DAS QUARTAL 2.2020

Das Umweltrecht gibt dem Feldhamster meistens Vorfahrt Das Umweltrecht betrifft fast jeden Betrieb. Die Themen reichen von Chemikalien zur Produktion und Streumittel imWinterdienst bis zu Möbeln mit LED-Licht. Firmenchefs sollten regelmäßig mit ihrem Anwalt besprechen, ob sich Vorschriften für sie geändert haben. Text: Midia Nuri D as Umweltrecht setzt aktuelle wissen- schaftliche Erkenntnisse in Handlungs- anweisungen zum Schutz der Umwelt um und erzielt damit auch gewisse Erfolge: So hat etwa die Pflicht zur Rauchgasent- schwefelung bestimmt mit dafür gesorgt, dass das Waldsterben – zumindest we- gen sauren Regens – heute kein Thema mehr ist. Sinnvoll dürfte sicher auch sein, dass viele Unternehmen sich längst aus eigenem Antrieb ökologische Ziele setzen. Und dies nicht erst seit den „Fridays for Future“-Demonstrationen. Vor allemsollten Firmenchefs dieses Rechtsgebiet aber nicht nur freiwillig der Umwelt zuliebe auf dem Schirm haben. Sie müssen dies sogar für gute Compliance tun – zumal Verstöße hier verglichenmit anderen Rechtsgebieten und Verordnungen relativ teuer sind. Nicht nur bei umfangreicheren Investitionen empfiehlt sich also vor Beginn ein ausführliches Gespräch mit dem Anwalt über das Umweltrecht. Er berät mit Blick auf aktuelle oder anstehende Vorgaben etwa für Chemikalien. Und er kann Handlungsempfehlungen beispielsweise für den Gewässer-, Boden- oder Lärmschutz sowie die Luftreinhaltung geben. Bußgelder im Umweltrecht sind empfindlich hoch Von jeher einiges mit dem Umweltrecht zu tun haben beispielsweise Unternehmer, die Chemikalien einsetzen oder Produkti- onsmaschinen nutzen. Sie müssen häufig viele Beschränkungen beachten und neben diversen Sicherheitsbestimmungen auch Umweltschutzvorkehrungen einhalten. Ziel des Umweltrechts ist, schädliche Belastun- gen für die Umwelt zu minimieren. Es geht darum, das Grundwasser sauber zu halten und eine Boden- oder Luftverschmutzung zu verhindern. Auch reine Schreibtisch- täter unter den Unternehmern kann das Umweltrecht betreffen. Wer beispielsweise für sein Firmengelände oder Ladenlokal der Räum- und Streupflicht unterliegt, braucht Streugut. Weil dies ins Grundwasser ge- langen könnte, greifen Vorgaben, welche Mittel der Firmenchef einsetzen darf und welche nicht. Ein weiterer Fall: Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt nicht nur die Entsorgung von Geräten in bestimmten gesetzlich definierten Produktkategorien. Sondern es erfasst seit August 2018 alle mit Elektronik versehenen Artikel – auch Möbel oder Funktionskleidung. Erstaunlich viele Produkte sind daher registrierungs- pflichtig. Bei Verstößen, warnt die IHK Offenbach, werden Abmahnungen durch Wettbewerber oder Bußgelder teuer. Das Umweltrecht birgt zunehmend viele Fallen und Pflichten Die einzelnen Bereiche unterhalb der gro- ßen Überschrift Umweltrecht sind bunt und zahlreich. Genau wie die Verpackungen, für die natürlich auch detaillierte Vorgaben existieren. Seit 2019 gilt statt der Verpa- ckungsverordnung das Verpackungsgesetz. Druck machen soll es insbesondere jenen Herstellern, die sich um die ausgelaufene Verordnung gern herumgedrückt haben. Auch Verpackungen sind nun zu registrieren und zu melden. Ähnlich wie bei Elektrogerä- ten drohen den Unternehmen auch bei Ver- stößen gegen die Registrierungspflicht für Verpackungen empfindliche Bußgelder. Die können durchaus im sechsstelligen Bereich liegen. Das neue Gesetz birgt für Hersteller oder Händler quer durch alle Branchen und Betriebsgrößen einige Fallen. So sind bei- spielsweise die Pflichten zwar im Wesentli- chen gleichgeblieben. Aber sie betreffen die Produzenten von weit mehr Verpackungen als zuvor. Firmenchefs sollten deshalb bei Zweifel besser Rücksprache mit ihrem An- walt halten, ob auch sie vom Verpackungs- gesetz betroffen sind. Umweltrecht ist zum guten Teil auch Planungsrecht Und dann gilt rund ums Thema Umwelt na- türlich: Wer Umweltrecht sagt, meint damit automatisch auch Planungsrecht. Neben den diversen anderen Risiken, die Bau- und Ansiedlungsvorhaben von Unternehmern gefährden können, existieren nämlich auch Umweltrisiken. Zwar haben Behörden oder Gerichte hierzulande noch kein Bauvorha- ben wegen Elfen gestoppt – wie in Island. Aber schon Feldhamster reichen, umProjek- te zum vorübergehenden oder endgültigen Stillstand zu bringen, etwa Neubausiedlun- gen in Frankfurt/Main oder Hannover. Auch wenn Konzerne wie Tesla es vormachen: Unternehmer sollten besser keine aus Um- weltschutzgründen umstrittenen Projekte einfach durchziehen und Fakten schaffen, bevor eine Genehmigung oder ein Urteil vorliegt. Mit so einem forschen Vorgehen sind enorme Risiken verbunden. Zudem beschädigt ein leichtfertiger Umgang mit dem Umweltrecht rasch das Firmenimage. Auch bei Standortwahl und Bauvorhaben ist daher anwaltlicher Rat mit Blick aufs Um- weltrecht sehr empfehlenswert. Abklären lässt sich vorab einiges: Durch umfassen- de Bodenanalysen oder vorherige Bau- und Ansiedlungsgutachten laufen Unternehmer in manche Falle gar nicht hinein. Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg DAS QUARTAL 2.20 17 Themen im Fokus

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