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Die Vereinfachung der elektronischen
Rechnungsstellung
Die Änderung der MwSt.-Richtlinie 2006/112/EG erfordert die Reduzierung der bislang sehr hohen Anforderungen an die elek-
tronische Übermittlung von Rechnungen bis 31.12.2012. Insbesondere soll eine Gleichstellung zwischen Papier- und elektro-
nischer Rechnung erfolgen.
Text: Dipl.-Betriebswirt (FH)
Stephan Zicha
, Steuerberater • HSP STEUER BURGWEDEL/HAMBÜHREN
B
islang musste mit einer qualifzierten
elektronischen Signatur die Echtheit
der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhalts nachgewiesen werden. Diese sol-
len ab 01.07.2011 nicht mehr derart aufwen-
dig belegt werden. Der Gesetzgeber schreibt
keine bestimmte Technologie dafür vor, auf
welchem Wege Unternehmer die gesetz-
lichen Erfordernisse erbringen. Stattdessen
kann der Unternehmer selbst bestimmen,
auf welchem Wege er die gesetzlichen Erfor-
dernisse erbringt. Er muss sich dabei jedoch
eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens
bedienen.
Grundlage für die Gesetzesänderung
ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011,
welches vom Bundesrat abschließend am
08.07.2011 verabschiedet werden sollte. Der
Bundesrat hat dem Gesetzentwurf jedoch
nicht zugestimmt. Dies hat zur Folge, dass
das Gesetz möglicherweise in den Vermitt-
lungsausschuss geht.
Grundzüge der elektronischen Rechnung.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rech-
nung, die in einem elektronischen Format
ausgestellt und empfangen wird. Der Un-
ternehmer und der Rechnungsempfänger
müssen sich dabei einig sein, dass die Rech-
nung elektronisch übermittelt werden kann.
Die Rechnung kann in einem beliebigen
elektronischen Format ausgestellt werden.
Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail
ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per
Computer-Telefax, auf einem Datenträger
(USB-Stick, CD), per Web-Download oder
im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)
übermittelt werden.
Die Rechnung muss zudem in einer für
das menschliche Auge lesbaren Form ge-
schrieben sein.
Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit
des Inhalts einer Rechnung.
Echtheit der
Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts ei-
ner Rechnung sind Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug.
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung
ist gewährleistet, wenn die Identität des
Rechnungsausstellers sichergestellt ist. Die
Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung
ist gewährleistet, wenn die nach dem Um-
satzsteuergesetz erforderlichen Pfichtan-
gaben während der Übermittlung der Rech-
nung nicht geändert worden sind.
Hierzu ist ein Nachweis zum innerbetrieb-
lichen Kontrollverfahren erforderlich, den
der Unternehmer mithilfe eines verläss-
lichen Prüfpfads führen kann.
Verwendet der Unternehmer keine quali-
fzierte elektronische Signatur oder das EDI-
Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches
Kontrollverfahren, das einen verlässlichen
Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit
der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung
gewährleistet sind. Wie das geschehen soll,
legt jeder Unternehmer selbst fest.
Innerbetriebliches Kontrollverfahren.
Ein
innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein
Verfahren, das der Unternehmer zum Ab-
gleich der Rechnung mit seiner Zahlungs-
verpfichtung einsetzt. Der Unternehmer
wird im eigenen Interesse insbesondere
überprüfen, ob die Rechnung in der Sub-
stanz korrekt ist, d. h., ob die in Rechnung
gestellte Leistung tatsächlich in dargestell-
ter Qualität und Quantität erbracht wurde,
der Rechnungsaussteller also tatsächlich
den Zahlungsanspruch hat, die vom Rech-
nungssteller angegebene Kontoverbindung
korrekt ist und Ähnliches.
Es müssen hierfür keine neuen speziellen
Verfahrensweisen innerhalb des Unterneh-
mens geschaffen werden. Bereits ein ent-
sprechend eingerichtetes Rechnungswesen
kann als geeignetes Kontrollverfahren die-
nen, das die Zuordnung der Rechnung zur
empfangenen Leistung ermöglicht.
Verlässlicher Prüfpfad.
Ein verlässlicher
Prüfpfad ist Bestandteil eines innerbetrieb-
lichen Kontrollverfahrens zur Gewährleis­
tung der Echtheit der Herkunft einer Rech-
nung, der Unversehrtheit ihres Inhalts und
ihrer Lesbarkeit. Anhand eines verlässlichen
Prüfpfads ist ein Zusammenhang zwischen
der Rechnung und der zugrunde liegenden
Leistung herzustellen.
Durch einen Abgleich mit der Bestellung,
dem Auftrag oder Vertrag und ggf. dem Lie-
ferschein überprüft der Unternehmer, ob
die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist,
also die Rechnungsangaben und der leisten-
de Unternehmer zutreffend sind. Dies ist
bereits aus anderen Gründen erforderlich,
nämlich um die Voraussetzungen des Vor-
steuerabzugs festzustellen.
Aufbewahrung elektronischer Rech-
nungen.
Besteht eine Aufbewahrungspficht,
so sind elektronische Rechnungen in dem
elektronischen Format der Ausstellung bzw.
des Empfangs (z. B. digital als E-Mail ggf.
mit Anhängen wie PDF oder TIFF, digital als
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.11
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