DER MONAT 05.2015 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 5.15
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Mai 2015.
Fahrten zwischen Wohnung und
ständig wechselnden Betriebsstät-
ten bei Selbstständigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschie-
den, dass Fahrtkosten eines Selbststän-
digen zu ständig wechselnden Betriebs-
stätten, denen keine besondere zentrale
Bedeutung zukommt, mit den tatsächli-
chen Kosten und nicht nur mit der Entfer-
nungspauschale abzugsfähig sind.
Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin
gab in mehreren Schulen und Kindergärten
Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkos-
ten für ihr privates Auto als Betriebsaus-
gaben geltend und setzte für jeden gefah-
renen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das
Finanzamt ließ nur die Entfernungskilome-
ter gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin
Recht.
Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht
nur eine Betriebsstätte hatte, sondern stän-
dig wechselnde Tätigkeitsorte und damit
mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser
Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung zu-
kam, galten für sie die gleichen Regeln wie
für den Fahrtkostenabzug von Arbeitneh-
mern. Hiernach ist der Betriebsausgaben-
abzug nicht auf die Entfernungspauschale
begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf stän-
dig wechselnden Einsatzstellen, unabhän-
gig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen
Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen-
Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.
In einem anderen Verfahren hatte der BFH
entschieden, dass die Aufwendungen eines
Selbstständigen für regelmäßige Autofahr-
ten zu seinem einzigen Auftraggeber nur in
Höhe der Entfernungspauschale als Be-
triebsausgaben abziehbar sind.
Abziehbarkeit der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer
bei mehreren Einkunftsarten
Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus meh-
reren Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebe-
trieb, selbständiger und nichtselbständiger
Arbeit, ist der ggf. zustehende Abzugsbe-
trag für ein häusliches Arbeitszimmer von
höchstens 1.250 € nicht mehrfach, son-
dern nur einmal zu gewähren. Die getätig-
ten Aufwendungen sind entsprechend den
tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die ver-
schiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und berufli-
chen Betätigung, bleibt – entgegen dem
Gesetzeswortlaut – für den Zeitraum von
2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in
voller Höhe auch dann möglich, wenn für
die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht.
Damit wird die in 2010 rückwirkend ab
2007 eingeführte Regelung entschärft,
dass für den unbeschränkten Abzug kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen
darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts
der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab.
Entscheidend ist, dass der Steuerzahler
im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen
vornimmt und Leistungen erbringt, die
für den ausgeübten Beruf wesentlich und
prägend sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufstockung eines Investitionsab-
zugsbetrags ist in einem Folgejahr
möglich
Ist eine bestimmte Betriebsgröße nicht
überschritten, eine Investitionsabsicht
vorhanden und macht der Unternehmer
Angaben zum begünstigten Wirtschafts-
gut, kann er für die künftige Anschaffung
oder Herstellung eines abnutzbaren be-
weglichen Wirtschaftsguts des Anlagever-
mögens bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (Investitions-
abzugsbetrag). Entgegen der Auffassung
der Finanzverwaltung kann ein Investi-
tionsabzugsbetrag, der bereits in einem
Vorjahr abgezogen worden ist, ohne dabei
die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je
Betrieb oder die relative Höchstgrenze von
40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zu erreichen, in ei-
nem Folgejahr innerhalb des dreijährigen
Investitionszeitraums bis zum Erreichen
der genannten Höchstgrenzen aufgestockt
werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zulässigkeit der unentgeltlichen
Übertragung eines Mitunter-
nehmeranteils nach vorheriger
Veräußerung von Sonderbetriebs-
vermögen
Ein Unternehmer verkaufte sein Sonder-
betriebsvermögen bevor er den Mitunter-
nehmeranteil unentgeltlich auf seinen Sohn
übertrug. Das Finanzamt erkannte die un-
entgeltliche Übertragung nicht an. Es sah
zusammengefasst eine tarifbegünstigte
Aufgabe des Mitunternehmeranteils unter
Einbeziehung des veräußerten Sonderbe-
triebsvermögens.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auf-
fassung nicht. Ein aus der unentgeltlichen
Übertragung eines Mitunternehmeranteils
entstehender Gewinn kann steuerpflichtig
sein. Dies ist der Fall, wenn die Übertragung
erfolgt, ohne dass dem Rechtsnachfolger
gleichzeitig alle Wirtschaftsgüter des Son-
derbetriebsvermögens mit übertragen wer-
den, die als wesentliche Betriebsgrundlage
des Mitunternehmeranteils anzusehen
sind. Da im Urteilsfall das Sonderbetriebs-
vermögen vor der Anteilsübertragung ver-
äußert wurde, gehörte es nicht mehr zum
Mitunternehmeranteil. Folglich war es
möglich, den vollständigen verbliebenen
Mitunternehmeranteil steuerfrei unent-
geltlich zu übertragen. Es ist unbeachtlich,
wenn die unterschiedlichen Vorgänge auf
einem einheitlichen Plan beruhen.
Unternehmer/Beteiligungen
Hinweis
Auch nach der Änderung des Reise-
kostenrechts sind die Fahrtkosten zu
ständig wechselnden Tätigkeitsorten
grundsätzlich unbeschränkt als Be-
triebsausgaben abziehbar.
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