DER MONAT 01.2017 - page 3

3
HSP NEWS
DER MONAT 1.17
Unternehmer/Unternehmen
Neue Anforderungen an Kassen‑
systeme ab 1. Januar 2017
Ab dem 1. Januar 2017 sollten nur noch
elektronische Kassensysteme eingesetzt
werden, die Einzelumsätze aufzeichnen.
Diese Aufzeichnungen müssen dann min-
destens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Damit läuft eine Übergangsregelung aus,
wodurch Unternehmen in bargeldinten-
siven Branchen möglicherweise größere
Investitionen vornehmen müssen.
Seit einigen Jahren schon sind Unter-
nehmer, die digitale Kassen einsetzen,
angehalten, jeden Einzelumsatz durch die
Kasse aufzeichnen zu lassen, zu speichern
und mindestens zehn Jahre aufzubewah-
ren. Die so erzeugten digitalen Unterlagen
müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist
jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und
maschinell auswertbar archiviert werden.
Bislang brauchten Unternehmer diese
Anforderungen nicht erfüllen, wenn sie ein
altes Kassensystem eingesetzt haben, das
den aktuellen Vorgaben nicht entspricht
und nachweislich auch nicht entsprechend
aufgerüstet werden kann. Mit Wirkung zum
1. Januar 2017 ist diese Möglichkeit entfal-
len. Damit reicht eine Aufbewahrung des
sogenannten Z-Bons nicht mehr aus, wenn
die einzelnen Tagesbuchungen durch des-
sen Ausdruck gelöscht werden.
Wichtig für alle Unternehmer, die eine
elektronische Registrierkasse verwenden,
ist die Unveränderbarkeit der gespeicherten
Daten („Manipulationssicherheit“). Kassen-
hersteller dürfen nicht ermöglichen, dass
die Daten so verändert oder gelöscht wer-
den können, dass der ursprüngliche Inhalt
nicht mehr feststellbar ist. Eine Möglichkeit
dafür ist das INSIKA-Verfahren (Integrierte
Sicherheitslösung für messwertverarbeiten-
de Kassensysteme), durch das alle Daten si-
gniert werden. Damit können nachträgliche
Veränderungen erkannt werden. Der Schlüs-
sel wird durch eine Chipkarte erzeugt.
Eine Registrierkassenpflicht soll es aber
nach wie vor nicht geben. Unternehmer, die
keine manipulationssichere Registrierkas-
se verwenden wollen, können daher wie
bisher eine offene Ladenkasse führen. Sie
setzt voraus, dass die Kassenbestände täg-
lich gezählt und die Tageseinnahmen aus-
gehend vom tatsächlichen Kassenbestand
ermittelt werden, sofern nicht sämtliche
Einzeleinnahmen aufgezeichnet werden.
Ein täglich zu führendes Zählprotokoll so-
wie ein ordnungsgemäß geführtes Kassen-
buch sind dafür erforderlich.
Hinweis
Elektronische Kassen nimmt der Ge-
setzgeber mit dem Gesetz zum Schutz
vor Manipulationen an digitalen Grund-
aufzeichnungen weiterhin in den Fokus.
Die verschärften Neuerungen sind je-
doch ab 1. Januar 2017 noch nicht zu
berücksichtigen.
nach der Verkehrsanschauung. Nach Auf-
fassung des Gerichts umfasst der vertrags-
gemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken
vermieteten Räumen auch die Möglichkeit
des Telefonierens über eine Festnetzleitung.
Denn zum Wohnbedarf zählt grundsätzlich
alles, was zur Benutzung der gemieteten
Räume als existenziellemLebensmittelpunkt
des Mieters in allen seinen Facetten und al-
len seinen Bedürfnissen gehört. Dabei ist es
unerheblich, wie es zu der defekten Telefon-
leitung gekommen ist. Die Mietminderung
tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon,
ob der Vermieter den Mangel zu vertreten
hat. Der Höhe nach hat das Gericht eine Min-
derung von 10 % für gerechtfertigt gehalten.
Anschaffungsnahe Herstellungs‑
kosten liegen auch bei Austausch
von Heizkörpern vor
Zu den nur abschreibungsfähigen Herstel-
lungskosten eines Gebäudes gehören die
Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die inner-
halb von drei Jahren nach der Anschaffung
des Gebäudes durchgeführt werden, wenn
diese Aufwendungen ohne die Umsatz-
steuer 15 % der Anschaffungskosten des
Gebäudes übersteigen. Zu diesen sog.
anschaffungsnahen Herstellungskosten
gehören nicht die Aufwendungen für be-
stimmte Erweiterungen des Gebäudes und
die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten,
die jährlich üblicherweise anfallen.
Der Austausch von Heizkörpern gehört
nach einem Urteil des Finanzgerichts
Düsseldorf nicht zu den jährlich üblicher-
weise anfallenden Erhaltungsarbeiten. Sie
sind bei der Ermittlung der maßgeblichen
15 %‑ Grenze einzubeziehen. Das Finanz-
gericht stellt ferner klar, dass auch Auf-
wendungen für die Beseitigung schon bei
Erwerb vorhandener verdeckter Mängel bei
der Ermittlung zu berücksichtigen sind. Das
gleiche gilt für nach demErwerb auftretende
altersübliche Defekte des Gebäudes.
Unterschiedliche Vorsteuerauf-
teilung bei gemischt genutzten
Gebäuden hinsichtlich Herstel‑
lungs‑und Erhaltungsaufwand
Wird ein Gebäude sowohl zur Ausführung
steuerpflichtiger als auch steuerfreier Um-
sätze genutzt (z. B. durch Option steuer-
pflichtige Vermietung an Gewerbetreibende
und steuerfreie Vermietung an Ärzte), ist
die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen
nur teilweise als Vorsteuer abzugsfähig.
Dabei ist wie folgt zu differenzieren:
Die Umsatzsteuer für die Herstellung ist
nach dem prozentualen Verwendungsver-
hältnis des gesamten Gebäudes aufzutei-
len. Es erfolgt keine vorherige Aufteilung
der den einzelnen Gebäudeteilen zuorden-
baren Aufwendungen.
Demgegenüber werden Eingangsleis-
tungen für die Nutzung, Erhaltung und Un-
terhaltung des Gebäudes soweit möglich
den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet.
Die Umsatzsteuer auf die Erneuerung der
Fenster im Erdgeschoss ist also in voller
Höhe abzugsfähig, die für die Erneuerung
der Fenster im OG überhaupt nicht und
die für Reparaturarbeiten am Dach nur
anteilig.
Umsatzsteuer
Beispiel
Das Erdgeschoss wird steuerpflichtig
vermietet, das Obergeschoss steuerfrei.
Die gesamte Umsatzsteuer wird aufge-
teilt und nicht nur die beide Geschosse
betreffende (z. B. Dach).
1,2 4