DAS QUARTAL 2.2020

ein früher schnell korrigierbarer Rechtsver- stoß mittlerweile sehr teuer werden, wenn der Beitrag viral geht. Dieses Problem betrifft Unternehmer also womöglich auch ganz ohne eigenen Social-Media-Auftritt. Rechtssichere Social-Media-Lösungen auf Basis neuer Urteile Auch die fehlende datenschutzrechtliche Si- cherheit der diversen Social-Media-Kanäle kann für Unternehmer ohne eigene Social- Media-Aktivitäten ein Problem sein: Durch Social-Media-Buttons, mit denen sich Beiträ- ge der eigenen Internetseite leichter teilen las- sen – die aber eben dadurch schon eine Ver- bindung zu sozialen Medien herstellen. Auch aufs Einbinden solcher Buttons verzichten Unternehmen oder Medien bereits seit einem Urteil zu Social Media des EuGH im Sommer 2019, etwa „Legal Tribune Online“ oder auch etwa „Donner +Partner Bildungszentren“. Das ist zwar nicht zwingend nötig –Unternehmer könnenmit ihremAnwalt eine zumindest an- nähernd rechtssichere Lösung auch hierfür finden. So sollten beispielsweise personenbe - zogene Daten nicht automatisch übertragen werden–sondern nur nach Einwilligung. Und in der Datenschutzerklärung können Firmen- chefs natürlich auch ihrer Informationspflicht nachkommen. Damit hätten sie getan, was in ihrem Einflussbereich liegt und guten Willen gezeigt. Aber so etwas sollte nur inAbsprache mit einemAnwalt geschehen, der Risiken der Social-Media-Aktivitäten für das Unterneh- men einschätzen kann. Nicht immer ist der Unternehmer für Kommentare haftbar Im Internet sind viele Unternehmen und ihre Angebote natürlich auch selbst als Inhalt ver- treten. Dabei geht es nicht nur um die eigene Art der Präsentation, sondern ebenso um Kommentare anderer zu Personen und Pro- dukten. Hierzu gibt es auchmit Blick auf Social Media vieleUrteile zu verschiedenenAspekten. Das Bundesarbeitsgericht beispielsweise ge- steht Arbeitnehmern weiter Meinungsfreiheit zu–obwohl die Reichweite vonAussagen via Facebook undYoutube enormsein kann. Ent- scheidend für arbeitsrechtliche Konsequenzen sei nachwie vor nur der Inhalt einer Äußerung. Auch anonyme Meinungsäußerungen müs- sen Unternehmer einem BGH-Urteil zufolge hinnehmen. Der Social-Media-Betreibermuss keine Daten herausgeben. Sind die Inhalte aber falsch, ist er immerhin verpflichtet, sie zu entfernen. Für denUnternehmer selbst gilt seit Kurzemwenigstens: EnthaltenKundenbewer- tungen für seine Produkte etwa bei Amazon falsche Versprechungen, ist dasUnternehmen dafür nicht haftbar. Auch ungewollte Werbung im Internet ärgert Unternehmer Meinungen müssen Firmenchefs also hinnehmen. Aber keine unverlangt für sie aufgesetzte Werbung in Social Media, so ein Urteil des Landgerichts Hannover: Face­ book verletze mit einer nicht verwalteten Seite das Persönlichkeitsrecht des klagen- den Unternehmers, entschieden die Rich- ter. Sie verhängten ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro für die Landeskasse. Ebenfalls aus dem Netz nehmen musste Suchma- schinenbetreiber Google eine obskure An- gabe über „lange Wartezeiten“ bei einem Wirt. Obwohl viele Kunden in Kommenta- ren ausdrücklich die „schnelle Bedienung“ loben, zeigte eine Grafik langes Warten zu „Stoßzeiten“ Der Wirt ging vor Gericht. Google lenkte ein, weil offensichtlich eine Begründung für die grafische Darstellung in Stundenschritten fehlte. Der Konzern ver- mied ein Urteil, indem er der Forderung des Unternehmers nachgab und die Funktion für seinen Biergarten deaktivierte. Darauf- hin hob das Gericht den mündlichen Ver- handlungstermin auf. Damit steht ein nicht nur für andere Gastronomen hierzulande wichtiges Urteil noch aus: Ob einem US- Konzern eine Klage in Deutschland zuge- stellt werden kann. Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg Selbst viele Unternehmer, die keinen eigenen Social-Media-Account betreiben, verlinken auf andere oder bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit zum Teilen. All dies sollten Firmenchefs aber nur tun, wenn sie die aktuellen Urteile zu Social Media im Speziellen und zu unternehmerischen oder unternehmensnahen Aktivitäten im Internet im Allgemeinen im Blick haben. DAS QUARTAL 2.20 23 THEMEN IM FOKUS

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