DER MONAT 12.2015 - page 2

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HSP NEWS
Keine Mehrwertsteuerbefreiung
bei Gestellung von qualifizierten
Pflegekräften durch ein Zeit­
arbeitsunternehmen
Der Gerichtshof der Europäischen Union
hatte entschieden, dass Zeitarbeitsunter-
nehmen nicht als Einrichtung mit sozialem
Charakter anerkannt sind, weil die Gestel-
lung von Arbeitnehmern als solche keine
im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohl-
dienstleistung ist.
Im Anschluss daran hat der Bundesfi-
nanzhof entschieden, dass ein Zeitarbeits-
unternehmen keine umsatzsteuerfreien
Umsätze erbringt, wenn es staatlich geprüf-
te Pflegekräfte zur Verfügung stellt, damit
diese unmittelbar Pflegebedürftige in Ein-
richtungen pflegen, die als Einrichtung mit
sozialem Charakter anerkannt sind.
Unrichtige Absenderangabe in
CMR-Frachtbrief führt zur
Umsatzsteuerpflicht einer inner­
gemeinschaftlichen Lieferung
Die Lieferung eines Gegenstands von
Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist u. a. nur dann
von der Umsatzsteuer befreit, wenn der
Unternehmer die Voraussetzungen einer
sog. innergemeinschaftlichen Lieferung
buch- und belegmäßig nachweist. An die-
sen Nachweis werden strenge Anforderun-
gen gestellt.
Der Unternehmer muss u. a. einen Versen-
dungsbeleg erstellen. Als solcher gilt auch
der CMR-Frachtbrief. Dieser muss u. a.
den zutreffenden Namen des Absenders
enthalten. Absender ist derjenige, der den
selbstständigen Frachtführer beauftragt.
Wird dieser vom Abnehmer beauftragt, ent-
hält der Frachtbrief jedoch den Namen des
leistenden Unternehmers als Absender, ist
der Frachtbrief falsch, der Belegnachweis
damit nicht ordnungsgemäß und die Lie-
ferung steuerpflichtig. Außerdem muss
der Beleg die genaue Angabe des Bestim-
mungsorts enthalten. Allgemeine Anga-
ben wie „Gegenstand wurde ordnungsge-
mäß aus Deutschland ausgeführt“, „aus
Deutschland in die EU-Mitgliedstaaten
ausgeführt“ oder „in o. g. Bestimmungsland
ausgeführt“, reichen nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kein Vorsteuerabzug, wenn in der
zu Grunde liegenden Rechnung
lediglich Scheinsitz des Leistenden
angegeben ist
Ein Unternehmer kann keinen Vorsteuer-
abzug geltend machen, wenn der in der
Rechnung angegebene Sitz des Leisten-
den tatsächlich nicht bestanden hat. Die
Angabe einer Anschrift, an der keinerlei
geschäftliche Aktivitäten stattgefunden
haben, reicht nicht aus. Darüber hinaus
muss ein den Vorsteuerabzug begehren-
der Unternehmer nachweisen, dass die
entsprechende Leistung tatsächlich an ihn
bewirkt worden ist. Diesbezüglich trifft ihn
die objektive Feststellungslast.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Umsatzsteuerbarkeit von
Verkäufen bei eBay
Eine selbstständige Finanzdienstleisterin
verkaufte im Zeitraum von zwei Jahren
über zwei Verkäuferkonten bei der Internet-
Handelsplattform eBay rd. 140 Pelzmäntel
für insgesamt etwa 90.000 €. Diese habe
sie im Zuge der Haushaltsauflösung ihrer
verstorbenen Schwiegermutter veräußert,
erklärte sie. Die unterschiedlichen Größen
der verkauften Pelze resultierten daraus,
dass sich die Kleidergröße „schon mal än-
dern“ könne. Das Finanzamt setzte für die
Verkäufe Umsatzsteuer fest, nachdem es
aufgrund einer anonymen Anzeige von den
Verkäufen erfahren hatte. Die Angaben der
Finanzdienstleisterin hielt das Finanzamt
für nicht glaubhaft.
Während das Finanzgericht dem wider-
sprach, bestätigte der Bundesfinanzhof die
Ansicht des Finanzamts. Wer mindestens
140 fremde Pelzmäntel planmäßig, wieder-
holt und mit erheblichem Organisations-
aufwand über eine elektronische Handels-
plattform in eigenem Namen verkauft, wird
unternehmerisch tätig. Mit der Tätigkeit
eines privaten Sammlers hat diese Tätigkeit
der Finanzdienstleisterin nichts zu tun,
weil sie nicht eigene, sondern fremde Pelz-
mäntel - die (angebliche) Sammlung der
Schwiegermutter – verkauft hat. Aufgrund
der unterschiedlichen Pelzarten, Pelzmar-
ken, Konfektionsgrößen und der um bis zu
10 cm voneinander abweichenden Ärmel-
längen ist nicht nachvollziehbar, welches
„Sammelthema“ verfolgt worden sein
sollte.
DER MONAT 12.15
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Dezember 2015.
Besprochene Kassetten und
Excel-Tabellen sind kein ord­
nungsgemäßes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss
zeitnah und in geschlossener Form geführt
werden und die zu erfassenden Fahrten
einschließlich des an ihrem Ende erreichten
Gesamtkilometerstands vollständig und in
ihrem fortlaufenden Zusammenhang wie-
dergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindes-
tens folgende Angaben enthalten:
Datum und Kilometerstand zu Beginn
und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruf-
lich veranlassten Fahrt,
Reiseziel,
Reisezweck und aufgesuchte Geschäfts-
partner,
Umwegfahrten.
Unternehmer/Beteiligungen
Hinweis
Für den Bundesfinanzhof ist maßgeb-
liches Beurteilungskriterium dafür, ob
eine unternehmerische Tätigkeit vor-
liegt, dass der Verkäufer, wie z. B. ein
Händler, aktive Schritte zur Vermark-
tung unternommen und sich ähnlicher
Mittel bedient hat.
Umsatzsteuer
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