für die Bei-
tragsschulden des Veräußerers eintreten müssen.
Das Gericht hat eine solche Haftung verneint. Die
Regelungen des Betriebsübergangs gelten danach
nur für das Arbeitsrecht, nicht aber für das Sozial-
versicherungsrecht.
Die Entscheidung, die in einem Verfahren auf
vorläufgen Rechtsschutz ergangen ist, hat zur Fol-
ge, dass ein betroffener Betriebsübernehmer rund
950.000 € nicht an die Sozialversicherung zu zahlen
braucht.
Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn
sie für tatsächlich geleistete und nachgewiesene
Zeiten gewährt werden. Sind sie Teil einer einheit-
lichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steu-
erbefreiung nicht aus. Dies macht der folgende Fall
deutlich:
Ein Flugkapitän hatte arbeitsvertraglich pro-
zentuale Zulagen zum Grundgehalt (20 % für
Nachtdienst, 7 % für Samstags- und 14 % für Sonn-
tagsarbeit) mit seinem Arbeitgeber vereinbart. In
seiner Steuererklärung machte er pauschal für
einen Teil seiner Gesamtbezüge Steuerfreiheit gel-
tend.
Der Bundesfnanzhof hat das abgelehnt und
deutlich gemacht, dass Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ein Nachweis der tatsächlich geleis­
teten Stunden ist.
Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren hat
keine Bindungswirkung für die Veranlagung
Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug aufgrund einer
falschen Lohnsteueranrufungsauskunft betrifft das
Rechtsverhältnis zwischen Betriebsstättenfnanz-
amt und Arbeitgeber. Bei der Veranlagung des Ar-
beitnehmers ist das zuständige Wohnsitzfnanzamt
an diese Auskunft nicht gebunden. Das Amt kann
die richtige Versteuerung im Rahmen der Veranla-
gung des Arbeitnehmers durchführen.
Unabhängig davon ist das Betriebsstättenf-
nanzamt berechtigt, eine fehlerhafte Anrufungs-
auskunft gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit
unter Angabe von Gründen zu widerrufen.
(Quelle: Urteil des Bundesfnanzhofs)
Mehraufwendungen für Verpfegung bei Fahrtä-
tigkeit zeitlich unbegrenzt
Mehraufwendungen für Verpfegungen können
durch Ansatz gestaffelter Pauschbeträge (entspre-
chend der Dauer der Abwesenheit) berücksichtigt
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