DAS QUARTAL 2.2020

Diese Urteile zu Social Media sollten Unternehmer kennen Viele Urteile geben Social Media Leitplanken. Das gilt auch beim Social-Media- Einsatz zu Unternehmenszwecken. Hier sollte unbedingt der Anwalt beraten. Denn es geht etwa um Datenschutz, Werbung oder Bewertungen – Fehler können hier schnell teuer werden. Text: Midia Nuri K aum ein Unternehmer kann sich noch den sogenannten sozialen Medien verschließen. Zu unmittelbar sind deren Vernetzungsmöglichkeiten, etwa um den Kontakt mit Mitarbeitern zu halten oder zu Bewerbern aufzubauen. Auch der Austausch mit Kunden läuft inzwischen oft über Apps wie WhatsApp. Selbst viele Unternehmer, die keinen eigenen Social-Media-Account betreiben, verlinken auf andere oder bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit zum Teilen. All dies sollten Firmenchefs aber nur tun, wenn sie die aktuellen Urteile zu Social Media im Speziellen und zu unternehmeri- schen oder unternehmensnahen Aktivitäten im Internet im Allgemeinen im Blick haben. Dabei geht es natürlich umden Datenschutz lautDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Aber beispielsweise auch um die Frage, an welche Regeln sich sogenannte Influencer haltenmüssen, die Produkte im Internet prä- sentieren. Nicht unwichtig für Unternehmer, schließlich sind sie hier oft als Auftraggeber und Nutznießer beteiligt. Es gibt bereits viele Urteile zu Social Media. Unternehmer sollten sie unbedingt mit ihremAnwalt besprechen. Urteile zu Social Media mit dem Anwalt besprechen Unsicherheit ist für Unternehmer immer schlecht, denn bei damit verbundenen juristi- schen Risiken drohen rasch Strafzahlungen. Daher reagieren viele Firmenchefs lieber über, wenn sie Situationen nicht einschätzen kön- nen. Bestes Beispiel ist einUrteil zu Social Me- dia, das vieleUnternehmer und Selbstständige zuÜberlegungen veranlasste, ihre Social-Me- dia-Präsenz erst mal vorübergehend stillzu- legen. Im Sommer 2018 entschied der Euro- päische Gerichtshof (EuGH) imStreit umeine Facebook-Fanpage: Wer so eine Seite einrich- tet, gilt gemeinsammit Facebook als Verarbei- ter personenbezogener Daten. Das Problem: Laut DSGVO erfordert das eine Vereinbarung. Aber Facebook rückt nicht einmal die hierfür nötigen Daten heraus. Wie also lassen sich dann die gemäß Datenschutz-Grundverord- nung vorgeschriebenen Pflichten gegenüber Dritten „transparent“ festlegen? Bis heute legt der Social-Media-Konzern mit dem blauen Logo nicht offen, wann und mit welchen Mit- teln welche Daten genau verarbeitet werden. Auch andere Social-Media-Kanäle bleibenhier undurchsichtig. Diverse Selbstständige deak- tivierten ihre Profile bereits. Auch öffentliche Einrichtungen ziehen nun reihenweise den Stecker ihrer Social-Media-Aktivitäten. Urteil über Mitbestimmung bei Social Media steht aus Nicht nur die Auswirkungen von diesem Urteil zu Social Media sollten Firmenchefs unbedingt mit ihrem Anwalt besprechen. Wichtig ist beispielsweise auch die Frage, ob Mitarbeitern bei Social-Media-Aktivitä- ten ihres Unternehmens möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Schließ- lich wäre dadurch eine mitbestimmungs- pflichtige Kontrolle der Arbeitszeit oder -leistung auf Umwegen denkbar. Grund- sätzlich hat das Landesarbeitsgericht Düs- seldorf dies zwar verneint. Doch der Fall ist vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig. Außerdem kommt es immer auf die Details an. Wichtig ist etwa beim Präsentieren des Teams im Internet das Recht der Mitarbei- ter am eigenen Bild – insbesondere wenn jemand ausscheidet. Der Anwalt sollte ein rechtssicheres Einwilligungsformular für alle denkbaren Zwecke aufsetzen: vom Foto in der Mitarbeiterzeitschrift bis zum Imagefilm des Unternehmens. Auch Virales kann über die sozialen Medien rasch teuer werden Klar mit Blick auf Social Media ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) außer- dem: Unternehmer haften nicht nur für den Umgang mit Daten der User – also Kunden, aber auch sonstigen Interessenten am Un- ternehmen, die dessen Inhalte im Internet aufrufen – wie auch der Mitarbeiter. Sie haften auch für nicht von ihnen geteilte In- halte. Teilen also Dritte eine falsche oder aus einem anderen Grund rechtswidrige Aussa- ge, haftet der Urheber hierfür ebenfalls. Und nicht nur für den Originalbeitrag, hat der BGH entschieden. Unternehmer sollten also un- bedingt ihre Pressemitteilungen und die in eigenen Medien oder Seiten geteilten Inhal- te genau auf Richtigkeit überprüfen. Denn durch den Multiplikator Social Media kann DAS QUARTAL 2.20 22 THEMEN IM FOKUS

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