DER MONAT 01.2017 - page 4

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DER MONAT 1.17
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Quelle für den Inhalt von DER MONAT 1.17: Blitzlicht 01/2017. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
EuGH verneint die Störerhaftung
von WLAN-Anbietern
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht
München I zwischen dem Betreiber eines
lokalen Funknetzes mit Internetzugang
(WLAN) und der Sony Music Entertain-
ment Germany GmbH ging es um die et-
waige Haftung des Betreibers für die von
einem Dritten vorgenommene Nutzung
des Funknetzes, um der Öffentlichkeit un-
erlaubt einen von Sony Music hergestellten
Tonträger zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht bat im Rahmen des Verfah-
rens mittels eines Vorabentscheidungser-
suchens den Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) um Auslegung der einschlä-
gigen Vorschrift der Richtlinie über den
elektronischen Rechtsverkehr.
Nach der Entscheidung des EuGH ist
ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlich-
keit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung
stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines
Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf
ihm durch eine Anordnung aufgegeben
werden, sein Netz durch ein Passwort zu
sichern, um diese Rechtsverletzungen zu
beenden oder ihnen vorzubeugen.
Urheberrechtsverletzung durch
Setzen eines Hyperlinks
Nach einem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) stellt das
Setzen eines Hyperlinks auf eine Website
zu urheberrechtlich geschützten Werken,
die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer
anderen Website veröffentlicht wurden, kei-
ne „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies
ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne
Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröf-
fentlichung der Werke geschieht. Werden
diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzie-
lungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis
der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung
auf der anderen Website zu vermuten.
Der Gerichtshof betont in seiner Ent-
scheidung, dass die Mitgliedstaaten nach
der einschlägigen Unionsrichtlinie sicherzu-
stellen haben, dass den Urhebern das aus-
schließliche Recht zusteht, die öffentliche
Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder
zu verbieten. Eine öffentliche Wiedergabe
liegt vor, wenn der Nutzer in voller Kenntnis
der Folgen seines Verhaltens handelt, um
seinen Kunden Zugang zu einem geschütz-
ten Werk zu verschaffen, seine Tätigkeit
sich an eine unbestimmte Zahl potentieller
Leistungsempfänger richtet und Erwerbs-
zwecken dient.
Sonstiges
Aufteilungsmaßstab ist regelmäßig
der Flächenschlüssel. Der Umsatzschlüs-
sel (Verhältnis der mit den einzelnen
Gebäudeteilen erzielten Umsätze – ob-
jektbezogener Umsatzschlüssel – oder
Gesamtheit der vom Unternehmer be-
wirkten Umsätze – gesamtumsatzbezo-
gener Umsatzschlüssel) kommt nur zur
Anwendung, wenn die Nutzflächen nicht
miteinander vergleichbar sind, etwa wenn
die Ausstattung der den unterschiedlichen
Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der
Räume, Dicke der Wände und Decken, In-
nenausstattung) erhebliche Unterschiede
aufweist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Umsatzsteuerfreie Unterrichts-
leistungen
Ein für den Besucherdienst des Deutschen
Bundestags tätiger Dozent ist mit seinen
Führungen und Vorträgen umsatzsteuer-
frei. Diese Steuerfreiheit kann unter unmit-
telbarer Berufung auf die Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie in Anspruch genommen
werden.
Nach deutschem Recht wären diese
Leistungen nicht steuerfrei. Die entspre-
chende Befreiungsvorschrift ist auf Schul-
und Hochschulunterricht beschränkt. Die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union schließt auch andere
Tätigkeiten ein, wenn hier Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht den
Charakter reiner Freizeitgestaltung haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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