DAS QUARTAL 4.2019

DAS QUARTAL 4.19 15 Themen im Fokus schiedliche Einnahmequellen hat, sollte mit seinem Steuerberater klären, welche Art der steuerlichen Gestaltung sich hier anbietet. Dies gilt auch für den Fall, das mehrere selbstständige Tätigkeiten parallel laufen. Wichtig ist insbesondere das Gespräch darüber, ob sich etwa über Freibeträge, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Ein- kommen und damit die Steuerlast senken lassen. Hier haben Selbstständige teils bessere Möglichkeiten als Festangestell- te, über die der Steuerberater informiert. Aus der Addition verschiedener Einkünfte und dem Abzug diverser Positionen er- gibt sich schließlich die Summe, auf die Einkommensteuer berechnet wird. Dabei steigt der Steuersatz von 14 Prozent ab dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro bis 42 Prozent bei Einkommen ab 57.040 Euro (2020). Besonders hohe Einkommen trifft ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Dazu kommen Solidaritätszuschlag sowie gege- benenfalls Kirchensteuer. EÜR: Basis der Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufer Selbstständige und Freiberufler zahlen Ein- kommensteuer, müssen dafür aber zuerst ihren Gewinn ermitteln. Er findet als Ein- nahme aus selbstständiger Tätigkeit dann Eingang in die Einkommensteuererklärung. Die Buchführung übernimmt am besten der Steuerberater – insbesondere, wenn die Pflicht zur doppelten Buchführung be- ziehungsweise Bilanzierung besteht. Viele Freiberufler entscheiden sich aber für die einfachere, ihnen meistens ausreichende Gewinnermittlung per Einnahmen-Über- schuss-Rechnung (EÜR). Dabei werden, vereinfacht gesagt, von den Gesamtein- nahmen die betriebsbedingten Ausgaben abgezogen. Auch da sollte der Steuerbe- rater unterstützen. Er kennt sich nicht nur mit kniffligen steuerrechtlichen Fragen wie dem Investitionsabzugsbetrag aus, sondern weiß auch, was bei Abschreibun- gen oder vermeintlichen Allerweltsthemen wie der Nutzung von Arbeitszimmer oder Geschäftswagen zu beachten ist. Sinnvoll ist die Zusammenarbeit mit dem Steuer- berater außerdem, weil er laufend betriebs- wirtschaftliche Auswertungen (BWA) sowie Tipps zur steuerlichen Gestaltung liefern kann. Wichtig für Selbstständige und Frei- berufler bei der Einkommensteuer: Je mehr Ausgaben sie in der EÜR unterbringen, desto weniger Gewinn ist per Einkommen- steuererklärung zu versteuern. Auch an Umsatzsteuer und Gewerbe­ steuer denken Die Berechnung der Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler basiert auf der Ermittlung des Betriebsgewinns. Der ist auch beeinflusst durch die erhaltene und gezahlte Umsatzsteuer. Wer Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten von bis zu 17.500 Euro (22.000 Euro ab 2020) pro Jahr hat, kann die Kleinunternehmer- regelung anwenden. Er weist in Rechnun- gen keine Umsatzsteuer aus, die an den Fiskus abzuführen wäre, und macht seine Angebote damit preiswerter. Allerdings lässt sich auch Vorsteuer, die für ihn bei Betriebsausgaben anfällt, nicht mit einge- nommener Umsatzsteuer verrechnen be- ziehungsweise vom Fiskus erstatten. Wer Umsatzsteuer ausweist, sollte außerdem beachten, dass Nettobeträge zur Ermittlung des Betriebsgewinns dienen. Ergibt sich bei der Umsatzsteuererklärung eine Rücker- stattung, ist diese als Betriebseinnahme zu verbuchen, sie erhöht also den Gewinn. Dadurch steigen die Einnahmen aus selbst- ständiger Tätigkeit für die Einkommensteu- ererklärung. Wer mit Umsatzsteuer arbeitet, sollte mit dem Steuerberater klären, wie Investitionen sich mittelbar über die Um- satzsteuer auf das Einkommen auswirken und besser planen lassen. Infektionsrisiko durch Gewerbeeinnah­ men im Blick haben Auch die Gewerbesteuer kann zur Berech- nung der Einkommensteuer für Selbststän- dige und Freiberufler relevant sein. Generell gilt die Gewerbesteuer für alle Personen, die als Unternehmer ein Gewerbe betreiben, unabhängig von der Branche oder Tätig- keit. Ausgenommen sind Freiberufler: Für sie greift die Befreiung von der Gewerbe- steuer, wenn sie unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen – etwa Ärzte, Architekten oder Krankengymnas- ten. In bestimmten Einzelfällen wäre das aber zur Vorsicht mit dem Steuerberater zu klären. Außerdem können Freiberufler unter die Gewerbesteuer fallen, wenn sie neben ihrer Kerntätigkeit zu hohe Einnah- men durch gewerbliche Umsätze haben: etwa der Zahnarzt, der Artikel zur Zahn- pflege verkauft und so mehr als drei Pro- zent vom Gesamtumsatz oder 24.500 Euro einnimmt. Dann färbt die Gewerbesteuer auf alle Einnahmen ab, auch die freiberufli- chen. Entgehen können Freiberufler diesem Infektionsrisiko, indem sie für gewerbliche Umsätze ein zweites Unternehmen mit getrennten Abläufen und Kassen organi- sieren. Das sollte aber mit einem Experten besprochen werden. Mögliche Gewerbesteuer mit der Einkom­ mensteuer verrechnen Wichtig ist die Gewerbesteuer bei Einkom- mensteuer für Selbstständige und Freibe- rufler, weil sie eine Doppelrolle spielt. Sie fällt an auf Ertrag aus einem Gewerbebe- trieb und wird – ermittelt aus dem soge- nannten Gewerbesteuermessbetrag und dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweili- gen Kommune – der Kommune gezahlt. Gleichzeitig sind Einkünfte aus Gewer- bebetrieb aber – neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, Einkünften aus Ka- pitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünf- ten – eine der sieben definierten Einkunfts- arten, auf deren Summe Einkommensteuer anfällt. Damit sich für Selbstständige und Freiberufler bei der Einkommensteuer kei- ne doppelte Belastung ergibt, besteht die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewer- besteuer. Anrechnen lässt sich derzeit das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags, höchstens aber die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. So amortisiert sich die Ge- werbesteuer bei einem Gewerbesteuerhe- besatz von 390 Prozent vollständig. Solche Feinheiten gehören ins Gespräch mit dem Steuerberater und sollten auch unbedingt bei der Umsatz- und Liquiditätsplanung berücksichtigt werden. Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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