DER MONAT 12.2015 - page 3

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Nachträgliche Einfügungen oder Verän-
derungen dürfen grundsätzlich nicht vor-
genommen werden, es sei denn, sie sind
deutlich als solche erkennbar.
Besprochene Kassetten und Excel-Tabel-
len sind nach einem Urteil des Finanzge-
richts Köln kein ordnungsgemäßes Fahr-
tenbuch, da sie jederzeit änderbar sind.
Betriebsaufspaltung auch bei
Vermietung an vermögensverwal­
tende GmbH
Die Vermietung eines Grundstücks des
Privatvermögens führt zu Vermietungs-
einkünften. Anders ist es, wenn der Grund-
stückseigentümer das Objekt an eine von
ihm beherrschte GmbH vermietet, dann
kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen
und das Grundstück gehört zum gewerbli-
chen Betriebsvermögen. Voraussetzung ist,
dass das vermietete Wirtschaftsgut eine
wesentliche Betriebsgrundlage für den Mie-
ter darstellt (sog. sachliche Verflechtung)
und die an beiden Unternehmen beteiligte
Person oder Personengruppe in beiden Un-
ternehmen ihren Willen durchsetzen kann
(sog. personelle Verflechtung).
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden
Fall zu beurteilen: Die Gesellschafter einer
Grundstücksgemeinschaft waren gleich-
zeitig alleinige Gesellschafter einer GmbH,
an die sie ein Wohnhaus vermieteten.
Die GmbH nutzte das Wohnhaus nicht
für eigene gewerbliche Tätigkeit, sondern
vermietete es weiter und war somit nur
vermögensverwaltend tätig. Das Gericht
entschied, dass auch in diesem Fall eine
Betriebsaufspaltung vorliegt. Die personelle
Verflechtung war unstreitig, weil die Gesell-
schafter der Grundstücksgemeinschaft
gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter
der GmbH waren. Ebenso lag eine sachli-
che Verflechtung vor, weil das Wohnhaus
eine wesentliche Betriebsgrundlage für die
GmbH war.
Verdeckte Gewinnausschüttung
durch endgehaltsabhängige
Pensionszusage an Gesellschafter-
Geschäftsführer bei mittelbarer
Erhöhung infolge von Gehalts­
steigerungen
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-
Geschäftsführer eine Pensionszusage, wer-
den die Aufwendungen der GmbH hierfür u.
a. nur dann steuerlich als Betriebsausga-
ben berücksichtigt, wenn der Pensionsbe-
rechtigte die Pension noch „erdienen“ kann.
Das setzt bei einem beherrschenden Ge-
sellschafter-Geschäftsführer voraus, dass
zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem
vorgesehenen frühest möglichen Zeitpunkt
des Eintritts in den Ruhestand mindestens
zehn Jahre liegen. Bei einem nicht beherr-
schenden Gesellschafter-Geschäftsführer
verringert sich der Zeitraum auf drei Jahre;
dieser muss dem Betrieb aber mindestens
zwölf Jahre angehören.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Erhöhung einer endgehaltsab-
hängigen Pensionszusage um über 20 %
dadurch, dass das Gehalt aufgestockt wird,
einer Neuzusage der Pension gleichkommt.
Die Gehaltsaufstockung und die damit ver-
bundene mittelbare Erhöhung der Pensi-
onszusage müssen deshalb so rechtzeitig
erfolgen, dass der Erdienenszeitraum ein-
gehalten wird. Andernfalls stellen die Auf-
wendungen für die Pensionszusage, soweit
sie auf die Erhöhung der Geschäftsführer-
vergütung zurückzuführen sind, verdeckte
Gewinnausschüttungen der GmbH dar, die
ihr steuerliches Einkommen nicht mindern.
Vereinbarungsgemäße Zahlung
einer Pension neben einem lau­
fenden Gehalt führt bei einem
beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführer zu einer verdeck­
ten Gewinnausschüttung
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer
die in einer Versorgungszusage vereinbarte
Altersgrenze erreicht, er also Anspruch auf
die Zahlung der Pension hat, stellt sich die
Frage, wie zu verfahren ist, wenn er über die
festgelegte Altersgrenze hinaus weiterar-
beiten möchte. Fraglich ist, ob die Zahlung
von Pension und Gehalt aus demselben
Dienstverhältnis möglich ist.
Das Finanzgericht Köln folgte der Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs und ent-
schied:
Die Zahlung der Pension erfordert nicht
zwingend das Ausscheiden des Pensions-
berechtigten aus dem Betrieb oder die Be-
endigung des Dienstverhältnisses.
Im Fall der Weiterbeschäftigung wür-
de ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsleiter zur Vermeidung einer ver-
deckten Gewinnausschüttung allerdings
verlangen, dass das Gehalt aus der fortbe-
stehenden Tätigkeit als Geschäftsführer
auf die Pension angerechnet wird.
„„Dies gilt auch dann, wenn das Ge-
schäftsführer-Gehalt erheblich reduziert
wird und keine Zweifel an der Angemes-
senheit von Pensions- und Gehaltszahlung
bestehen.
Der Bundesfinanzhof hat nun erneut
Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu ent-
scheiden.
Überprüfung der Gesellschafter-
Geschäftsführerbezüge vor dem
01.01.2016
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH sind spätestens nach Ablauf
von drei Jahren auf ihre Angemessenheit
zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Ge-
sellschafter-Geschäftsführers zuletzt im
Jahr 2012 für die Jahre 2013-2015 fest-
gelegt worden sind, muss noch vor dem
01.01.2016 eine Neuberechnung erfolgen.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit
des Geschäftsführergehalts werden folgen-
de Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt:
Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tan-
tiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen
und Sachbezüge. Dabei müssen die einzel-
nen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamt-
vergütung angemessen sein. Danach ist
zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäfts-
führer, der keine Beteiligung an der GmbH
hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit
erhalten hätte. Es kann auch notwendig
sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge
– z. B. wegen weiterer Bezüge aus ande-
ren Tätigkeiten – auf einen bestimmten
Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt
eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müs-
sen insbesondere bei kleinen Unternehmen
ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen
werden.
Damit die Vergütungen des Gesellschaf-
ter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden können, muss zu-
vor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen
werden. In diesem muss klar und eindeu-
tig formuliert werden, welche Vergütungen
der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält.
Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine ver-
deckte Gewinnausschüttung vor. Sowohl
die Neufestsetzung als auch sämtliche Än-
derungen der Bezüge sind grundsätzlich im
Voraus durch die Gesellschafterversamm-
lung festzustellen.
DER MONAT 12.15
Hinweis
Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu
diesem Themengebiet ist es sinnvoll,
die Bezüge insgesamt mit dem Steu-
erberater abzustimmen.
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